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Leitsatz

XII ZB 523/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB523
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB523.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 523/18 vom 13. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 13, 274, 303 Abs. 2 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfah- ren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197). b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für den Betroffenen sind einer seiner Brüder (der Beteiligte zu 1) und ein Berufsbetreuer (der Beteiligte zu 2) zu Betreuern mit unterschiedlichen Aufga- benkreisen bestellt. Anfang Februar 2018 erschien die mehr als 500 Kilometer vom Betroffenen entfernt wohnende Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 3) auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und erklärte zu Protokoll, sie wolle Akteneinsicht in die Betreuungsakte, würde gern als Betreuerin bestellt werden und hätte am liebsten ein Mitbestimmungsrecht in allen Bereichen. Das Amtsgericht übermittelte dem Betroffenen und den beiden Betreuern eine Ablichtung des Protokolls, bat um Rückäußerung, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wunsch der Beteiligten zu 3, Betreuerin zu werden. Der Bruder äußerte sich ablehnend zu einem Betreuerwechsel. Nachdem beide Betreuer der Akteneinsicht zuge- stimmt hatten, wurde diese der Beteiligten zu 3 an ihrem Wohnsitzgericht ge- währt. Im Anschluss daran nahm sie schriftlich Stellung und bat um einen Anhö- 1 2 - 3 - rungstermin. Das Amtsgericht teilte mit, dass ein solcher nicht in dem von ihr gewünschten Zeitraum stattfinden werde. Nachdem sich beide Betreuer noch- mals schriftlich geäußert hatten, hat das Amtsgericht sowohl einen Betreuer- wechsel als auch die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Zusatz-Betreuerin ab- gelehnt und diesen Beschluss auch ihr zugestellt. Die hiergegen eingelegte Be- schwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und daher nicht beschwerdeberechtigt sei. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, insbeson- dere ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 8 mwN) - aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - juris Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine im ersten Rechtszug erfolgte Be- teiligung der Schwester des Betroffenen nach § 7 Abs. 3 FamFG und damit ihr Recht zur Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint hat. 1. Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Be- troffenen unter anderem seinen Geschwistern zu, wenn sie im ersten Rechts- 3 4 5 6 - 4 - zug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt wor- den, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Ent- scheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbe- schluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Ver- fahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN). Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Ein- flussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsak- tes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 8 und 29). Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, son- dern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Die bloße Anregung zur Einlei- 7 8 - 5 - tung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an die- sem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übri- gen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27). Denn die Anregung als solche stellt keine Einflussnahme auf das erst in ihrer Folge eingeleitete Verfahren dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit dem Beteiligungserfor- dernis altruistische Beschwerden Angehöriger vermeiden wollte, die am Verfah- ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 271 f.). 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht eine Beteili- gung der Schwester des Betroffenen am erstinstanzlichen Verfahren verneint. Das Amtsgericht hat keine Verfahrenshandlung vorgenommen, in der eine kon- kludente Hinzuziehung der Beteiligten zu 3 erblickt werden kann. Als solche scheiden nach Vorgesagtem sowohl die Anregung der Betei- ligten zu 3 als auch die daraufhin erfolgte Verfahrenseinleitung und die Zustel- lung des die Instanz abschließenden Beschlusses ohne weiteres aus. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt in der Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keine Hinzuziehung. Diese beruhte auf dem ent- sprechenden Gesuch der Beteiligten zu 3 und hatte mithin nicht die Zweckbe- stimmung, dieser eine Stellungnahme zur Frage der Betreuerperson zu ermög- lichen. Vielmehr ging es dem Amtsgericht allein um die Befriedigung des Infor- mationsbedürfnisses der Schwester des Betroffenen. Es ist auch nicht erkenn- bar, dass das Amtsgericht nach § 13 Abs. 1 FamFG - der Regelung zur Akten- einsicht von Verfahrensbeteiligten - vorgegangen wäre, wonach das Aktenein- 9 10 - 6 - sichtsrecht allein aus der Beteiligung folgt und eine Verweigerung nur möglich ist, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegen- stehen. Vielmehr hat das Amtsgericht ersichtlich in den zu Protokoll erklärten Ausführungen der Beteiligten zu 3 die von § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG geforder- te Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gesehen. Die- ses Gesuch hat es den beiden Betreuern und dem Betroffenen mit der Frage zugeleitet, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde. Darin lag die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG der Akteneinsicht entgegenstanden. Ebenso wenig, wie die Anregung zur Verfahrenseinleitung eine Beteilig- tenstellung begründet, konnte das nach Akteneinsicht gefertigte Schreiben der Beteiligten zu 3 eine solche bewirken. Denn dabei handelte es sich unabhängig davon, dass das Amtsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung auch auf dieses Schreiben bezogen hat, nicht um ein auf einen nach außen hervortre- tenden Beteiligungswillen des Gerichts zurückgehendes, sondern um ein eigen- initiativ vorgenommenes Tätigwerden. Schließlich lässt sich auch aus der Mittei- lung des Amtsgerichts an die Beteiligte zu 3, dass in dem von ihr genannten Zeitraum kein Anhörungstermin stattfinden werde, nicht auf eine Beteiligung schließen. Denn damit war der Beteiligten zu 3 keine Einflussnahme auf das Verfahren eröffnet. Im Gegenteil hat das Amtsgericht entschieden, ohne der Schwester des Betroffenen die dann noch eingehenden Stellungnahmen der beiden Betreuer zuzuleiten. 11 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 02.05.2018 - 16 XVII 21/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 04.10.2018 - I-7 T 224/18 - 12