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Entscheidung

2 StR 194/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 194/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Ange- klagten und dem früheren Mitangeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Banden- einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl- len entfällt. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Ein- fuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR 2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97). 1 - 3 - Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchände- rung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von B. zu erstrecken (§ 357 StPO). 2 Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen- ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert. 3 Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 4 Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt