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Entscheidung

2 StR 505/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR505.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 505/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheits- strafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 17. März 2016 (2 StR 544/15) hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2017 wegen Dieb- stahls in Tateinheit mit Nötigung und versuchter Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Aufhebung auch dieses Urteils – ebenfalls auf Revision des Angeklagten – und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbe- 1 - 3 - schluss vom 7. März 2018 (2 StR 353/17) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Vorverurteilung zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ver- urteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge erneut Erfolg. 1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte in einem Kauf- haus einen Pullover, um diesen zeitnah zu verkaufen und sich von dem Erlös Lebensmittel zu kaufen. Er wurde von einem Angestellten des Kaufhauses be- obachtet, der dem Angeklagten nach Verlassen der Geschäftsräume folgte. Als er den Angeklagten eingeholt hatte, wandte sich dieser plötzlich zu ihm um, zog ein Messer mit feststehender Klinge hervor, nahm eine bedrohliche Körperhal- tung ein und nötigte den Angestellten verbal („verpiss Dich, Du Hurensohn“) sowie unter Vorhalt des Messers dazu, von weiterer Verfolgung abzulassen. Auf seiner weiteren Flucht wurde der Angeklagte von dem Kaufhausdetektiv, der kurz nach dem Angestellten die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatte, verfolgt und schließlich eingeholt. Der Angeklagte wandte sich mit einer Drehbewegung dem Kaufhausdetektiv zu und stach mit dem Messer in Rich- tung von dessen Kopf, wobei er Verletzungen billigend in Kauf nahm. Dem De- tektiv gelang es, dem Messerstich auszuweichen; seine Bemühungen, den An- geklagten festzuhalten oder weiter zu verfolgen, gab er auf. Der Angeklagte erkannte, dass er weitere Stichbewegungen würde machen müssen, wenn er den Detektiv noch verletzen wollte und entschloss sich aus freien Stücken, hiervon abzusehen. Es konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte das Messer einsetzte, um sich den Besitz des entwendeten Pullovers zu erhalten. Das Landgericht hat ferner – der psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, dass 2 3 - 4 - der Angeklagte, der zum Tatzeitpunkt „unter einer schon seit Jahren bestehen- den psychotischen Erkrankung im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie“ „durchgehend in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB“ handelte. 2. Das angefochtene Urteil hält sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in sich widersprüchlich und lückenhaft und entziehen damit sowohl dem Schuldspruch als auch der Maßregelanordnung die Grundlage. Auf die von der Revision er- hobene Verfahrensrüge kommt es nicht an. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 – 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Ein- fluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vor- liegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tat- 4 5 - 5 - zeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und wider- spruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychi- sche Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Ange- klagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 457/18 Rn. 10; vom 4. April 2018 – 1 StR 116/18 Rn. 6 jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar ist die beim Angeklagten sachverständig diagnostizierte hebe- phrene Schizophrenie eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 278/10 Rn. 5 mwN). Die Diagnose einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie führt aber für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten, erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darle- gung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tat- situation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 443/18 Rn. 6 mwN). Dies lassen die Urteilsgründe vermissen; sie sind insoweit in sich wider- sprüchlich und lückenhaft und belegen weder, dass die Schuldfähigkeit des An- geklagten bei der Tat erhalten war (nachfolgend aa) noch, dass sich die Psy- chose bei der Tatbegehung ausgewirkt hat (nachfolgend bb). aa) Zunächst tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme, die Voraus- setzungen des § 20 StGB seien sicher ausgeschlossen. Der Schuld- und der Strafausspruch können deshalb keinen Bestand haben. 6 7 8 - 6 - (1) Die Strafkammer stützt sich insoweit allein auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit an- zuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegun- gen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies ist hier nicht geschehen. So bleibt unklar, welche konkreten Umstände im Zusammenhang mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat die Sachver- ständige – und ihr folgend die Strafkammer – herangezogen hat, die es erlau- ben würden, eine Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sicher auszuschließen. Solcher Darlegungen hätte es aber be- durft, zumal bei einer Straftat, die etwa aus dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunfähigkeit des Täters regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 278/10 Rn. 8). (2) Das Landgericht hat ferner einen entscheidungserheblichen Wider- spruch in den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zur maßgeblichen Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit in der Lage war, sich entsprechend seiner Unrechtseinsicht recht- mäßig zu verhalten, nicht aufgelöst. Einerseits wird – bei der Strafbarkeit des Angeklagten – ausgeführt, von einer „Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit und einer Aufhebung des Realitätsbezugs“ könne nicht ausgegangen werden. Andererseits wird – bei der Gefahrprognose im Sinne des § 63 StGB – darge- legt, der Angeklagte werde aufgrund seiner krankheitsbedingt verzerrten Wahr- nehmung immer wieder in Situationen wie der verfahrensgegenständlichen ge- raten, in denen er sich gezwungen sehe, ein Messer herauszuholen; in seinem Wahn (so handeln zu müssen) sehe er dann jede Form von Gewalt als legiti- 9 10 - 7 - mes Verteidigungsmittel an. Wäre der Einsatz des Messers jedoch durch einen krankheitsbedingten Wahn begründet, könnte dem Angeklagten zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt haben. bb) Die Urteilsgründe belegen andererseits aber auch nicht rechtsfehler- frei, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat er- heblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war. Dies entzieht der Maßregelan- ordnung die Grundlage, die deshalb ebenfalls keinen Bestand haben kann. (1) Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist tatsachengestützt zu begründen. Dies erfordert es, sowohl konkrete Feststel- lungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswir- kungen auf die Tat darzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306). Die Beurteilung der Erheblichkeit, die im Wesentlichen eine Rechtsfrage ist (Senat, Beschluss vom 28. September 2016 – 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37, 38), muss stets in Bezug auf eine bestimm- te Tat und einen konkreten Tatbestand erfolgen, sodass bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Tatbestände durchaus verschiedene Wertungsergeb- nisse entstehen können (BeckOK-StGB/Eschelbach, 40. Ed., § 21 Rn. 22, 23 mwN). Mitunter kann eine Auseinandersetzung damit geboten sein, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14 Rn. 7 mwN). (2) Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat es verabsäumt, in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, ob sich die „weit vor 2014“ beim Angeklagten manifestierende hebephrene Schizophrenie auf die 11 12 13 - 8 - Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausge- wirkt haben. Den Erwägungen des Landgerichts fehlt eine tatbezogene Be- trachtung. Einen Schub der schizophrenen Erkrankung hat das Landgericht für den konkreten Tatzeitpunkt nicht festgestellt. Auch lassen die im Urteil mitgeteil- ten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen einen konkreten Bezug zur Tat nicht erkennen. Ohne Aussagewert ist es ferner, dass „das Ver- halten des Angeklagten krankheitsbedingt an das Verhalten Pubertierender er- innert“. Auch das vom Angeklagten gewonnene Bild, wonach dieser in Momen- ten emotionalen Aufgewühltseins oder der Verärgerung „keine hinreichende Impulskontrolle“ mehr habe, ist (abgesehen davon, dass es die Strafkammer entgegen den Urteilsgründen nicht aus Unmutsbekundungen während der Ver- kündung des zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Urteils hatte gewinnen können) ohne Aussagekraft, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem solchen, seine Impulskontrolle beeinflussenden Zu- stand war. Unerörtert bleibt, dass die Tat des Angeklagten planvoll gesteuertes Handeln erkennen lässt, indem er Ware entwendete, von der er annahm, sie zeitnah veräußern und sich vom Erlös Lebensmittel kaufen zu können, was er dann auch tat. Insofern hätte für die Strafkammer Anlass bestanden, sich mit einem möglichen normalpsychologisch erklärbaren Beweggrund für die Tat auseinanderzusetzen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe ebenfalls nicht. 3. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, umfassende eigene und widerspruchsfreie Feststellungen zu tref- fen. Er hat ferner von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein an- deres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO). 14 - 9 - 4. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- zubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund einer nicht nur vorüber- gehenden psychischen Störung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infol- ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange- richtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechts- friedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch da- rauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prü- fung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzu- stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 5 StR 388/17 Rn. 8 mwN). b) Sollte der neue Tatrichter erneut annehmen, dass die Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war, wird er die fakultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, in den Blick nehmen und erörtern müssen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuld- gehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. Zwar können schulderhöhende 15 16 17 - 10 - Momente diese Verringerung des Schuldgehalts ausgleichen, so dass eine Mil- derung des Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muss der Tatrichter aber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02 Rn. 5 mwN). Franke Appl Meyberg Grube Schmidt