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Urteil

XI ZR 562/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klauseln, die pauschal ein "Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistungen" ausweisen, können als kontrollfähige Preisnebenabreden (§ 307, § 305c BGB) zu qualifizieren sein, wenn aus dem Vertragstext nicht klar wird, welche konkrete Gegenleistung vergütet wird. • Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders; unbestimmte Formulierungen, die auch als Bearbeitungsentgelt verstanden werden können, führen zur Inhaltskontrolle. • Formularmäßige, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. • Ein Vergütungsanspruch für die Ausführung eines Ablöse- und Treuhandauftrags setzt eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung voraus; Tätigkeiten, die überwiegend im Eigeninteresse der Bank liegen, begründen keine stillschweigende Vergütung nach § 675, § 632 BGB.
Entscheidungsgründe
Unklare Beratungsentgeltklauseln in Darlehens-AGB sind kontrollfähige Preisnebenabreden • Klauseln, die pauschal ein "Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistungen" ausweisen, können als kontrollfähige Preisnebenabreden (§ 307, § 305c BGB) zu qualifizieren sein, wenn aus dem Vertragstext nicht klar wird, welche konkrete Gegenleistung vergütet wird. • Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders; unbestimmte Formulierungen, die auch als Bearbeitungsentgelt verstanden werden können, führen zur Inhaltskontrolle. • Formularmäßige, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. • Ein Vergütungsanspruch für die Ausführung eines Ablöse- und Treuhandauftrags setzt eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung voraus; Tätigkeiten, die überwiegend im Eigeninteresse der Bank liegen, begründen keine stillschweigende Vergütung nach § 675, § 632 BGB. Der Kläger zahlte im Zusammenhang mit zwei Darlehensverträgen Entgelte (2.500 € und 2.075 €) an die Beklagte Sparkasse. In den Vertragsformularen waren unter der Überschrift "Sonstige Kosten" und in Anlagen pauschale Posten für "individuell erbrachte Beratungsleistungen" aufgeführt; voreingedruckte Felder für Disagio und Bearbeitungsprovision blieben leer. Der Kläger verlangt Rückzahlung der entrichteten Entgelte mit der Begründung, es handle sich um unwirksame AGB-Klauseln; die Beklagte hält die Zahlungen für Vergütungen für Sonderleistungen und erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch aus einem Ablöse- und Treuhandauftrag. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab; der Kläger revidierte. Im Revisionsverfahren wird geprüft, ob die Klauseln AGB sind, ob sie der Inhaltskontrolle unterliegen und ob ein eigenständiger Vergütungsanspruch der Beklagten besteht. • Die Klauseln sind formularmäßig und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB). • Bei der Auslegung ist fraglich, welche konkrete Leistung durch das bezeichnete "individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen" vergütet werden sollte; der Wortlaut ist unbestimmt. • Im Zusammenhang mit der Überschrift "Sonstige Kosten" und der einleitenden Formulierung, dass alle durch Abschluss und Vollzug des Vertrages entstehenden Kosten der Darlehensnehmer trägt, kann ein verständiger Kunde das Entgelt als Bearbeitungsentgelt für Abschluss und Vollzug des Darlehens verstehen. • Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Auslegungszweifel zulasten des Klauselverwenders; daher sind die streitigen Klauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden einzuordnen. • Formularmäßige, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sind unwirksam, weil sie den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. • Ein Anspruch der Beklagten auf Vergütung für die Durchführung des Ablöse- und Treuhandauftrags besteht nicht: Es fehlt an einer ausdrücklichen Entgeltvereinbarung, und die von der Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten dienten überwiegend ihrem eigenen Interesse, sodass keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung (§ 675, § 632 BGB) anzunehmen ist. • Folglich war die Klage begründet und die in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt: Die streitigen Entgeltklauseln sind als kontrollfähige Preisnebenabreden zu qualifizieren und halten der Inhaltskontrolle nicht stand; der Kläger hat demnach Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Entgelte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB sowie auf Prozesszinsen. Ein gegenüberstehenden Vergütungsanspruch der Beklagten für den Ablöse- und Treuhandauftrag besteht nicht, weil keine wirksame ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung vorliegt und die ausgeführten Tätigkeiten überwiegend im eigenen Interesse der Bank lagen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.