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Entscheidung

2 StR 203/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519B2STR203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519B2STR203.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 203/18 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maß- gabe, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte A. in Höhe der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner haften, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Übrigen nicht erge- ben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt