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Entscheidung

XI ZR 70/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090419UXIZR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090419UXIZR70.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 70/18 Verkündet am: 9. April 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Der- stadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 in der Fas- sung des Beschlusses vom 5. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers in Höhe von 81.413,96 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklä- rungen des Klägers. Zur Finanzierung des Erwerbs und der Renovierung einer Immobilie schlossen die Parteien im Jahr 2005 zwei Darlehensverträge über 800.000 € zu einem bis zum 30. Juni 2015 festen Zinssatz von 3,9% p.a. und über 75.000 € zu einem bis zum 30. September 2015 festen Zinssatz von 3,59% p.a. Zur Si- 1 2 - 3 - cherung der Beklagten dienten Grundschulden. Bei Abschluss der Darlehens- verträge belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt: - 4 - - 5 - - 6 - Im Jahr 2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 60.000 €, bei dessen Abschluss die Beklagte eine abweichend formulierte Widerrufsbelehrung erteilte. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2015 erklärte der Kläger den Wi- derruf seiner auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenser- klärungen, den die Beklagte nicht akzeptierte. Im November 2015 führte der Kläger die drei Darlehen vollständig zu- rück, nachdem er die Immobilie zwischenzeitlich veräußert hatte. Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 147.518,06 €, Freistel- lung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Be- rufung des Klägers, mit der dieser nur noch seinen Zahlungsantrag weiterver- folgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.652,33 €, d.h. des sich aus der letzten Berechnung des Klägers ergebenden Rückabwick- lungssaldos aus dem dritten Darlehen aus dem Jahr 2006, nebst Zinsen verur- teilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seinen Zahlungs- antrag in Höhe von 81.413,96 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, der Widerruf der auf den Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge gerichteten Willenser- klärungen des Klägers sei unwirksam, so dass der Kläger hieraus keine Rück- forderungsansprüche herleiten könne. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 2. Februar 2015 sei die Widerrufsfrist bereits verstrichen gewesen. Denn die zu diesen beiden Darlehensverträgen erteilte identische Widerrufsbelehrung ent- spreche den Vorgaben des § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF). Sie belehre insbesondere zutreffend über Beginn und Länge der Widerrufsfrist. Aus der Angabe der Fristlänge bei "nicht taggleicher" Widerrufsbelehrung ergebe sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli- chen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebli- chen Rechts zutreffend davon ausgegangen, dem Kläger habe ursprünglich das Recht zugestanden, seine auf Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen. 2. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe den Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB aF hinreichend deut- lich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet. 8 9 10 11 - 8 - a) Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF ("Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde") ausschließlich zulasten der Beklagten wirkte und daher wirk- sam war (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 23 ff. und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8). Richtig ist auch die Annahme, dass die - ersichtlich aufgrund eines Schreibver- sehens erfolgte - Verwendung des Begriffs "Widerspruchsrecht" statt "Wider- rufsrecht" in der zweiten Zeile die Deutlichkeit der Belehrung über die Wider- rufsfrist nicht tangierte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 8 mwN). b) Allerdings bildete die Beklagte mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss" über sein Widerrufs- recht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Widerrufs- belehrung entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff.). Denn aufgrund dieser Formulie- rung grenzte die Widerrufsbelehrung der Beklagten die vor oder bei Vertrags- schluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Sie subsu- mierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies ent- sprach nicht der Gesetzeslage (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO Rn. 12). Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächli- che Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an. Denn die konkreten, aber nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung sind unerheblich. Nach 12 13 14 - 9 - ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumen- tierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonde- ren Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 15, vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 20 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 13 mwN). Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten, eine Widerrufsbeleh- rung nach Vertragsschluss sei bei ihr nicht vorgekommen, weil ihre zentrale Kreditabteilung die Verbraucherdarlehensverträge stets mit angeöster Wider- rufsbelehrung unterzeichnet ausgefertigt habe und diese dann in der Filiale durch den Kunden gegengezeichnet worden seien, dem unmittelbar im An- schluss das für ihn bestimmte Exemplar der Vertragsurkunde mit Widerrufsbe- lehrung übergeben worden sei, so dass mit der Gegenzeichnung durch den Kunden diesem stets Vertragsurkunde und Widerrufsbelehrung vorgelegen hät- ten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ein Hinweis auf die Monats- frist aus § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in der Widerrufsbelehrung entbehrlich ge- wesen. Da die Beklagte aber einen solchen Hinweis in die Belehrung aufge- nommen hat, musste dieser zutreffend sein. Denn eine Widerrufsbelehrung ge- nügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (Se- natsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 12). III. Das Berufungsurteil ist damit im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegengestan- 15 16 - 10 - den habe, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.05.2016 - 11 O 155/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2018 - 17 U 145/16 -