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Entscheidung

XI ZR 583/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR583
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR583.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 583/17 Verkündet am: 2. April 2019 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist. Der Urteilstenor zu I. und II. des vorbezeichneten Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2016 in der Fassung des Be- schlusses vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Nach persönlicher Beratung übersandte die Beklagte den Klägern An- fang Juni 2008 den Antrag auf Abschluss zweier in einer Vertragsurkunde zu- sammengefasster Darlehensverträge über zum einen 110.000 € mit einem bis zum 31. Mai 2023 festen Nominalzinssatz von 4,95% p.a. und zum anderen über 43.000 € mit einem auf elf Jahre festen Nominalzinssatz von 4,75% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente unter anderem ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht mit den Vertragsunterlagen wie folgt: Die Kläger unterzeichneten ein Exemplar des von einem Vertreter der Beklagten bereits unterschriebenen Vertragsformulars und sandten es am 1 2 3 - 4 - 3. Juni 2008 an die Beklagte zurück, bei der es am 4. Juni 2008 einging. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 13. Juli 2015 und dem 21. Dezember 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensver- träge gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge "wirksam wider- rufen worden" seien, so dass sie sich in Rückgewährschuldverhältnisse umge- wandelt hätten, und dass der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnis- sen jeweils keine höheren als die von den Klägern bezeichneten Forderungen zustünden, auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des gegenwärtigen und künftigen Schadens verpflichtet sei, der den Klägern aus der Zurückwei- sung des Widerrufs entstehe, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dahin erkannt, es werde festgestellt, dass der Beklagten ab dem Zugang der jeweiligen Wider- rufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemä- ße Tilgung zustehe. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse- ne Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Zurückweisung der Be- rufung der Kläger erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge der Kläger des Inhalts, sie schuldeten aus dem Rückge- währschuldverhältnis nicht mehr als einen bestimmten, von ihnen errechneten Betrag, seien so zu verstehen, die Kläger leugneten ihre Verpflichtung zur Zah- lung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung. So verstanden sei- en diese Anträge zulässig. Sie seien auch begründet, weil die Beklagte die Klä- ger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Wi- derrufsfrist unterrichtet habe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es den Klägern etwas anderes als beantragt zuerkannt hat. Gleichzeitig hat es das erstinstanzliche Urteil entgegen § 528 Satz 2 ZPO über die beantragte Än- derung hinaus abgeändert (BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 185/10, WM 2011, 1613 Rn. 23). a) Die Anträge der Kläger zielten auf die Feststellung, der Beklagten stünden aus den Rückgewährschuldverhältnissen keine höheren als die von den Klägern zugestandenen Forderungen zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Anträge nicht in dem Sinne einer Ansprüche der 6 7 8 9 10 - 6 - Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnenden Feststellungsklage aus- gelegt werden. Die Kläger haben die nach ihrer Auffassung aus den Rückgewährschuld- verhältnissen resultierenden wechselseitigen Ansprüche konkret beziffert und damit ihrem Begehren Ausdruck verliehen, es mögen für die Beklagte bindend die nach ihrer Ansicht korrekten Abrechnungssalden festgestellt werden. Schon in der Klageschrift haben sie angegeben, sie hätten "ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung über die durch den Widerruf eingetretene Reduzierung der Restschuld, damit das Darlehen mit Hilfe eines anderen Kre- ditinstitutes wirksam abgelöst und die Sicherheit an das neue Institut reibungs- los übertragen werden" könne. Ihr Rechtsschutzziel entsprach damit nicht dem Verlangen festzustellen, dass sie der Beklagten ab dem Widerruf weder den Vertragszins noch eine vertragsgemäße Tilgung schuldeten. Entsprechend hat das Berufungsgericht selbst in seinen vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen von der "begehrten Feststellung eines Negativsaldos zu Lasten der Kläger" gesprochen. Soweit die Kläger eine Verbindung zwischen ihren Anträ- gen und dem Wunsch nach Feststellung hergestellt haben, "dass sie keine Er- füllung des Darlehensvertrages mehr" schuldeten, bezog sich dies auf ihre vom Berufungsgericht für unzulässig erachteten Anträge positiv festzustellen, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hät- ten. Dass sich die Kläger die vom Berufungsgericht erstmals nach Protokollie- rung der Anträge in der mündlichen Berufungsverhandlung verlautbarte Ausle- gung ihrer Anträge im Sinne einer Leugnung von Ansprüchen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eigen gemacht hätten, ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus den Urteilsgründen. Soweit der Senat in dem mit Urteil vom 16. Mai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 12) entschiedenen Fall aufgrund eines abweichenden Pro- 11 12 - 7 - zessverhaltens des dortigen Klägers zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt ist, war dies der dortigen Prozessgeschichte geschuldet. Diesem Se- natsurteil kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, ein Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB über eine bestimmte Höhe hinaus leugnender Antrag sei regelmäßig als Antrag zu verstehen, der Kläger bestreite Forderungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Widerruf. b) Die auf die Feststellung eines geringeren Saldos aus dem Rückge- währschuldverhältnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Der Übergang zu Anträgen des Inhalts, der Beklagten kämen ab dem Widerruf keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr zu, setzte spätestens in der Berufungsinstanz eine Klageänderung voraus (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17), die die Kläger nicht vorgenommen haben. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Kläger Zurückweisung der Revision beantragt und sich damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht ha- ben. Denn eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, BGHZ 105, 34, 36, vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 37, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 194, 26, und vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 21). 2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch in der Sache rechtsfeh- lerhaft entschieden, weil es verkannt hat, dass der Widerruf der Kläger nach Ablauf der Widerrufsfrist ins Leere ging. Entgegen der Rechtsmeinung des Be- 13 14 15 - 8 - rufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ent- schieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maß- geblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.). Sie setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserklä- rungen abgelaufen war. Denn die Beklagte erfüllte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsur- teile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19). III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Beru- fungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. In diesem Umfang unterliegt es der Aufhebung (§ 562 ZPO). Zu einer Zurückverweisung der Sa- che hat der Senat keinen Anlass (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1980 16 - 9 - - VIII ZR 218/78, WM 1980, 343, 344 und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599, 600 f.). Er stellt klar, dass die aus den oben genannten Grün- den sachlich unberechtigte Berufung der Kläger insgesamt zurückgewiesen ist. Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 26/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2017 - 8 U 1003/16 -