Entscheidung
2 StR 479/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190624U2STR479
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190624U2STR479.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 479/23 vom 19. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Meyberg, Dr. Zimmermann, die Richterin am Bundesgerichtshof Herold, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2023, soweit es den Ange- klagten H. betrifft, im Strafausspruch im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver- worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen, hiervon in vier Fällen (Fälle II.1.b] bis e] der Ur- teilsgründe) in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und ge- werbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in zwei Fällen hinsicht- lich des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. 1 2 - 4 - Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die in Fall II. 1. b) der Urteilsgründe vorgenommene Strafrahmenverschiebung richtet. Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das Landgericht hat – soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung – fol- gende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Spätestens im Frühjahr 2019 schloss sich der Angeklagte einer aus mehreren Personen bestehenden Gruppierung an, um sich fortan durch den wie- derholten Ankauf gestohlener Kraftfahrzeuge und durch deren gewinnbringenden Verkauf eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte und seine Mittäter boten die zuvor von Dritten ent- wendeten Fahrzeuge, die mit gefälschten oder nicht auf das Fahrzeug zugelas- senen Kennzeichen ausgestattet wurden, über das Internetportal „mobile.de“ zum Verkauf an. Bei Vertragsschluss wurden den Käufern der Fahrzeuge Zulas- sungsbescheinigungen ausgehändigt, die als Blankopapiere in Kfz-Zulassungs- stellen entwendet und im Nachgang für die gestohlenen Fahrzeuge ausgestellt wurden. Der Angeklagte organisierte entsprechend der Bandenabrede regelmä- ßig den Verkauf der gestohlenen Fahrzeuge; hierfür erhielt er einen Anteil am Gewinn in Höhe von 10 %. Der Angeklagte gelangte an fünf verschiedenen Tagen zwischen dem 17. April 2019 und dem 26. Mai 2022 in den Besitz von fünf zuvor von Dritten entwendeten Kraftfahrzeugen, wobei er jeweils Kenntnis von deren illegaler Her- kunft hatte. In den Fällen II.1.b) und II.1.c) der Urteilsgründe verkaufte der Ange- 3 4 5 - 5 - klagte die gestohlenen Fahrzeuge für 13.000 Euro bzw. 21.000 Euro und verein- nahmte die jeweiligen Kaufpreise direkt von den Geschädigten. Der Verkauf zweier bereits inserierter und mit gefälschten Kennzeichen und Zulassungsbe- scheinigungen versehener Fahrzeuge (Fälle II.1.d] und II.1.e] der Urteilsgründe) und der Verkauf eines vom Angeklagten und einem Mittäter bereits nach Köln verbrachten Fahrzeugs (Fall II.1.f] der Urteilsgründe) kam nicht zustande. Der Angeklagte erbrachte im Fall II.1.b) der Urteilsgründe auf den der Ge- schädigten entstandenen Schaden in Höhe von 13.000 Euro bis zum Ende der Hauptverhandlung Wiedergutmachungsleistungen von insgesamt 4.000 Euro und kündigte weitere Zahlungen an. Die Zahlung von 4.000 Euro an die Geschä- digte, die das Landgericht bei der Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, hat es dem Angeklagten bei der Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II.1.b) der Urteilsgründe unter dem Aspekt des Täter-Opfer-Ausgleichs zugutegehalten und die Strafe nach §§ 46a, 49 StGB gemildert. 2. Am 1. Juli 2020 gegen 19:30 Uhr spuckte der Mitangeklagte S. dem Geschädigten Ha. in das Gesicht, nachdem dieser ihn auf einen am Boden liegenden Mund-Nasen-Schutz aufmerksam gemacht hatte. Nachdem der Angeklagte und ein weiterer Mittäter dem Mitangeklagten nonverbal signalisiert hatten, sich an weiteren (Körperverletzungs-) Handlungen zum Nachteil des Ge- schädigten zu beteiligen, schlug der Mitangeklagte dem Geschädigten mit der Faust in das Gesicht. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter hielten sodann die Arme des Geschädigten fest und zogen diesen in den Eingangsbereich des von ihm betriebenen Internetcafés. Während der Angeklagte und der unbekannte Mittäter mit ihren Fäusten auf den Geschädigten einschlugen, fügte der Mitange- klagte dem Geschädigten mit einem Messer mit einer 10 cm langen Klinge, das er seiner Gesäßtasche entnommen hatte, im Bereich des rechten Unterkiefers eine ca. 5 cm lange und 1,5 cm tiefe Schnittwunde zu. Im Anschluss steckte der 6 7 - 6 - Mitangeklagte das Messer zurück in seine Hosentasche und schlug und trat – ebenso wie der Angeklagte und der Mittäter – weiter auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt hierdurch zahlreiche Verletzungen, unter anderem eine Messerstich- verletzung am Unterkiefer, die genäht werden musste. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieses Tatgeschehens einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden. Den Einsatz des Messers durch den Mittäter hat das Landgericht dem Angeklag- ten nicht zugerechnet, weil es „weder eine entsprechende Abrede noch eine Wahrnehmung des Messers und Einverständnis in der Tatsituation“ festzustellen vermochte. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang Erfolg. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise beschränkt. a) Das Rechtsmittel ist, soweit der Angeklagte im Hinblick auf das in den Fällen II.1.b) bis II.1.f) der Urteilsgründe dargestellte Tatgeschehen verurteilt ist, auf den Strafausspruch beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Be- schwerdeführerin einen umfassenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsan- trag gestellt hat. Denn mit ihrer Revisionsbegründung wendet sie sich – diese Taten betreffend – allein gegen den Strafausspruch; konkrete Einwendungen ge- gen den Schuldspruch trägt sie insoweit nicht vor. Das gilt auch, soweit sie Fest- stellungen des Landgerichts zu den vom Angeklagten in den Fällen II.1.b) und II.1.c) der Urteilsgründe begangenen Taten bemängelt. Insoweit richtet sich ihr Angriff nicht auf eine Korrektur des Schuldumfangs, sondern gegen einen Ge- sichtspunkt der Strafzumessung. Im Wege der Auslegung des Angriffsziels des 8 9 10 11 - 7 - Rechtsmittels ist daher unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zwei- felsfrei davon auszugehen, dass hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.1.b) bis II.1.f) der Urteilsgründe nur der Strafausspruch angegriffen sein soll (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – 2 StR 227/23, Rn. 5). b) Dies gilt – entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechts- auffassung – jedoch nicht, soweit sich die Revision gegen die Wertung des Land- gerichts wendet, der im Fall II.2. der Urteilsgründe festgestellte Messereinsatz des Mitangeklagten sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf diese Tat zwar wegen gefährli- cher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Auch läge – wo- rauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – bei einer Verwirkli- chung weiterer Tatmodalitäten des § 224 StGB durch den Angeklagten nur eine Gesetzesverletzung und nicht etwa (gleichartige) Tateinheit vor (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2000 – 4 StR 238/00, Rn. 3). Die Revision macht jedoch insoweit geltend, dass das Tatgericht dem Angeklagten den Schuldumfang vergrößernde tatsächliche Umstände rechtsfehlerhaft nicht zugerechnet hat. Werden – wie hier – auch Schuldfeststellungen angegriffen, kommt eine Revisionsbeschrän- kung auf den Strafausspruch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 – 3 StR 490/20, Rn. 10 mwN). 2. Die Überprüfung des Strafausspruchs ergibt – auch eingedenk des ein- geschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 238/23, Rn. 11 mwN) – im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. a) Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass im Fall II.1.b) der Urteilsgründe aufgrund eines durchgeführ- ten Täter-Opfer-Ausgleichs der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen der 12 13 14 - 8 - § 260a Abs. 1, § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB eröffnet sei. Die insoweit gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenverschiebung erweist sich als rechtsfehlerhaft, da weder die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB noch einer Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 2 StGB von den Urteilsgründen getragen wird. aa) Die Zahlung von lediglich 4.000 Euro und damit weniger als einem Drittel des bei der Geschädigten entstandenen materiellen Schadens von 13.000 Euro stellt schon keine überwiegende Schadenswiedergutmachung dar. Zusagen, den Schaden (später) vollständig wiedergutmachen zu wollen, genü- gen in diesem Zusammenhang nicht (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 – 2 StR 34/22, Rn. 21; Beschluss vom 19. Oktober 1999 – 1 StR 515/99, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 3 mwN). Mit Blick auf die festgestellten Einkommens- verhältnisse des erwerbslosen Angeklagten kann die angebotene Ratenzahlung auch lediglich als vage Versprechung für eine ferne Zukunft angesehen werden. Dies stellt jedoch keine tragfähige Grundlage für eine Strafrahmenmilderung nach § 46a StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 1 StR 359/10, Rn. 16). Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses durch den Angeklag- ten oder der Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleiches zwischen der Geschä- digten und dem Angeklagten ist gerade nicht erfolgt. Auch hätte das Landgericht in einem solchen Fall Feststellungen zu der Frage treffen müssen, wie wahr- scheinlich die ratenweise Zahlung der vereinbarten Wiedergutmachungsleistung durch den Angeklagten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, Rn. 14). bb) Weitergehende Ausgleichsbemühungen hat das Landgericht nicht festgestellt, auch nicht solche gegenüber den durch die Tat ebenfalls geschädig- ten Eheleuten S. . Dies wäre aber Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Aus- 15 16 - 9 - gleich nach § 46a StGB. Denn es reicht nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Be- zug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 – 5 StR 535/17, Rn. 6, und vom 22. Mai 2019 – 2 StR 203/18, Rn. 19). Ist ein solcher Ausgleich nicht erfolgt, kommt eine Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 StGB nicht in Betracht. b) Der vorgenannte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der verhängten Ein- zelstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe ohne die er- folgte Milderung des Strafrahmens nach §§ 46a, 49 StGB höher ausgefallen wäre. c) Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe ent- zieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem der Straf- zumessung in diesem Fall zugrundeliegenden Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. 3. Im Übrigen weisen die Strafzumessung in den Fällen II.1.b) bis II.1.f) der Urteilsgründe sowie der Schuld- und Strafausspruch im Fall II.2. der Urteils- gründe keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. a) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung im Fall II.1.b) der Urteilsgründe (auch) zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „im Rahmen der Verkaufsgespräche eine vergleichsweise passive Rolle“ innegehabt habe. Das Landgericht hat inso- weit zulässig eine Modalität der Tatausführung bei der Betrugstat zugunsten des Angeklagten gewürdigt. 17 18 19 20 21 - 10 - b) Soweit die Revision die Annahmen des Landgerichts zum konkreten Anteil des Angeklagten am Gewinn aus den Fällen II.1.b) und II.1.c) der Urteils- gründe bemängelt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, der sich auf die Strafzu- messung ausgewirkt haben könnte. c) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung in den Fällen II.1.e) und II.1.f) der Urteilsgründe das Fehlen eines Schadens oder einer Ver- mögensgefährdung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, beachtet nicht, dass sich diese Erwägungen lediglich auf die tateinheitliche Verwirklichung des – anders als in den Fällen II.1.b) und II.1.c) der Urteilsgründe – bloß versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beziehen. d) Schließlich hält der Schuld- und damit auch der Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe den Angriffen der Revision stand. Dass das Landgericht in Bezug auf den Angeklagten zwar das Qualifikationsmerkmal der gemeinschaftli- chen Tatbegehung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejaht, ihm jedoch den Ein- satz eines Messers durch den Mitangeklagten nicht zur Last gelegt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm ob- liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, Rn. 20, und vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an- ders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 ‒ 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die auf die Sachrüge 22 23 24 - 11 - gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüch- lich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Er- fahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Juni 2021 – 2 StR 337/20, Rn. 6, und vom 1. Juni 2016 ‒ 1 StR 597/15, Rn. 27 je mwN). bb) Gemessen daran hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtli- cher Überprüfung stand. Das Landgericht hat gesehen, dass der die Wahrneh- mung des Messers bestreitende Angeklagte dadurch abgelenkt war, dass er mit Fäusten auf den sich wehrenden Geschädigten einschlug, der Mittäter des An- geklagten das Messer innerhalb von Sekunden zur Verletzung des Geschädigten aus seiner Hosentasche herauszog, um es sogleich wieder einzustecken, und umstehende Tatzeugen, die zum Einsatz des Messers keine Angaben machen konnten, das Geschehen als dynamisch beschrieben haben. Die Einwände der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erweisen sich als speku- lativ und zeigen Lücken oder Widersprüche in der Beweisführung nicht auf. 4. Die Überprüfung des Urteils deckt schließlich im Umfang des Revisions- angriffs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). a) Die Annahme des Landgerichts, im Fall II.1.b) der Urteilsgründe sei die Strafe nicht den Regelungen über einen minder schweren Fall, sondern dem nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen zu entnehmen, ist über die An- nahme des Vorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes hinaus nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 – 4 StR 686/98, Rn. 4). b) Dass das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrags von 4.000 Euro gegen § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB verstoßen hat, führt auch nach § 301 StPO nicht zu einer Aufhebung der 25 26 27 28 - 12 - Einziehungsentscheidung in diesem Umfang. Die in den Fällen II.1.b) bis II.1.f) der Urteilsgründe auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan- waltschaft erfasst die Einziehungsentscheidung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2019 – 5 StR 325/19, Rn. 8, und vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22, Rn. 6). Daran ändert im konkreten Fall der Umstand nichts, dass die vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht unter dem Gesichtspunkt des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB gewürdigte Leistung in Höhe von 4.000 Euro zugleich Grundlage der von der Staatsanwaltschaft zu recht beanstandeten Anwendung des § 46a StGB zugunsten des Angeklagten war. Menges Appl Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 21.02.2023 - 324 KLs 24/22