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Beschluss

IV ZB 14/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Anwalt nicht glaubhaft macht, dass die Versäumung der Frist außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt. • Anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst eine organisierte Ausgangskontrolle der Kanzlei, insbesondere abendliche Überprüfung fristgebundener Schriftsätze gegen den Fristenkalender. • Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten oder seiner Sekretärin genügen nicht, wenn nicht dargelegt wird, wer konkret die Postfertigmachung und den Versand veranlasst und überwacht hat.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei angeblich verlängerter Post: Anforderungen an Kanzleiorganisation • Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Anwalt nicht glaubhaft macht, dass die Versäumung der Frist außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt. • Anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst eine organisierte Ausgangskontrolle der Kanzlei, insbesondere abendliche Überprüfung fristgebundener Schriftsätze gegen den Fristenkalender. • Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten oder seiner Sekretärin genügen nicht, wenn nicht dargelegt wird, wer konkret die Postfertigmachung und den Versand veranlasst und überwacht hat. Der Kläger machte Haftpflichtansprüche geltend und obsiegte vor dem Landgericht; das Urteil wurde der Beklagten am 3.5.2013 zugestellt. Die Beklagte legte fristgerecht Berufung ein; das Oberlandesgericht setzte die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.8.2013 fest. Die Beklagte legte nach Fristablauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblich verlorengegangener Berufungsbegründungsschrift wegen Postverlusts vor, nachdem die Kanzlei angab, der Schriftsatz sei am 1.8.2013 gefertigt und auf dem Postausgangstisch gelegt worden. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Berufung als unzulässig. Die Beklagte wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, in der Sache aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen; eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. • Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Prozessbevollmächtigten die Pflicht, den rechtzeitigen Eingang fristgebundener Schriftsätze durch organisatorische Maßnahmen und eine Ausgangskontrolle sicherzustellen. • Die Beklagte hat nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, wann, von wem und in welcher Weise die Berufungsbegründung zur Post gegeben wurde; Angaben, dass der Anwalt den Schriftsatz auf den Posttisch gelegt habe, reichen nicht aus. • Es fehlten Nachweise über konkrete Anordnungen zur abschließenden Kontrolle vor dem Streichen der Frist und über eine abendliche Überprüfung der fristgebundenen Post; deswegen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Schriftstücke in der Kanzlei verloren gingen. • Die unzureichende Ausgangskontrolle war ursächlich für die Versäumung der Frist oder es konnte diese mögliche Ursächlichkeit nicht ausgeräumt werden; Versicherungen an Eides statt der nicht konkret mit der Postbearbeitung betrauten Personen genügen nicht. • Damit liegt ein zurechenbares Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten im Sinne des §85 Abs.2 ZPO vor, sodass ein Anspruch auf Wiedereinsetzung fehlt. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen; das OLG durfte den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb ihres bzw. des Anwaltsverantwortungsbereichs lag. Die Kanzleiorganisation genügte nicht den Anforderungen an eine verlässliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze, insbesondere fehlten konkrete Anordnungen zur abschließenden Kontrolle und zur abendlichen Überprüfung. Wegen dieses Organisationsmangels konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufungsbegründung bereits in der Kanzlei verloren ging, sodass kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.