Entscheidung
3 ARs 10/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219B3ARS10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219B3ARS10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschus- ses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mit- gliedern , Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundes- tages, vertreten durch dessen Vorsitzenden , ebenda, - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2018 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 gemäß § 36 Abs. 3, § 17 Abs. 4 PUAG beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Au- gust 2018 wie folgt geändert: a) Es wird festgestellt, dass der 1. Untersuchungsaus- schuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundes- tages aufgrund der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 (Ausschuss-Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonsti- ger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Ver- fassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst ent- standen oder in behördlichen Gewahrsam genommen und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deut- schen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt oder zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Bun- desministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt. b) Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. - 3 - Gründe: Die Antragstellerin erstrebt als Ausschussminderheit eine Beweiserhe- bung durch den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deut- schen Bundestages ("Berliner Breitscheidplatz") durch Beiziehung von Akten und anderen Beweismitteln bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt. Die Ausschussmehrheit lehnte die beantragte Beweiserhe- bung ab. Daraufhin hat die Ausschussminderheit auf eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof über die Erhebung der Beweise angetragen. Dieser hat mit Beschluss vom 30. August 2018 (1 BGs 408/18 - 1 ARs 1/18) entschieden, der Untersuchungsausschuss müsse nochmals über die beantragte Beweiserhebung abstimmen und dieser mehrheitlich zustimmen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Untersuchungsausschuss als An- tragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 1. März 2018 zur Aufklärung der Hintergründe des Ter- roranschlages vom 19. Dezember 2016 auf dem Berliner Breitscheidplatz ein- gesetzt (BT-Drucks. 19/943, Plenarprotokoll 19/17, S. 1405 f.). Untersuchungs- gegenstand ist unter anderem die Schaffung eines Gesamtbildes "zu dem Ter- roranschlag vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin, zum Attentäter, seiner Person und seinen Aliasidentitäten, zu seinem Umfeld und zu seinen Kontaktpersonen und zu möglichen Mittätern, Hintermännern und Unter- stützern". Insbesondere unterliegt der Klärung des Untersuchungsausschusses auch der Informationsfluss zwischen den Behörden. So soll auch untersucht 1 2 - 4 - werden, "ob Informationen zwischen den einzelnen Behörden zeit- und sachge- recht ausgetauscht wurden und ob mit Nachrichtendiensten und Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im europäischen und außereuropäischen Aus- land sachgerecht zusammengearbeitet bzw. Informationen ausgetauscht wur- den" (BT-Drucks. 19/943 S. 3, B.I.). Überdies ist im Einsetzungsbeschluss unter B.II.9. ausdrücklich aufgeführt, der Untersuchungsausschuss solle "insbesonde- re" klären, "welche Erkenntnisse dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem Bundes- kanzleramt sowie der Bundesregierung insgesamt zum Attentäter wann vorla- gen, ob die gebotene Information des Deutschen Bundestages (Chronologie u.a.) zeitgerecht, umfassend und zutreffend erfolgte und ob die Öffentlichkeit angemessen und zutreffend informiert wurde" (BT-Drucks. 19/943 S. 5, B.II.9.). In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 1. März 2018 legte die Antragstellerin zwei Beweisanträge vor, wonach zum gesamten Unter- suchungsauftrag mit Ausnahme der Ziffer B.II.7. Beweis erhoben werden solle durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bun- desamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden und dem Parlamentari- schen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfü- gung gestellt worden seien, bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt, § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsaus- schussgesetz - PUAG). In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 15. März 2018 wurden die Beweisanträge der Antragstellerin mehrheitlich abge- lehnt, da die Mehrheit der Ausschussmitglieder diese für unzulässig hielt. 3 - 5 - 2. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der Be- weisanträge durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 PUAG, da die begehrte Beweiserhebung zulässig sei. Sie sei vom Untersuchungsauftrag gedeckt und verletze auch nicht das Beratungsgeheimnis aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstli- cher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG), denn dieses wer- de durch die beantragte Beweiserhebung nicht berührt. Die Beweisanträge be- zögen sich nicht auf die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Thematisiert werde einzig der Umstand, dass dieses durch den Beschluss vom 16. Januar 2017 selbst Akten des Bundes zum Untersuchungsgegenstand an- gefordert habe. Falls es Gründe gebe, die es rechtfertigten, die Informationen, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden seien, dem Un- tersuchungsausschuss nicht zur Verfügung zu stellen, so habe darüber allein die Bundesregierung als Adressat der begehrten Beweisanordnungen gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zu entscheiden. Die Antragstellerin hat daher beantragt, Folgendes anzuordnen: 1) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.II.7., durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in behörd- lichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentari- schen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Inneren. 4 5 - 6 - 2) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.II.7., durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bun- deskanzleramt. Hilfsweise hat sie beantragt, den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deut- schen Bundestages zu verpflichten, nochmals über die Beweisanträ- ge der Antragstellerin vom 15. März 2018 (Ausschuss-Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) abzustimmen und ihnen - zumindest mehr- heitlich - zuzustimmen. 3. Der Antragsgegner, der keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Ansicht gewesen, Haupt- und Hilfsanträge seien unzulässig. § 17 Abs. 4 PUAG eröffne dem Gericht nicht die Möglichkeit, den begehrten Beweisbeschluss selbst zu erlassen; es könne allenfalls die Rechtswidrigkeit der Ablehnung fest- stellen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, denn einer Verpflichtung, der be- gehrten Beweiserhebung mehrheitlich zuzustimmen, bedürfe es nicht, weil ein entsprechender Beschluss auch bei Stimmenthaltung der Ausschussmehrheit durch die Stimmen der Minderheit gefasst werden könne. 6 7 - 7 - Der Antrag sei zudem unbegründet, da die Ablehnung der Beweisanträ- ge rechtmäßig sei. Sie bezögen sich auf dem Gremium aufgrund anderer Be- weisbeschlüsse ohnehin schon vorliegende oder noch vorzulegende Dokumen- te. Auch bleibe unklar, ob eine vollständige Vorlage der im Antrag genannten Dokumente oder lediglich eine Übersicht über die dem Kontrollgremium vorge- legten Akten begehrt werde. Die beantragte Beweiserhebung verstoße jedenfalls gegen § 17 Abs. 2 PUAG i.V.m. § 10 Abs. 1 PKGrG. Das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG gelte auch gegenüber Untersuchungsausschüssen. § 10 Abs. 1 PKGrG umfasse nicht allein den Vorgang der Beratung, sondern auch die dem Parla- mentarischen Kontrollgremium vorliegenden Informationen und schütze diese vor der Weitergabe an andere Organe und Gremien des Deutschen Bundes- tages einschließlich der Untersuchungsausschüsse. Durch die begehrte Akten- vorlage werde das strikte Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG insbe- sondere deshalb verletzt, weil die vorgelegten Akten Rückschlüsse auf die Art und den Inhalt der Beratungen im Kontrollgremium ermöglichten, die der Anfor- derung vorausgegangen seien. Schließlich habe das Kontrollgremium selbst die effektive Möglichkeit zu überprüfen, ob es durch die Bundesregierung hinrei- chend und korrekt unterrichtet worden sei. 4. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs dem Hilfsantrag der Antragstellerin stattgegeben, deren Hauptantrag jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Hauptantrag sei zwar unzulässig, denn er könne die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nicht erset- zen. Der Hilfsantrag sei jedoch zulässig und auch hinreichend bestimmt, denn 8 9 10 11 - 8 - aus seinem Wortlaut ergebe sich zweifelsfrei, dass die körperliche Beiziehung der genannten Akten und sonstigen Beweismittel begehrt werde. Auch stehe die bislang gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bun- desnachrichtendienst angeordnete Beweiserhebung dem Rechtsschutzbedürf- nis des Antrags nicht entgegen, denn aus dieser Beweiserhebung ergebe sich naturgemäß nicht, ob die dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Beweis- mittel auch dem parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegen hätten. Der Antrag sei auch begründet. Die beantragte Beweiserhebung sei vom Untersuchungsgegenstand gedeckt, der sich darauf erstrecke, ob die Bundes- regierung den Deutschen Bundestag zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert habe. Hiervon sei auch die beantragte Beweiserhebung erfasst, weil das Parlamentarische Kontrollgremium ein Hilfsorgan des Deutschen Bundes- tages sei. Es begegne auch keinen Bedenken, einen Untersuchungsausschuss mit der Frage der hinreichenden Information des Parlamentarischen Kontroll- gremiums durch die Bundesregierung bzw. mit einem Abgleich des Informati- onsflusses an dieses mit der Unterrichtung anderer Gremien des Deutschen Bundestages zu betrauen, denn Parlamentarisches Kontrollgremium und Un- tersuchungsausschuss bestünden nebeneinander. Ihre jeweiligen Informations- ansprüche gegenüber der Bundesregierung seien voneinander unabhängig und schränkten sich gegenseitig nicht ein. Ein Verstoß gegen das Geheimhaltungs- gebot des § 10 Abs. 1 PKGrG sei nicht zu besorgen. Zwar erfasse das Ge- heimhaltungsgebot nicht lediglich die Beratungen und die durch das Gremium selbst erstellten Unterlagen, sondern auch die durch dieses beigezogenen Be- weismittel. Vorliegend begehre die Antragstellerin aber gerade nicht den ihr nach § 10 Abs. 1 PKGrG verwehrten Zugang, sondern die Aushändigung der Beweismittel durch die Bundesregierung. Das stelle auch keine Umgehung von § 10 Abs. 1 PKGrG dar, zumal der Bundesregierung die Entscheidungsbefugnis 12 - 9 - zukomme, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zurückzuhalten. Auch lasse die Mitteilung der dem Kontrollgremium übergebenen Unterlagen und Beweis- mittel keine Rückschlüsse auf die Beratungen des Gremiums zu. Zum einen habe das Gremium selbst unter dem 31. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12585) eine öffentliche Bewertung nach § 10 Abs. 2 PKGrG abgegeben. Zum anderen richte sich der Antrag nicht auf die Vorlage des Anforderungsbeschlusses vom 16. Januar 2017, sondern nur auf Vorlage der Akten, die im Hinblick auf den Beschluss tatsächlich übersandt worden seien. Schließlich seien die Beweisan- träge auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht rechtsmiss- bräuchlich. 5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bringt vor, dass den Anträgen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch § 244 Abs. 3 StPO neben § 17 Abs. 2 PUAG anwendbar sei und die Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit und Er- wiesenheit der Beweistatsache unzulässig seien, weil die angeforderten Unter- lagen dem Untersuchungsausschuss aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen oder ihm noch vorgelegt werden müssten. Zur Frage der Teno- rierung ergänzt er, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Beweisaufnahme ausreichend sei, da der Antragsgegner wegen seiner rechtsstaatlichen Bindung an Gerichtsentscheidungen eine festgestellte Verpflichtung umsetzen würde. In der Sache hält er an seiner Auffassung fest und sieht einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 PKGrG als gegeben an, da durch die Beweiserhebung die Vertraulich- keit des Parlamentarischen Kontrollgremiums ausgehöhlt werde. Eine Ver- schlechterung der Informationsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages sei nicht zu besorgen, denn dem Untersuchungsausschuss solle allein verwehrt bleiben, sich in eine Position zu bringen, die derjenigen des Kontrollgremiums, 13 - 10 - das im Hinblick auf die beantragte Beweiserhebung die Kontrollrechte des Par- laments allein wahrnehme, entspreche, ohne dass aber die dazu nötige und die Tätigkeit des Gremiums bestimmende Vertraulichkeit gegeben sei. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2018 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. 6. Die Antragstellerin, die keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, die Erwägung des Antragsgeg- ners, die Beweisanträge seien aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen bzw. vorgelegt werden müssten, wegen Bedeutungslosigkeit und Erwiesenheit der Beweistat- sache unzulässig, sei schon deshalb unzutreffend, weil es nicht darum gehe, was in den Akten stehe, sondern die Frage geklärt werden solle, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden seien. Aus diesem Grunde genüge auch eine Auflistung der Dokumente nicht. 7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfah- rensbeteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2018, die Erwide- rung vom 26. Oktober 2018 und die Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 16. November 2018 Bezug genommen. 14 15 16 - 11 - II. Die gemäß § 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache überwiegend erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Ermittlungsrichter des Bundes- gerichtshofs den Anträgen der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsaus- schuss im Wesentlichen stattgegeben. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 (Ausschuss-Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) war rechtswidrig, weil die Beweiserhebung zulässig ist (1.). Die Beschluss- formel war jedoch in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern (2.). 1. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin war rechtswidrig, weil sie von dem erforderlichen Mindestquorum eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die ein Viertel der Bundestagsmitglieder repräsentieren (sogenannte qualifizierte Minderheit, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 ARs 20/16, BGHSt 62, 60, 65 ff.), getragen werden und die beantragte Beweiserhebung zulässig ist. a) Eine von der qualifizierten Minderheit beantragte Beweiserhebung kann nach § 17 Abs. 2 PUAG abgelehnt werden, wenn sie unzulässig oder das Beweismittel unerreichbar ist. Unzulässig ist eine Beweiserhebung, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist (vgl. hierzu Waldhoff/ Gärditz-Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 13) oder gegen verfassungsrechtliche, gesetz- liche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt (BT-Drucks. 14/5790 S. 17). Darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225; Brocker, in: Glauben/ Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 17 PUAG, Rn. 16, 18). 17 18 19 - 12 - b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere steht der bean- tragten Beweisaufnahme § 10 Abs. 1 PKGrG nicht entgegen. Die Anforderung von Akten, Dokumenten und Daten des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt verstößt weder gegen das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG noch gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG. Hierzu gilt: aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG bestimmt, dass die Beratungen des Par- lamentarischen Kontrollgremiums geheim sind. Darüber hinaus trifft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG die Mitglieder des Gremiums und weitere an des- sen Sitzungen teilnehmende Personen eine über den Zeitpunkt ihres Ausschei- dens aus dem Gremium hinausreichende Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Gremium bekannt gewor- den sind. Diese hohe Vertraulichkeitsgewähr ist Voraussetzung für die Ver- pflichtung der Bundesregierung zur umfassenden Information des Parlamenta- rischen Kontrollgremiums im Bereich der Nachrichtendienste gemäß §§ 4, 5 und 6 PKGrG. Das Recht zur Zurückhaltung solcher Informationen ist auf weni- ge Fälle beschränkt und unterliegt einer eigenen Begründungspflicht (§ 6 Abs. 2 PKGrG). Damit stellt das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle der Regierung im Bereich der Nach- richtendienste dar, weil die üblichen Kontrollmechanismen wegen der für die- sen Bereich maßgeblichen Geheimhaltungsbedürftigkeit beschränkt sind (vgl. Christopheit/Wolff, ZG 2010, 77, 80 f.). bb) Demgegenüber gilt jedenfalls für die Beweisaufnahme in parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen - anders als für Beratungen und Be- schlussfassungen (§ 12 PUAG) - der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 13 Abs. 1 20 21 22 - 13 - Satz 2 PUAG. Dieser beansprucht indes keine uneingeschränkte Geltung, denn auch das Untersuchungsausschussgesetz sieht Regelungen zum Schutz staat- licher Geheimnisse vor. So schließt der Untersuchungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn be- sondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- land oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 PUAG kann der Untersuchungsausschuss Beweismittel, Beweis- erhebungen und Beratungen mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PUAG). Den Zugang zu Ver- schlusssachen regelt § 16 PUAG. Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck des Umstands, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am ge- heimen Wissen der Regierung sein Recht auf parlamentarische Kontrolle nicht wirksam auszuüben vermag (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 139). Angesichts dieser Bestimmungen kommt der Bundesregierung gegenüber einem parlamentarischen Unter- suchungsausschuss jedenfalls aus Gründen der Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten zu (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 123 ff. mwN). cc) Für das Verhältnis von parlamentarischen Untersuchungsausschüs- sen zu dem Parlamentarischen Kontrollgremium gilt Folgendes: Beide sind Tei- le des Bundestages; das Parlamentarische Kontrollgremium wird auch als des- sen "Hilfsorgan" bezeichnet (BT-Drucks. 16/12412 S. 5; Maunz/Dürig/Klein, GG, 84. EL, Art. 45d Rn. 24). Gemäß § 1 Abs. 2 PKGrG bleiben die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse von der Einrichtung des Gre- miums und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion unberührt. Daraus folgt, 23 - 14 - dass die Existenz des Parlamentarischen Kontrollgremiums die im Übrigen be- stehenden parlamentarischen Informationsansprüche nicht verdrängt. Vielmehr tritt die Kontrollaufgabe des Gremiums zu den Kontrollrechten des Parlaments hinzu, ohne diese zu schmälern. Dem Deutschen Bundestag und seinen Aus- schüssen bleibt es danach unbenommen, von der Bundesregierung Aufklärung über nachrichtendienstliche Vorgänge zu verlangen. Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sollte durch die Bildung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht eingeschränkt werden (BT-Drucks. 8/1599 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann sich die Bundesregierung ihrer Antwortpflicht gegen- über dem Informationsanspruch des Bundestages, seiner Ausschüsse oder einzelner Abgeordneter nicht mit der Begründung entziehen, dass sie sich zur Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 189 ff.). Allerdings sind die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PKGrG an der Weitergabe der ihnen durch die Bun- desregierung zugänglich gemachten Informationen gehindert. Davon sind auch die dem Gremium zugänglich gemachten Akten und Daten umfasst. Das Kon- trollgremium kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PKGrG mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder lediglich öffentliche Bewertungen aktueller Vorgänge vornehmen, wobei es jedoch die Belange des Geheimschutzes zu beachten hat (§ 10 Abs. 4 PKGrG). Mithin dürfen in einer Bewertung keine ge- heimhaltungswürdigen Vorgänge veröffentlicht werden; sie darf nur ein Urteil über das Verhalten der Nachrichtendienste enthalten. Hierdurch erhält das Gremium die Möglichkeit, auf ein unkorrektes Verhalten der Nachrichtendienste öffentlich aufmerksam zu machen und gezielt weitergehende Kontrollen, etwa durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses anzustoßen (BVerfG, 24 - 15 - Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191). Daneben kann das Kontrollgremium seit Einführung des § 10 Abs. 5 PKGrG mit Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichten- dienste des Bundes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) Berichte eines von ihm beauftragten Sachverständigen - wiederum unter Wahrung des Ge- heimschutzes - unter anderem an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestufte Informationen enthalten sind, ist hierfür die Zustimmung der die In- formation bereitstellenden Stelle erforderlich. Mit dieser Regelung hat der Ge- setzgeber einen nachvollziehbaren Bedarf an einer derartigen Weitergabe ins- besondere für die Fälle anerkannt, in denen sich das Kontrollgremium bereits vor Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst hat (BT-Drucks. 18/9040 S. 14). dd) Eingedenk dessen verletzt die beantragte Beweiserhebung nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG, weil sie den materiellen Bereich des Beratungsgeheim- nisses nicht berührt. Sie bezieht sich weder auf Inhalte der Beratungen des Kontrollgremiums noch auf eine - soweit existent - detailliertere Informations- anforderung des Gremiums als diejenige, die aus der Anlage zur erläuternden Sachverhaltsdarstellung zu dessen öffentlicher Bewertung vom 31. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12585 S. 26) ersichtlich ist. Die dem Kontrollgremium überlas- senen Akten stellen lediglich die Grundlage der Beratung dar und haben selbst nicht Teil an dem von jedermann zu beachtenden Beratungsgeheimnis. Ebenso wenig wird durch die Beweiserhebung die Verschwiegenheits- pflicht verletzt. Angesichts der vorstehend beschriebenen Regelungssysteme folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die dem Kontrollgremium zugänglich gemachten Informationen geheim bleiben (vgl. 25 26 - 16 - BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 190 f.; vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15, BVerfGE 146, 1 Rn. 99), nicht, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG normierte Verschwiegenheitspflicht über die dort genannten Adressaten hinaus auch die Bundesregierung trifft oder sich diese im Hinblick auf von ihr dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellte Informatio- nen auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen kann. Dass einzelne Abgeordne- te, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages nicht auf In- formationen zugreifen können, die die Bundesregierung dem Parlamentari- schen Kontrollgremium gegeben hat, und dass dies selbst dann gilt, wenn Vor- gänge nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig oder zwar geheimhal- tungsbedürftig sind, aber mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutz- ordnung mitgeteilt werden könnten (so BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191), betrifft demnach allein die Weitergabe von Informationen durch das Kontrollgremium selbst, durch eines seiner Mit- glieder oder die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG genannten Perso- nen. Dies findet seine Stütze auch in den dahingehenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der Deutsche Bundestag andernfalls mit der Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums wesentlicher Informa- tionsmöglichkeiten begeben und die Kontrolle gegenüber der Bundesregierung in Bezug auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes nicht etwa ver- bessert, sondern verschlechtert hätte (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191). ee) Die Möglichkeit einer Anforderung von Akten, Dokumenten und Da- ten des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendiens- tes, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wur- den, bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss stellt ferner keine unzu- 27 - 17 - lässige Umgehung der durch § 10 Abs. 1 PKGrG gesicherten Vertraulichkeits- gewähr dar. Dies ergibt sich nach dem zu II. 1. b) cc) Ausgeführten schon aus dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Nebeneinander von Untersuchungs- ausschüssen (Art. 44 GG) und Parlamentarischem Kontrollgremium (Art. 45d GG) und daraus, dass das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Kontrollorgan darstellt, das das unverändert fortbestehende Informationsrecht des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht verdrängt oder beeinträchtigt. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführte Möglichkeit des Kontrollgremi- ums, durch öffentliche Bewertungen weitere Kontrollen etwa durch Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gezielt anzustoßen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191), bliebe weitgehend wirkungs- los, wenn der Untersuchungsausschuss solche Akten von der Bundesregierung nicht mehr anfordern könnte, die bereits dem Kontrollgremium vorgelegen ha- ben. Vielmehr bestünde die Gefahr eines dem Untersuchungsrecht des Art. 44 GG entzogenen, kontrollfreien Raums im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. Die Bundesregierung hätte damit die nicht hinnehmbare Möglichkeit, weitergehende parlamentarische Kontrolle allein dadurch zu ver- hindern, dass sie dem Kontrollgremium möglichst viele Informationen zukom- men lässt. ff) Zudem enthält das Untersuchungsausschussgesetz ein eigenes Re- gelungsregime zur Wahrung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informatio- nen der Exekutive. Im Einzelnen: Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den äl- testen und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontroll- funktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Dabei gilt das 28 29 - 18 - Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesichts- punkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vor- gesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Okto- ber 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effek- tiver Opposition vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der Untersuchungsausschüsse: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 ff.). Das Recht auf Ak- tenvorlage gehört dabei zum Kern des Untersuchungsrechts. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhe- bung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 110 mwN). Dem Recht des Untersuchungsausschusses auf Aktenvorlage entspricht die Pflicht der Bundesregierung, einem solchen Ersuchen vorbehaltlich ver- fassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen. Dies hat in § 18 Abs. 1 PUAG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PUAG obliegt die Entscheidung über ein Ersuchen des Untersuchungsaus- schusses dem zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung. Diese haben mithin zu prüfen, ob der Herausgabe verfassungsrechtliche Grenzen entgegenstehen, die sich aus Gründen des Staatswohls, dem Kernbereich exe- kutiver Eigenverantwortung oder den Grundrechten Drittbetroffener ergeben können (vgl. im Einzelnen Waldhoff/Gärditz-Gärditz, PUAG, § 18 Rn. 28 ff.; 30 - 19 - Glauben in: Glauben/Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 18 PUAG, Rn. 10 ff.). Im Fall der (teilweisen) Ablehnung des Ersuchens oder der Einstufung von Beweismit- teln als Verschlusssache ist der Untersuchungsausschuss schriftlich über die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies verdeutlicht, dass die Entscheidungshoheit über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen - ebenso wie bei der Weitergabe von Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums an einen Untersuchungsausschuss nach § 10 Abs. 5 Satz 2 PKGrG - letztlich bei der Bundesregierung verbleibt. Dies erhellt, dass ein Untersuchungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsauftrags seine Kontrollaufgabe auch dadurch wahrnehmen kann, dass er die Bundesregierung um Vorlage derjenigen Infor- mationen ersucht, die diese zuvor dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt hat. Ob ihm diese Informationen im gleichen Umfang wie dem Kontrollgremium vorgelegt werden können, betrifft die von der Anordnung der Beweiserhebung zu unterscheidende Erfüllung des Beweiserhebungsan- spruchs, über die zunächst die Bundesregierung - und nicht die Mehrheit des Untersuchungsausschusses (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. Novem- ber 2016 - 1 BGs 125/16, NVwZ 2017, 173 Rn. 53 f.) - zu entscheiden hat. c) Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Beweisan- tragsrechts durch die Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit oder der Erwiesen- heit der Beweistatsache nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesichts der struktu- rellen Unterschiede zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsverfahren und dem Strafprozess (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 15/83, BVerfGE 67, 100, 127 ff., 133 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115 f.) entsprechend anwendbar sind. Denn sie wären hier nicht einschlägig. Das Ziel der Beweiserhebung besteht in der vom Untersuchungsauftrag unter Ziffer B.II.9. umfassten Überprüfung, ob das Par- 31 - 20 - lamentarische Kontrollgremium als Teil des Deutschen Bundestages zeitge- recht, umfassend und zutreffend informiert wurde. Dies ergäbe sich aus der vom Untersuchungsausschuss bislang angeordneten Beweiserhebung auch dann nicht, wenn ihm in Vollzug der weiteren gefassten Beweisbeschlüsse die- jenigen Akten und Daten vollständig vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden müssen, die auch dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wurden. Denn das Beweisziel der Anträge ist nicht allein auf die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Akten gerichtet; es besteht vielmehr in der Klärung der Frage, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem Parlamentarischen Kontrollgre- mium vorgelegt worden sind. Die Beweisanträge der Antragstellerin begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung. Ihnen mangelt es insbesondere nicht an hinreichender Bestimmtheit oder einem Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses unter II. 2. b) und c) Bezug genommen. 2. Die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung war in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern. Zwar entscheidet nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 PUAG der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs über die Erhebung der Beweise, woraus vereinzelt gefolgert wird, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen den Be- weisbeschluss selbst zu erlassen hat (Waldhoff/Gärditz-Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 33). Dieser Ansicht ist jedoch - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu folgen. Denn gegen die gerichtliche Anordnung der Beweisaufnahme spricht bereits, 32 33 34 35 - 21 - dass es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG der Sache nach um ein einfachgesetzliches Organstreitverfahren vor dem Bundesgerichtshof han- delt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 13, 30 [insoweit in BGHSt 55, 257 nicht abgedr.]) und im vergleichbaren bundesver- fassungsgerichtlichen Organstreitverfahren regelmäßig allein Feststellungsent- scheidungen getroffen werden können, was aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 BVerfGG abgeleitet wird (vgl. BeckOK BVerfGG/Walter, § 67 Rn. 1 f. mwN). Zwar sieht das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüs- se des Deutschen Bundestages eine dem § 67 BVerfGG vergleichbare, aus- drückliche Regelung nicht vor. Das steht einer Übertragung des Rechtsgedan- kens der Vorschrift auf das in § 17 Abs. 4 PUAG normierte einfachgesetzliche Organstreitverfahren aber nicht entgegen. Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter, von dem - wie hier - angesichts sei- ner verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respek- tierung von Gerichtsentscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden darf, einer solchen Verpflichtung bereits im Falle ihrer bloßen Fest- stellung nachkommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69, BVerwGE 36, 179, 181; vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, 63) und eine Verpflichtungs- oder gar Gestaltungsentscheidung daher nicht er- forderlich ist. Ob es Konstellationen geben kann, in denen ausnahmsweise an- deres gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn dafür, dass der An- tragsgegner der festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen wird, bestehen keine Anhaltspunkte. - 22 - III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Au- gust 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09, juris Rn. 24). Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch 36