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Urteil

VIII ZR 255/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vermieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Wohnfläche bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB. • Streitet der Mieter substantiiert die Wohnfläche ab und legt eine abweichende Berechnung vor, muss der Vermieter Beweis für seine Angabe erbringen oder einen Sachverständigenbeweis beantragen. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die beweisbelastete Partei ausdrücklich auf einen entsprechenden Beweisantrag verzichtet. • Wird die beweisbelastete Partei trotz Hinweises nicht tätig, führt ihre Beweisfälligkeit zur Abweisung des Mieterhöhungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Beweislast bei Wohnflächenangabe und Folgen fehlenden Sachverständigenbeweises • Der Vermieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Wohnfläche bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB. • Streitet der Mieter substantiiert die Wohnfläche ab und legt eine abweichende Berechnung vor, muss der Vermieter Beweis für seine Angabe erbringen oder einen Sachverständigenbeweis beantragen. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die beweisbelastete Partei ausdrücklich auf einen entsprechenden Beweisantrag verzichtet. • Wird die beweisbelastete Partei trotz Hinweises nicht tätig, führt ihre Beweisfälligkeit zur Abweisung des Mieterhöhungsanspruchs. Die Klägerin vermietete seit 2010 eine Dreizimmer-Maisonettewohnung. Sie begehrte mit Schreiben vom 26.08.2014 Zustimmung zur Mieterhöhung von 738,00 € auf 798,62 €, gestützt auf eine von ihr angenommene Wohnfläche von 92,54 qm und einen Quadratmeterpreis von 8,63 €. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung und legte im wiedereröffneten Berufungsverfahren eine eigene Berechnung mit 80,674 qm vor. Die Klägerin, beweisbelastet für die Wohnfläche, verweigerte auf Nachfrage des Berufungsgerichts die Stellung eines Beweisantrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbare Normen: § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; §§ 138 Abs. 3, 144, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 139, 403 ZPO. • Beweislast: Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Wohnungsgröße bei der den Mieterhöhungsanspruch geltend machenden Vermieterin; die Klägerin hat die von ihr behaupteten 92,54 qm nicht bewiesen. • Neuer Vortrag des Mieters: Die Beklagte hat in der wiedereröffneten Berufungsinstanz eine substantiierte, abweichende Berechnung der Wohnfläche vorgelegt; dieses neue Tatsachenvorbringen war zulässig und berücksichtigungsfähig gemäß §§ 529, 531 ZPO. • Folgen des Unterlassens des Beweisantrags: Nachdem die Beklagte substantiiert bestritten hatte, oblag es der Klägerin, Beweis zu erbringen; die Klägerin hat ausdrücklich auf einen Sachverständigenbeweisantrag verzichtet und keine anderen Beweismittel angeboten, weshalb das Berufungsgericht sie zu Recht als beweisfällig ansah. • Amtswegiges Gutachten: Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten (§ 144 ZPO) einzuholen, zumal die Parteiherrschaft im Zivilprozess die beweisbelastete Partei in erster Linie entscheiden lässt, ob sie einen teuren Sachverständigenbeweis beantragt; ein Hinweis des Gerichts auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags ist ausreichend. • Keine weiteren Rechtsfehler: Das Berufungsgericht musste die Klägerin nicht nach § 139 ZPO zu einem Auslagenvorschuss befragen, weil diese ausdrücklich auf Beweiserhebung verzichtet hatte; das Berufungsgericht hatte zudem hinreichend klargestellt, dass es das neue Beklagtenvorbringen berücksichtigen werde. • Ergebnis der Subsumtion: Mangels Nachweises der behaupteten Wohnfläche konnte die Klägerin den Mieterhöhungsanspruch nach § 558 BGB nicht durchsetzen; eine teilweise Festsetzung der Miete anhand der vom Beklagten behaupteten Fläche kam nicht in Betracht, da die Klägerin die konkrete erstrebte Quadratmetermiete festgelegt hatte und keinen Beweis erbracht hat. Der Bundesgerichtshof weist die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin hat die Beweislast für die behauptete Wohnfläche nicht erfüllt, nachdem die Beklagte substantiiert eine deutlich geringere Fläche vorgetragen hatte. Trotz Hinweises des Gerichts hat die Klägerin ausdrücklich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet und sonst keine Beweismittel angeboten; somit ist sie beweisfällig. Wegen dieser Beweisfälligkeit besteht kein Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung nach § 558 BGB, weshalb die Klage zu Recht abgewiesen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.