Beschluss
4 StR 19/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB) hält nicht, wenn das Tatbild alternativ zweier nicht ausschließlicher Tatvarianten zugrunde liegt und das Urteil für die wahrscheinliche Sündenbockvariante keine tragfähige Beweiswürdigung zum zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und erpresster Vermögensverfügung enthält.
• Bei Zweifeln an der Tathergangsvariante ist zu prüfen, ob die subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere die Absicht, die Zwangslage zur unmittelbaren Durchsetzung einer Vermögensverfügung zu nutzen) für jede Variante hinreichend belegt sind.
• Der Senat verweist die Sache zur neuen tatrichterlichen Prüfung zurück, wenn unklar bleibt, ob die Angeklagten eine echte Herausgabeverlangung während der Bewährungsdauer der Bemächtigung oder lediglich die Konstruktion eines Schuldigen bezweckten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei alternativen Tathintergründen • Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB) hält nicht, wenn das Tatbild alternativ zweier nicht ausschließlicher Tatvarianten zugrunde liegt und das Urteil für die wahrscheinliche Sündenbockvariante keine tragfähige Beweiswürdigung zum zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und erpresster Vermögensverfügung enthält. • Bei Zweifeln an der Tathergangsvariante ist zu prüfen, ob die subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere die Absicht, die Zwangslage zur unmittelbaren Durchsetzung einer Vermögensverfügung zu nutzen) für jede Variante hinreichend belegt sind. • Der Senat verweist die Sache zur neuen tatrichterlichen Prüfung zurück, wenn unklar bleibt, ob die Angeklagten eine echte Herausgabeverlangung während der Bewährungsdauer der Bemächtigung oder lediglich die Konstruktion eines Schuldigen bezweckten. Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen erpresserischen Menschenraubes, versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen hatten sie Anfang Juli 2013 zwölf Kilogramm Marihuana, das einem Dritten gehörte, in ihrem Umfeld und diese Menge ging etwa um den 11. Juli 2013 verloren. Das Landgericht erwog zwei mögliche Tathintergründe: Entweder hätten die Angeklagten oder ein Mittäter das Rauschgift unterschlagen und dem Nebenkläger die Schuld zugeschoben (Sündenbockvariante), oder das Marihuana sei ihnen gestohlen worden (Diebstahlsvariante). Unter Annahme der Diebstahlsvariante verlangten die Angeklagten die Herausgabe der Drogen, sperrten den Nebenkläger in einem Hinterzimmer ein, drohten ihm und schlugen ihn; er konnte schließlich fliehen. Die Revision der Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Lücken, weil es zwei gleichwertig mögliche Tathintergründe darstellt, aber zur Grundlage der Verurteilung allein die Diebstahlsvariante nimmt, ohne die Sündenbockvariante ausreichend materiell zu prüfen. • Für eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) muss der Täter in subjektiver Hinsicht davon ausgehen, die Bemächtigungslage diene während ihrer Dauer aktiv und unmittelbar der Durchsetzung der erpresserischen Forderung; dies erfordert einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigung und Vermögensverfügung. • Bei Zugrundelegung der Sündenbockvariante fehlt es an tragfähigen Feststellungen, weshalb die Angeklagten geglaubt haben sollten, der Nebenkläger könne noch während der Bemächtigungslage die erhebliche Menge von zwölf Kilogramm Marihuana bereitstellen. • Auch die subjektiven Voraussetzungen einer versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB) sind unter der Sündenbockvariante nicht belegt: Es ist unklar, ob die Angeklagten einen finalen Zusammenhang zwischen Nötigungsmitteln und einer ernsthaft erstrebten Vermögensverfügung angenommen hatten oder lediglich einen Schuldigen präsentieren wollten. • Mangels nachvollziehbarer Begründung, dass die Herausgabe noch unter dem Einfluss der Nötigungsmittel erfolgen sollte, ist die Verurteilung nicht tragfähig; deshalb ist eine neue tatrichterliche Prüfung erforderlich. • Der Senat weist außerdem darauf hin, dass vor einer Annahme eines außergesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechts des Nebenklägers zunächst eingehendere Ermittlungen zur Gefährdungslage und zu ersetzenden Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.07.2016 wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Entscheidend war, dass das Landgericht zwei gleichwertige Tathypothesen darstellte, aber keine tragfähige Beweiswürdigung dafür gab, dass unter der Sündenbockvariante die erforderlichen subjektiven Merkmale des erpresserischen Menschenraubes und der versuchten räuberischen Erpressung vorgelegen hätten. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Angeklagten unter der Sündenbockannahme davon ausgegangen sein sollten, der Nebenkläger könne noch während der Festhaltephase die erhebliche Menge von zwölf Kilogramm Marihuana herausgeben. Wegen dieser Lücken ist eine erneute tatrichterliche Aufklärung erforderlich; auch mögliche Fragen zum Schutz des Nebenklägers sind vor weiterer Entscheidung vertieft zu untersuchen.