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Entscheidung

3 StR 458/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210319B3STR458
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210319B3STR458.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/18 vom 21. März 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 4. Juni 2018, a) soweit es den Angeklagten C. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass neben den weiteren unter Ziffer IV. des Urteilstenors bezeichneten Gegenständen folgende Betäubungsmittel und Griptütchen eingezogen werden: (1) 33 Clipbeutel, beinhaltend insgesamt 28,62 Gramm verkaufsfer- tig abgepacktes Haschisch (2) 21 verschweißte Clipbeutel, beinhaltend insgesamt 13,68 Gramm verkaufsfertig abgepackte Canabisblüten (3) ein Randstück einer olivbraunen Haschisch-Presssubstanzplatte mit einem Gewicht von 51,21 Gramm (4) eine olivbraune Haschisch-Presssubstanzplatte mit einseitiger Einprägung "AUDI" mit einem Gewicht von 91,36 Gramm - 3 - (5) eine olivbraune Haschisch-Presssubstanzplatte mit einseitig eingeprägtem Motiv "Stern" mit einem Gewicht von 95,16 Gramm (6) eine olivbraune Haschisch-Presssubstanzplatte mit einem Gewicht von 95,67 Gramm (7) 26 leere Griptütchen (8) ein Griptütchen mit mehreren Bröckchen Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 0,88 Gramm (9) ein verschweißter Clipbeutel, beinhaltend 3,05 Gramm Canabis- blüten (10) ein verschweißter Clipbeutel mit 0,058 Gramm weißem Pulver mit Amphetaminbestandteilen (11) zwei Clipbeutel, beinhaltend insgesamt 1,48 Gramm Haschisch. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge und vom Angeklagten K. zu- dem auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsmittel ha- ben hinsichtlich des Angeklagten C. den aus der Beschlussformel ersichtli- chen geringen Teilerfolg. Außerdem führen sie zu einer Spezifizierung der ein- gezogenen Gegenstände. Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die von dem Angeklagten K. erhobene Aufklärungsrüge ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls un- begründet. 2. Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat ledig- lich ergeben, dass der den Angeklagten C. betreffende Schuldspruch der Richtigstellung bedarf. Im Übrigen ist ein Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten nicht festzustellen. a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten K. und einem weiteren nichtrevidieren- den Mitangeklagten beschlossen, mit Haschisch, Marihuana und Amphetamin 1 2 3 4 5 - 5 - zu handeln, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Am Tat- tag erwarben die Angeklagten C. und K. eine unbekannte Menge Drogen, von denen sie einen Teil verkauften und den Rest - Haschisch und Cannabis- blüten mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 42 Gramm THC - in der Woh- nung des Nichtrevidenten lagerten. Dort konnte das Rauschgift sichergestellt werden. Gleichzeitig lagen in dem zu der Wohnung führenden Treppenhaus versteckt in einem Blumentopf kleine Mengen von Cannabis sowie Amphetamin und ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern. Beides hatte der Angeklagte C. dort gelagert, wobei das Messer zur Verteidigung des Betäubungsmittelbestandes gegen etwaige "Angreifer" bestimmt war. b) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieses Geschehens als ban- denmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG erweist sich als fehlerhaft. In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rah- men ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungs- einheit (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 StR 194/09, NStZ-RR 2009, 320). Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewer- tung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes, deren Ver- hältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschie- denartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 3 StR 138/94, NStZ 1994, 496). Führt der Täter bei einem 6 7 - 6 - Teilakt eines solchen Handeltreibens eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich, so ist sein auf denselben Güterumsatz ge- richtetes Verhalten als ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Dementsprechend liegt hier nur eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor. Der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich daraus ergibt, dass das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten gleichzeitig zwei Qualifikati- onsmerkmale des § 30a BtMG - § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG - erfüllt, ist im Schuldspruch damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte wegen be- waffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur- teilt wird. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchände- rung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrecht- licher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe bleibt angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat von der Änderung des Schuldspruchs un- berührt. 3. Die Einziehungsanordnung bedarf der Klarstellung. Das Landgericht hat - neben näher bezeichneten Gegenständen - die "sichergestellten Betäu- bungsmittel und Griptütchen" nach § 33 Abs. 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einge- zogen. Damit hat die Strafkammer die Einziehungsgegenstände nicht ausrei- chend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuzie- hende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung 8 9 10 - 7 - besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, juris mwN). Der Senat kann - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind. Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann