Entscheidung
AnwZ (Brfg) 36/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140519BANWZ.BRFG.36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 36/18 vom 14. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Mai 2019 beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juni 2018, wird zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelas- sen. Seit dem 16. Juni 2014 ist er bei der H. D. als "Dezernent Personal und Organisation" angestellt. Am 29. Juni 2016 bean- tragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Die Klägerin widersprach der Zulassung. Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 ließ die Beklagte den Beigela- denen für seine näher beschriebene Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zu. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid führte zu dessen Aufhebung. Nun- 1 - 3 - mehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernst- liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 44 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 23; Be- schluss vom 13. November 2018 - AnwZ (Brfg) 35/18, NJW-RR 2019, 173 Rn. 6 ff.; Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, AnwBl. Online 2019, 247 Rn. 5 ff.). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. 2 3 - 4 - IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthal- ten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, 4 - 5 - wird auf die (berichtigte) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entschei- dung Bezug genommen. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen. Kayser Lohmann Seiters Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.02.2018 - 1 AGH 12/17 -