Entscheidung
3 StR 35/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160419B3STR35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160419B3STR35.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 35/19 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alternative 1 StGB als erfüllt angesehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenkläger nach dem - im Verlauf der Bemächtigungslage konkretisierten - Tatplan zwei Computerspie- lekonsolen aus dem Elektronikmarkt entwenden sollte, während der Angeklagte und der Mitangeklagte B. nicht vor Ort waren, sondern im PKW auf seine Rückkunft mit der Diebesbeute warteten, deren Verkaufserlös beide un- tereinander aufteilen wollten. Hierdurch entfällt nicht der von § 239a Abs. 1 StGB geforderte funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der verfes- tigten Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung. - 3 - Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physische Herr- schaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1; MüKoStGB/ Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31). Deren finaler und zeitlicher Zusammen- hang mit der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109, 110; vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; MüKoStGB/Renzikowski aaO, Rn. 44 f. mwN). Nach den Urteilsfeststellungen waren der Angeklagte und B. überein- gekommen, dass sie den Nebenkläger erst "laufen lassen" würden, wenn er die von ihnen der Wahrheit zuwider behaupteten "Geldschulden beglichen" habe (UA S. 24, 38). Die von beiden geschaffene Bemächtigungslage sollte somit den unbeaufsichtigten Diebstahl der Spielekonsolen überdauern. Auch als der Nebenkläger den PKW verlassen hatte, wirkte sich das vorausgegangene Sich- bemächtigen in Form einer psychisch vermittelten Zwangslage aus: Der Ne- benkläger fühlte sich ohnmächtig, hilflos, überwacht und verfolgt, weil er zuvor der Freiheit beraubt und über drei Tage hinweg durch die wiederholte Anwen- dung massiver Gewalt sowie durch Drohungen und Demütigungen psychisch destabilisiert und gefügig gemacht worden war (s. UA S. 37 ff.). Nach dem Tat- plan sollte er die Vermögensverfügung vornehmen, wenn der Angeklagte und B. auch die physische Herrschaft über ihn zurückerlangt haben würden; erst - 4 - nach der vollständigen, von beiden akzeptierten Erfüllung der Forderungen, derer sie sich berühmten, sollten die Misshandlungen enden und der Nebenklä- ger tatsächlich aus der Bemächtigungslage entlassen werden. Gericke Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Tiemann Berg ist wegen einer Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Gericke