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Urteil

2 StR 393/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt darlegungs- und tatschlüssig begründete Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung (hier Intelligenzminderung) und der Tat sowie zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit voraus. • Bei der Gefährlichkeitsprognose für eine Maßregel ist der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerwiegender Taten tatbezogen und mit konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten zu begründen; bloße Verallgemeinerungen genügen nicht. • Fehlt es an hinreichenden Feststellungen zur Auswirkung der Störung auf das Tatgeschehen oder zum Grad der künftigen Gefährdung, ist der Maßregelausspruch aufzuheben, ohne dass daraus zwangsläufig die Schuldunfähigkeit folgt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels tatbezogener Begründung • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt darlegungs- und tatschlüssig begründete Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung (hier Intelligenzminderung) und der Tat sowie zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit voraus. • Bei der Gefährlichkeitsprognose für eine Maßregel ist der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerwiegender Taten tatbezogen und mit konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten zu begründen; bloße Verallgemeinerungen genügen nicht. • Fehlt es an hinreichenden Feststellungen zur Auswirkung der Störung auf das Tatgeschehen oder zum Grad der künftigen Gefährdung, ist der Maßregelausspruch aufzuheben, ohne dass daraus zwangsläufig die Schuldunfähigkeit folgt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter in mehreren Fällen verurteilt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zusätzlich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Der Angeklagte ist schwerhörig und weist eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung (IQ 49) auf. Die Taten begannen kurz nach dem Zuzug der Geschädigten aus Russland; der Angeklagte hat die Übergriffe im Wesentlichen eingeräumt, schrieb aber der Geschädigten die Initiative zu. Das Landgericht sah die Steuerungsfähigkeit wegen der Intelligenzminderung erheblich vermindert und prognostizierte eine hohe Rückfallgefahr in ähnlich gelagerten Sexualdelikten gegen Schutzbefohlene. • Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die erforderlichen tatschlüssigen Feststellungen fehlen. • Zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB muss das Tatgericht sowohl das Ausmaß der Störung als auch deren konkrete Auswirkungen auf das Tatverhalten darlegen; pauschale Verweise auf Gutachten genügen nicht. • Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nicht nachvollziehbar dargestellt, inwiefern die Intelligenzminderung ursächlich die Missbrauchstaten erklärt und andere Erklärungen, etwa eine sexuelle Präferenz, ausgeschlossen werden können. • Die Gefährlichkeitsprognose ist unzureichend begründet: Es fehlen konkrete Tatsachen, die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Begehen künftiger ähnlich gelagerter Straftaten belegen; insbesondere hat das Gericht nicht dargelegt, warum die Möglichkeiten des Angeklagten, erwachsene Partnerinnen zu finden, tatsächlich eingeschränkt seien. • Die Kammer hat den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht spezifiziert und nicht tatsachengestützt belegt, sodass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht nachgewiesen sind. • Der Senat hebt daher den Maßregelausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung, insbesondere unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, an eine andere Strafkammer. • Schuld- und Strafausspruch bleiben bestehen; eine Schuldunfähigkeit wird nicht festgestellt, da das Landgericht tragfähige Feststellungen getroffen hat, die ein bewusstes Erkennen des Unrechts und teilweise planhafte Tatdurchführung belegen. Der Bundesgerichtshof hebt den Anordnungs‑ und Maßregelausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die weiter gehende Revision bleibt unbegründet; das Urteil über Schuld und Strafe bleibt damit grundsätzlich erhalten, weil das Revisionsgericht keine Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch festgestellt hat. Der neue Tatrichter muss insbesondere die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose tatbezogen und mit konkreten Tatsachen nachprüfbar neu aufarbeiten; hierzu empfiehlt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens. Nur bei tragfähigen, tatbezogenen Feststellungen zur ursächlichen Wirkung der Intelligenzminderung und zum Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten kann eine Unterbringung nach § 63 StGB erneut in Betracht gezogen werden.