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Urteil

2 AGH 11/18

Anwaltsgerichtshof Frankfurt 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofes, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHHE:2019:0902.2AGH11.18.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2018 rechtswidrig war und die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin hätte zugelassen werden müssen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2018 rechtswidrig war und die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin hätte zugelassen werden müssen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin F wurde am 10.05.2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Eintragung bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main erfolgte am 29.05.2002. Am 24.03.2016 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin. Hintergrund war eine Tätigkeit als Abteilungsleiterin X Ltd., Direktion für Deutschland, ein Versicherungsunternehmen, welches seit dem 02.05.2017 als X1 Ltd., Direktion für Deutschland, firmiert. Die Tätigkeit hat sich zum 01.05.2017 insoweit geändert, als die Klägerin nicht mehr als Abteilungsleiterin, sondern nur noch als Teamleiterin, jedoch für ein größeres Team im Bereich des Underwriting tätig war. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.08.2018, eingegangen am 20.08.2018, form- und fristgerecht Klage erhoben. Im Wesentlichen führt die Klägerin aus, dass ihre Tätigkeit als sogenannter Underwriter in der Versicherungsbranche alle Merkmale für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt, und verweist hierzu auf den mit der Beklagten geführten Schriftwechsel, insbesondere ihre Schriftsätze vom 26.04.2017 und 20.12.2017. Sie übernehme die Entwicklung von Verträgen und Gestaltung von Verträgen allein für ihren Arbeitgeber. Sie berate grundsätzlich nur ihren Arbeitgeber und keine Kunden. Die Vertragsentwürfe bespreche die Klägerin im Auftrag ihres Arbeitgebers mit den Kunden. Somit sei es eine alleinige Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers. Der endgültige Vertrag werde dann zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden abgeschlossen und die Klägerin vertrete allein ihren Arbeitgeber bei diesen Verhandlungen und keine Interessen Dritter. Es handele sich also um eine Tätigkeit, die von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO umfasst sei. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit zum 30.09.2018 beendet und übt seit dem 01.10.2018 eine vergleichbare Tätigkeit bei der H aus. Ihre ursprüngliche Klage war als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eingereicht. Sie beantragt nunmehr: Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2018 rechtswidrig war und die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin hätte zugelassen werden müssen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klägerin eine Tätigkeit ausübt, die auch vertriebliche Aufgaben umfasst und mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden gewesen sei. Der BGH habe in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, dass Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind. Die der Klägerin obliegenden Beratungsaufgaben gegenüber Kunden im Bereich der Managerhaftung (V&W) gehörten unmittelbar zum Vertriebskonzept des Versicherungsunternehmens. Aus einer Pressemitteilung des Arbeitgebers gehe hervor, dass die Klägerin für die Leitung sowie die Weiterentwicklung und das Wachstum der Sparte X in Deutschland und Österreich verantwortlich sei und ihr Schwerpunkt in der Entwicklung von V&W-Produkten für Mittelstandsunternehmen liegen sollte. Auch die von der Beklagten vorgelegte Stellenausschreibung sei ausdrücklich auf den Ausbau und den Aufbau des Geschäfts fokussiert gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin sei daher zum einen vertrieblich geprägt und zum anderen ginge sie deutlich über die der Syndikusrechtsanwältin erlaubten Rechtsberatung des eigenen Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO hinaus. Bereits im Hinblick auf die eingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Syndikusrechtsanwältin nach § 46 Abs. 5 BRAO habe die Klägerin daher nicht zugelassen werden können. Deshalb sei auch der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage kein Erfolg beschieden. Im Übrigen wird wegen der weiteren Inhalte des Vortrages der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen G Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die ursprüngliche Klage war als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage hat sich aber insoweit als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erledigt, weil aufgrund des Zeitablaufes das Ziel der Klage, die Stattgabe des Zulassungsantrages vom 24.03.2016, bei der Beklagten eingegangen am 29.03.2016, nicht mehr erreicht werden kann, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber zum 30.09.2018 beendet wurde. Daher ist die Klage vom 20.08.2018 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuändern gewesen. Die Klageänderung ist auch sachdienlich (§ 91 Absatz 1, 2 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher zulässig und auch begründet. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin gemäß § 4 BRAO sind erfüllt und es liegt auch kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vor. Die Voraussetzung für die Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46 a Abs. 1 Nr. 1 - 3, 46 Abs. 2 - 5 BRAO liegen vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war insbesondere durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO entspricht, geprägt. Nach der von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung vom 23.03./24.03.2016 handelte es sich bei der Sparte X, in der sie ab dem 01.05.2017 als Teamleiterin tätig war, um eine Untersparte der Haftpflicht, die sich mit Managerhaftung (V & W), Vertrauensschadenversicherung sowie mit Versicherungen für Börsengänge und Wertpapierplatzierungen beschäftigt. Die Klägerin hat sich laut der Tätigkeitsbeschreibung auf die Beratung von Unternehmensleitern in Bezug auf ihre Haftungsrisiken aus dem Gesellschaftsrecht sowie auf internationales Vertragsrecht spezialisiert. Sie erstellte eigenverantwortlich maßgeschneiderte Versicherungsverträge für internationale Großkunden. Persönlich angehört erklärte die Klägerin in der öffentlichen Sitzung vom 01.04.2019, dass es ihre Aufgabe war, auf eine konkrete Anfrage ihrer Arbeitgeberin die Risiken im Gespräch mit Maklern oder Vorstandsmitgliedern herauszuarbeiten, um dann für die Arbeitgeberin diese Risiken einzuschätzen und in Vertragsentwürfe einfließen zu lassen. Außerhalb des Unternehmens hat die Klägerin nur Informationen für die Risikobewertung eingeholt und diese dann mit ihren Aktuaren besprochen und bewertet. Zwar wurden rechtliche Sachverhalte bei der Einholung der Informationen diskutiert, es erfolgte aber keine Beratung Dritter. In diesem Sinne äußerte sich auch der Zeuge G, der in der öffentlichen Sitzung vom 02.09.2019 vernommen wurde. Einen persönlichen Kundenkontakt zwischen der Klägerin und dem Endkunden - dem Versicherten - gab es nicht. Die Kommunikation fand über den Versicherungsmakler statt, d. h. der Versicherungsmakler hat das Ergebnis der Ausschreibung - also das Angebot der Arbeitgeberin der Klägerin - dann mit dem Endkunden selbstständig geprüft. Die Arbeitgeberin der Klägerin war ein gewerbliches Versicherungsunternehmen und gehört nicht zu den gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO privilegierten Berufsgruppen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf die Rechtsberatung-/Vertretung innerhalb verbundener Unternehmen beschränkt hat und keine rechtliche Beratung eines Dritten erfolgte. Bei der Tätigkeit der Klägerin handelte es sich auch um eine anwaltliche Tätigkeit gemäß den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO. Die Klägerin klärte in Ausübung ihrer Tätigkeit Sachverhalte auf, prüfte Rechtsfragen und erarbeitete Lösungsmöglichkeiten. Sie war auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen und die Einholung von Informationen, sowie auf das Verwirklichen von Rechten ausgerichtet. Die Tätigkeit im Bereich der Vertragsgestaltung (underwriting) ist eine typische Syndikustätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 13.10.2003 in NJW 2004, 212). In besonders gelagerten Einzelfällen hat der BGH eine Anwaltstätigkeit neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben genannten Art aber zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst war. Das gilt beispielsweise bei einer Tätigkeit in der Rechtsabteilung des entsprechenden Unternehmens mit lediglich internen rechtlichen Beratungsaufgaben. Die zunächst vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung und insbesondere auch die Stellenausschreibung legten zunächst den Verdacht nahe, dass die Klägerin auch Dritte berät, was durch § 46 Abs. 5 BRAO nicht mehr gedeckt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18-, juris). Außerdem war zu besorgen, dass ihre Tätigkeit als "Manager-Abteilungsleiterin X" keine anwaltlich geprägte Tätigkeit i. S. d. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung dargestellt hat. Durch die Beweisaufnahme ist jedoch eindeutig geworden, dass die Klägerin grundsätzlich nur ihren Arbeitgeber beraten hat, indem sie Versicherungsbedingungen für Kunden erstellt hat und die maßgeschneiderten Angebote dem Kunden über Versicherungsmakler unterbreitet wurden. Einen direkten Kundenkontakt zwischen der Klägerin und dem Endkunden hat es nicht gegeben. Ob der Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden dann abgeschlossen wird, bleibt allein dem Kunden überlassen, hierauf hatte die Klägerin keinen Einfluss. Schließlich sieht der Senat keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin ihre anwaltliche Tätigkeit nicht i. S. d. § 46 Abs. 4 BRAO unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ist zu entnehmen, dass die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist. Die Klägerin unterlag keinen allgemeinen und konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Vertrags- und Rechtsberatung beeinträchtigt hätten. Damit ist auch die fachliche Unabhängigkeit arbeitsvertraglich vereinbart gewesen. Es gab auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin durch Vorgaben ihres Arbeitgebers gesteuert oder reglementiert worden ist. Die von der Klägerin ausgeübte typische Tätigkeit im sogenannten "underwriting" in der Versicherungsbranche wurde bereits durch den Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 09.03.2018 - 1 AGH 77/16 - als Syndikustätigkeit eingestuft. Die Voraussetzungen treffen in vollem Umfang auch für die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu. Die Klage war somit begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 167 VwGO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO