Entscheidung
3 StR 24/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR24.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 20. September 2018, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklag- te in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 5.967,25 € aus dem insgesamt der Einziehung unterliegenden Betrag in Höhe von 29.957,81 € als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in 20 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Ver- such blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung hat weitgehend Bestand. Die Straf- kammer hat den insgesamt der Einziehung von Wertersatz unterliegenden Wert der Tatbeute mit 26.957,81 € zutreffend berechnet und darüber hinaus - soweit der Angeklagte die Taten gemeinsam mit Mitangeklagten beging - rechtlich und rechnerisch zutreffend auf die Gesamtschuldnerschaft des Angeklagten mit die- sen Mitangeklagten erkannt. Soweit der Angeklagte in den Fällen 6. bis 10. der Urteilsgründe die Einbrüche mit unbekannten Mittätern beging und gemeinsam mit diesen insgesamt 5.967,25 € erbeutete, hat das Landgericht indes eine ge- samtschuldnerische Haftung nicht angeordnet. Dies hat der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt, um das mehrfache Einziehen der rechtswidrig erlangten Beträge zu verhindern. Dass in den ge- nannten Fällen der oder die Mittäter bislang nicht identifiziert wurden, steht der Kennzeichnung der Gesamtschuldnerschaft nicht entgegen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 29 mwN). 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg 4