Beschluss
1 BGs 125/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Minderheitenrecht nach §17 Abs.2 PUAG umfasst nicht nur die Beschlussfassung über Beweiserhebungen, sondern auch den Vollzug solcher Beschlüsse; der Rechtsweg nach §17 Abs.4 PUAG steht bei Verweigerung des Vollzugs offen.
• Ein Antrag nach §17 Abs.4 PUAG ist statthaft auch wenn die Ausschussmehrheit den Vollzug eines bereits gefassten Beweisbeschlusses verweigert; ein Rechtsschutzbedürfnis kann trotz Zeitablaufs bestehen.
• Die Ermittlungsrichterliche Prüfung hat zu klären, ob die Bundesregierung verpflichtet ist, Voraussetzungen (z. B. pass-, ausländerrechtliche Erleichterungen, Auslieferungsschutz) für die Vernehmung eines Zeugen in Deutschland zu schaffen; außenpolitische Erwägungen rechtfertigen nicht ohne detaillierte Abwägung das Absehen vom Vollzug.
• Die Ausnahmegründe des §17 Abs.2 PUAG oder §244 Abs.5 S.2 StPO, die eine Nichthebung von Beweisen rechtfertigen, sind vom Untersuchungsausschuss substantiiert darzulegen; pauschale außenpolitische Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen die Verweigerung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses (§17 PUAG) • Das Minderheitenrecht nach §17 Abs.2 PUAG umfasst nicht nur die Beschlussfassung über Beweiserhebungen, sondern auch den Vollzug solcher Beschlüsse; der Rechtsweg nach §17 Abs.4 PUAG steht bei Verweigerung des Vollzugs offen. • Ein Antrag nach §17 Abs.4 PUAG ist statthaft auch wenn die Ausschussmehrheit den Vollzug eines bereits gefassten Beweisbeschlusses verweigert; ein Rechtsschutzbedürfnis kann trotz Zeitablaufs bestehen. • Die Ermittlungsrichterliche Prüfung hat zu klären, ob die Bundesregierung verpflichtet ist, Voraussetzungen (z. B. pass-, ausländerrechtliche Erleichterungen, Auslieferungsschutz) für die Vernehmung eines Zeugen in Deutschland zu schaffen; außenpolitische Erwägungen rechtfertigen nicht ohne detaillierte Abwägung das Absehen vom Vollzug. • Die Ausnahmegründe des §17 Abs.2 PUAG oder §244 Abs.5 S.2 StPO, die eine Nichthebung von Beweisen rechtfertigen, sind vom Untersuchungsausschuss substantiiert darzulegen; pauschale außenpolitische Hinweise genügen nicht. Der 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am 8. Mai 2014 die Vernehmung des Zeugen S. als Beweis. S. hielt sich zeitweise im Ausland auf und erklärte mehrfach, in Moskau nicht umfassend aussagen zu wollen; auch Videovernehmungen lehnten sein Vertreter ab. Die Ausschussmehrheit verweigerte wiederholt ein Ersuchen an die Bundesregierung, die Voraussetzungen für eine Vernehmung in Deutschland (Einreise-/Aufenthaltsregelungen, Zusicherung gegen Auslieferung) zu schaffen. Eine Minderheit von einem Viertel der Mitglieder begehrte nach §17 Abs.4 PUAG gerichtliche Überprüfung und verlangte, der Ausschuss möge erneut über das Ersuchen abstimmen und die Bundesregierung zur Mitwirkung veranlassen. Der Ermittlungsrichter des BGH prüfte die Statthaftigkeit, das Rechtsschutzbedürfnis und die Frage, ob Gründe zum Absehen vom Vollzug des Beweisbeschlusses vorliegen. • Statthaftigkeit: §17 Abs.2 PUAG gewährt einer Minderheit das Recht auf Beweiserhebung; §17 Abs.4 PUAG eröffnet den Rechtsschutz nicht nur gegen die Ablehnung eines Beweisbeschlusses, sondern auch gegen dessen Nichtvollzug. • Zweck und Wortlaut: Der Begriff "Beweiserhebung" umfasst sowohl Beschlussfassung als auch deren Vollzug; ohne gerichtliche Überprüfung würde das Minderheitenrecht faktisch entwertet. • Rechtsschutzbedürfnis: Es besteht trotz zeitlichen Ablaufs; Fristen des BVerfGG sind nicht übertragbar und eine Verwirkung ist nicht ersichtlich, da die Antragsteller ihr Ziel kontinuierlich verfolgt haben. • Erreichbarkeit des Zeugen: Nach dem vorliegenden Sachstand ist S. nicht als unerreichbar im Sinne des §17 Abs.2 PUAG anzusehen; seine bisherige Aussagebereitschaft und die Abhängigkeit der Einreise von einer Regierungsentscheidung rechtfertigen nicht die Annahme der Unerreichbarkeit. • Auslieferungs- und völkerrechtliche Fragen: Die mögliche Notwendigkeit einer Zusicherung gegen Auslieferung macht das Beweismittel nicht per se unerreichbar; die Frage ist Gegenstand des begehrten Ersuchens und von der Bundesregierung zu klären. • Außenpolitische Erwägungen: Pauschale Hinweise auf negative außen- und sicherheitspolitische Folgen genügen nicht; es bedarf einer detaillierten Abwägung des Aufklärungsinteresses gegen die konkreten außenpolitischen Belastungen. • Anwendbarkeit strafprozessualer Ausnahmen: §244 Abs.5 S.2 StPO oder die Ausnahmegründe des §17 Abs.2 PUAG kommen nur in Betracht, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Vernehmung zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich ist; dies hat der Antragsgegner nicht hinreichend getan. Der Antrag der Ausschussminderheit hatte Erfolg. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs verpflichtet den 1. Untersuchungsausschuss, nochmals über die Ziffern II.1.a) und b) des Antrags vom 8. Oktober 2015 abzustimmen und dem Ersuchen zuzustimmen, soweit die Minderheit weiterhin von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird; dies soll (mindestens) mehrheitlich im Sinne des §9 Abs.4 Satz1 PUAG erfolgen. Die Begründung liegt darin, dass die Vernehmung des Zeugen S. nur durch seine Vernehmung in Deutschland vollzogen werden kann und weder die Unerreichbarkeit des Zeugen noch sonstige rechtfertigende Ausnahmetatbestände hinreichend dargetan sind. Die Bundesregierung ist daher verpflichtet, sich erneut mit dem Ersuchen zu befassen und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt sowie Fragen des Auslieferungsschutzes sachlich zu prüfen und darzulegen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.