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Entscheidung

2 StR 107/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR107.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 107/24 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 21. November 2023, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltrei- bens mit Cannabis schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch und in der Einziehungsentschei- dung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Rau- bes in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass die „in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen werden. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht aus- geführt und daher unzulässig. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu einer durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I, Nr. 109) erforderlichen Neufassung des Schuldspruchs in Fall II.1 der Urteilsgründe, zur Aufhebung des diesen Fall betreffenden Einzelstrafausspruchs und des Gesamt- strafenausspruchs sowie zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. a) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall II.1 der Urteilsgründe hält am Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getrete- nen Konsumcannabisgesetzes (KCanG), auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist, sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 2. August 2023 auf öffentlichem Verkehrsgrund in F. 27,48 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2,41 Gramm THC sowie 1 2 3 4 5 - 4 - 19,8 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,64 Gramm THC mit sich, um zumindest die Hälfte der Menge gewinnbringend zu veräußern. Der Ange- klagte wurde einer Polizeikontrolle unterzogen. Das Marihuana und das Ha- schisch wurden sichergestellt. bb) Dieses Tatgeschehen ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG als Handeltreiben mit Cannabis zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24, Rn. 27). Der Senat ändert in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in Fall II.1 der Urteilsgründe und fasst ihn klarstellend insgesamt neu. Die gemeinschaftliche Begehungs- weise der Tat in Fall II.2 der Urteilsgründe ist ebenso wenig in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 – 2 StR 146/14, Rn. 2; vom 2. Mai 2019 – 3 StR 567/18, Rn. 2, und vom 2. Feb- ruar 2021 – 5 StR 400/20, Rn. 17, jew. mwN) wie die Bezeichnung des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln (Fall II.3 der Urteilsgründe) als „unerlaubt“ (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79; vom 19. Januar 2023 – 4 StR 274/22, Rn. 7, und vom 31. Mai 2023 – 6 StR 180/23, Rn. 2, jew. mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchän- derung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Der Einzelstrafausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe hat infolge des gegenüber dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG niedrigeren Strafrahmens des § 34 Abs. 1 KCanG keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt- strafenausspruchs nach sich. c) Der Aufhebung unterliegt schließlich die Einziehungsentscheidung. Hat der Angeklagte – wie hier – Cannabis im Besitz, das teilweise zum Handeltreiben 6 7 8 - 5 - und teilweise zum Eigenkonsum bestimmt ist, kann zwar die Gesamtbesitz- menge auch dann eingezogen werden, wenn die Eigenkonsummenge für sich betrachtet die straffreien oder verwaltungsrechtlich erlaubten Besitzmengen wahrt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24, Rn. 28 ff.). Die Ein- ziehung erfordert indes im Anschluss an die Bestimmung der Tatobjekte, die in der Entscheidungsformel genau zu bezeichnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384), die Ausübung tatrichterli- chen Ermessens (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24, Rn. 43), an der es fehlt. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für die Handelsmenge konkretisieren und insoweit von einer Zurückverweisung absehen. Denn das angefochtene Urteil enthält keine Fest- stellungen dazu, welche der einzelnen Teilmengen zum Handel und welche zum Eigenkonsum bestimmt waren. - 6 - d) Die getroffenen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann – wie stets – ergänzende, nicht widersprechende Fest- stellungen treffen. Zur Einziehungsentscheidung wird das neue Tatgericht ergän- zende Feststellungen zu treffen haben. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 21.11.2023 - 5/16 KLs 5810 Js 243737/23 (21/23) 9