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Entscheidung

3 StR 100/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620B3STR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620B3STR100.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100/20 vom 24. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2019 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tat- erträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamt- schuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen es sechs Monate we- gen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Fer- ner hat es einen Geldbetrag in Höhe von 568.400 € eingezogen. Die auf Ver- 1 - 3 - fahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Indes ist zu beachten, dass der Angeklagte für die Stebo GmbH handelte und zunächst jene den eingezogenen Betrag erlangte, bevor sie ihn an den Angeklagten auskehrte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausge- führt: "Allerdings bedarf es der ergänzenden Anordnung einer gesamtschuld- nerischen Haftung des Angeklagten, da die Stebo GmbH gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls Adressatin einer Einziehungsent- scheidung in Höhe des Wertes der von ihr erlangten Taterträge hätte sein müssen. Dem steht nicht entgegen, dass eine entsprechende Ein- ziehungsentscheidung gegen die Gesellschaft im Urteil nicht getroffen wurde (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 335, 336, 337; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 - juris Rdn. 39; Senat, Urteil vom 4. Okto- ber 2018 - 3 StR 251/18 - juris Rdn. 29; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 24/19 - juris Rdn. 3)." Dem schließt sich der Senat an und trifft den Ausspruch über die ge- samtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. 2 3 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Mönchengladbach, LG, 12.07.2019 - 130 Js 29/10 28 KLs 2/11 4