Entscheidung
II ZB 17/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZB17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/18 vom 21. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg und die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird auf ihre Kosten ver- worfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 €. Gründe: I. Die Klägerin beteiligte sich im Juni 1997 mittelbar über eine Treu- händerin mit einer Einlage von 20.000 DM an der Beklagten, einem geschlos- senen Immobilienfonds, wobei sie nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung im Innenverhältnis einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sein soll- te. Nachdem die Klägerin die Beteiligung zum 31. Januar 2017 kündigte, be- gehrt sie zur Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Stufenklage Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Beklagten. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verur- teilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit 420 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie des- halb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei nicht erreicht. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die geschuldete Einsicht erfordere. Den Zeitaufwand habe die Beklagte mit 10 Stunden für die Aufbereitung der Geschäftsunterlagen und weiteren 10 Stunden für die Begleitung der Einsichtnahme beziffert. Dies sowie eine berufstypische Leistung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, ergebe sich in Anwendung von § 22 JVEG eine Beschwer von 420 €. Der weitere von 2 3 4 5 6 - 4 - der Beklagten geltend gemachte Aufwand könne dagegen nicht berücksichtigt werden. So sei kein Aufwand für die Wiederbeschaffung von Unterlagen anzu- setzen, da die Beklagte zu einer solchen Wiederbeschaffung nicht verurteilt worden sei. Auch sei es nicht geboten, für die Einsichtnahme einen Steuerbe- rater hinzuziehen, da die Beklagte der Klägerin nach dem Urteil nicht die Be- antwortung steuerrechtlicher Fragen schulde. 2. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentli- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Be- schluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese zur Auskunftsertei- lung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsge- währung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräum- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere 7 8 9 - 5 - dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdege- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; jeweils mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermes- sensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; jeweils mwN). b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Beru- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. aa) Dem Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Beschwer mit 420 € entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein verallgemeinerungs- fähiger Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat die Beschwerde nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaub- haft gemacht worden sei. Es ist vielmehr in Auswertung des Akteninhalts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6) und gerade unter Zugrundelegung der eigenen Aufwandsangaben der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Berufung nötige Beschwer nicht erreicht wird. 10 11 - 6 - Soweit das Berufungsgericht dabei den geltend gemachten Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen und die Zuziehung eines Steuerberaters außer Ansatz gelassen hat, lässt dies Ermessensfehler nicht erkennen. Insoweit er- hebt die Rechtsbeschwerde auch keine Beanstandungen. Ferner ist es jeden- falls nicht von Nachteil für die Beklagte, wenn das Berufungsgericht bei der Sichtung und Bereitstellung der Unterlagen von einer berufstypischen Leistung ausgegangen ist und deswegen die höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17, MDR 2018, 357 Rn. 8; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 Rn. 12 mwN). bb) Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit der Verurteilung zur Einsichtsgewährung in die Geschäftsunterlagen, womit die Rechtsbeschwerde Kosten für die Hinzu- ziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversu- che zu begründen sucht. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt, wird die Beschwer insoweit zwar durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten be- stimmt (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, juris Rn. 5 mwN). Das Landgericht hat die Beklagte indes umfassend zur Einsichtsgewährung ("in sämtliche Geschäftsunterlagen") verurteilen wollen. Es kann auf sich beruhen, ob sich den Urteilsgründen, in denen der Einsichtsanspruch "für den Zeitraum ihrer (treuhandvermittelten) Stellung als Gesellschafterin" begründet wird, eine zeitliche Einschränkung des Titels entnehmen lässt. Denn die Beklagte hat mit ihrer Stellungnahme zur angekündigten Verwerfung der Berufung keinen aus 12 13 14 - 7 - einer vermeintlichen Unbestimmtheit des Titels abzuleitenden Mehraufwand geltend gemacht. Ein derartiger Mehraufwand ist auch nicht erkennbar. Kosten für die Hin- zuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme Verpflichtete zu einer sachgerechten Erfüllung des Anspruchs allein nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 12). Besondere Umstände, die einen solchen Ausnahmefall nahelegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebe- nen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erst- instanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Be- schwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht er- reicht hält (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegan- gen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbar- keit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € gemäß § 709 ZPO ange- ordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 15 16 17 - 8 - - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21). Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 O 782/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2018 - 12 U 641/18 -