Leitsatz
VI ZB 33/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZB33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 33/17 vom 16. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233 (B), 236 (B) a) Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der An- tragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, ge- schlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Auf- gabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Ver- antwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetre- ten ist (Festhaltung BGH, 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402). b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Die Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfah- rungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlau- ben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevoll- mächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht un- terwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war - 2 - (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BRAK-Mitt 2015, 74 und vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris). BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2019 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemannes auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung ein- 1 - 3 - gelegt. Auf ihren am 15. Februar 2017 eingegangenen Antrag hat das Beru- fungsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 21. März 2017 verlängert. Mit Verfügung vom 24. März 2017 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Die Klägerin hat daraufhin am 6. April 2017 schriftsätzlich beim Beru- fungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Beru- fungsbegründung vorgelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbe- vollmächtigter sei bereits am 21. Februar 2017 mit der Berufungsbegründungs- schrift fertig gewesen. Diese sei ausgedruckt und von ihm unterzeichnet, dann dem Sekretariat zum Versenden übergeben worden. Immer nach Unterschrift des Dokuments würden die Dokumente elektronisch als "im Postausgang" mar- kiert, so dass keine Veränderungen am Dokument mehr möglich seien. Von der Sekretärin Frau S., die den Postausgang und die Fristenführung selbständig regele und aufgrund langjähriger fehlerfreier Tätigkeit den Postausgang und die Fristen einwandfrei beherrsche, würden die Fristen in den Tischkalender und gleichzeitig in den elektronischen Kalender eingetragen. Sie habe die Frist, die für den 21. März 2017 vom Unterzeichner eingetragen gewesen sei, gelöscht und eine neue Frist für den 20. März 2017 eingetragen, da weisungsgemäß alle Fristen im Rahmen einer Berufung um einen Tag vor der eigentlichen Frist ein- zutragen seien. Am 24. Februar 2017 habe Frau S. den Berufungsschriftsatz vom 21. Februar 2017 per Post an das Landgericht Karlsruhe verschickt. Die Frist sei sowohl im Tischkalender als auch im elektronischen Kalender als erle- digt markiert worden. Am 14. März 2017 habe der Prozessbevollmächtigte mit Zugang des Verteidigungsschriftsatzes der Gegenseite die Frist noch einmal nachkontrolliert, die Berufungsbegründungsschrift sei elektronisch nicht mehr veränderbar und als im Postausgang markiert gewesen, die Frist sei in beiden 2 - 4 - Kalendern gestrichen gewesen. Dem Antrag beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung von Frau S. Sie habe am 24. Februar 2017 den Berufungsschrift- satz per Post an das Landgericht Karlsruhe verschickt. Dessen sei sie sich si- cher, ansonsten wäre er noch vorhanden. Da die Frist erledigt gewesen sei, habe sie die Fristen an diesem Tag sowohl im Tischkalender als auch im elekt- ronischen Kalender als erledigt markiert. Am 28. April 2017 hat die Klägerin weiter vortragen lassen, dass die Berufungsbegründungsschrift im elektroni- schen Dokument als Adressaten das Oberlandesgericht Karlsruhe enthalten habe. Alle Schreiben und Schriftsätze würden in Briefumschläge mit einem Fenster für die Adresse verschickt, so dass es grundsätzlich nicht möglich sei, dass Post an eine andere als die im Briefkopf angegebene Adresse verschickt worden sein könne. Frau S. habe jedoch an diesem Tag Umschläge ohne Fenster benutzt und deshalb handschriftlich versehentlich statt des Oberlan- desgerichts das Landgericht Karlsruhe mit dessen Adresse angegeben. Aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. ergibt sich, dass sie aus- nahmsweise an diesem Tag einen Umschlag ohne Fenster verwendet habe und, da der Umschlag schon zugeklebt gewesen sei, aus der Handakte die Ad- resse des Landgerichts auf dem Umschlag notiert habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren ge- gangen sein. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge- wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 3 - 5 - II. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, dass Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, da nicht auszuschließen sei, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffe. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass sie bzw. Personen, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Die Klägerin habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozess- bevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristen- und Postausgangskontrolle dafür Sorge getragen habe, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt würden. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber seinem Kanzleipersonal die notwendi- gen Anweisungen für die erforderliche Ausgangskontrolle erteilt hätte. Auch aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe sich eine solche nicht. Zu einer Anweisung, wie der Postausgang zu behandeln und der Fristenkalender zu führen sei, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung etwas. Insbesondere sei nichts dazu vorgetragen, wie der Postausgang organisiert sei und die Adressierung vonstatten zu gehen habe. Da die Mitarbeiterin sich erinnert habe, den Schriftsatz an das falsche Gericht, nämlich das Landgericht adressiert zu haben, hätte es weiteren Vortra- ges zu insoweit erteilten Anweisungen des Prozessbevollmächtigten bedurft. Ob und gegebenenfalls welche Anweisungen zum Postausgang selbst, also zum Verbringen der zu versendenden Schriftstücke zur Post bzw. einem ent- sprechenden Dienstleister bestünden, trage die Klägerin ebenfalls nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin nach Eingang der Verteidigungsanzeige der Beklagten- seite am 14. März 2017 selbst von der Einhaltung der Frist überzeugt habe, 4 - 6 - denn die von ihm geschilderten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine tatsäch- liche Versendung des Schriftsatzes zu prüfen. Hätte sich der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin nach Eingang der gegnerischen Verteidigungsanzeige am 14. März 2017 bei seiner Mitarbeiterin nach der erfolgten Versendung des Schriftsatzes erkundigt, hätte sich diese darin erinnert, die Berufungsbegrün- dung nicht an das Oberlandesgericht Karlsruhe geschickt zu haben, so dass der Prozessbevollmächtigte noch innerhalb der Begründungsfrist beim Landge- richt Karlsruhe oder beim Oberlandesgericht Karlsruhe hätte nachfragen kön- nen, ob der falsch adressierte Schriftsatz eingegangen sei. Mangels einer An- weisung zum Postausgang hätte Anlass zur Rückversicherung bei Gericht be- standen. 2. Die statthafte (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe- schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der angefochtene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzuläs- sig verworfen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie ohne Eigenver- schulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnen ist, an der Einhaltung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gehin- dert war. 5 - 7 - a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Kontrolle ausgehen- der Schriftsätze mangelhaft organisiert. aa) Allerdings darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspfle- ge gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allge- meine, unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Mit der Führung des Fristenkalenders darf nur eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büro- angestellte betraut werden (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, juris Rn. 11 mwN). Ob der Vortrag der Klägerin zur Darlegung der letzt- genannten Voraussetzungen genügt, kann offenbleiben. bb) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicher- zustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und in- nerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksa- men Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitsta- ges durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders noch- mals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 116; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle frist- gebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender 6 7 8 - 8 - noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa- che die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. No- vember 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564, juris Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die für die im Fristenkalender als erledigt gekenn- zeichneten Fristsachen erstellten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 13). Der Prozessbevollmächtigte muss eine Ausgangskontrolle schaf- fen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich (rechtzeitig) hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in je- dem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zu- mindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehen- den Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Geeignetes Mittel kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Postausgangsbuch sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 19; vom 27. No- vember 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff.; vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171, juris Rn. 5; vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150, juris Rn. 11). Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten entsprechende Anord- nungen erteilt worden waren, lässt sich der Begründung des Wiedereinset- zungsantrags nicht entnehmen. Allein die Übung, das elektronische Dokument 9 - 9 - als "im Postausgang" zu markieren und damit unveränderlich zu machen, ge- nügt den genannten Anforderungen ersichtlich nicht. b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der dargestellte Organi- sationsmangel für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 11 mwN; BGH, Be- schluss vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 20). Hät- te in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Denn dann wäre auf- gefallen, wenn der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung noch nicht auf den Postweg gebracht worden wäre. Die Kausalität des Organisationsmangels entfällt auch nicht deshalb, weil angenommen werden müsste, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegrün- dung dessen ungeachtet rechtzeitig zur Post aufgegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt der diesbezügliche Vortrag der Klägerin schon nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9). Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schrift- satz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage 10 11 - 10 - einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächli- chen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsat- zes zur Post (zunächst) darlegt und (dann auch) glaubhaft macht, dass der Ver- lust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils mwN). Erforderlich ist Vor- trag zu der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post (oder Verbringung in den Gerichtsbriefkasten), die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung der Partei zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 mwN). Die Schilde- rung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlau- ben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmäch- tigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9). Eine aus sich - 11 - heraus verständliche, geschlossene Darlegung der tatsächlichen Abläufe ist jedoch weder dem klägerischen Vortrag noch der Sachverhaltsdarstellung in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Frau S. zu entnehmen. von Pentz Oehler Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2016 - 10 O 255/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2017 - 7 U 3/17 -