Entscheidung
AnwZ (Brfg) 76/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:010219BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:010219BANWZ.BRFG.76.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 76/18 vom 1. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechts- anwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 1. Februar 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. September 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Bay- erischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin wurde am 26. Juni 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Am 24. August 2016 wurde sie nach Verlegung ihres Kanzleisitzes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage der Klägerin ge- gen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) be- fand sich die Klägerin in Vermögensverfall. aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder ist der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre- ckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 2 3 4 5 - 4 - bb) Am 25. Januar 2018, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbe- scheides, war die Klägerin mehrfach in dem bei dem Amtsgericht H. geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die hieraus folgende Vermutung eines Ver- mögensverfalls hat die Klägerin nicht widerlegt. Auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung und in dem nach Ablauf der Begründungs- frist eingereichten Schriftsatz vom 2. Januar 2019 hat sie keine auf den Zeit- punkt des Widerrufsbescheides bezogene geordnete Aufstellung ihrer Verbind- lichkeiten vorgelegt und nicht erläutert, wie sie die offenen Forderungen tilgen wollte. Sie hat lediglich die Berechtigung einzelner Forderungen in Zweifel ge- zogen, hohe Außenstände behauptet und auf anhängige Klageverfahren gegen die Jobcenter in M. und F. verwiesen, in welchen die re- gelmäßigen Kosten für Wohnraum, Versicherungen und Lebenshaltungskosten eingeklagt würden; am 27. Dezember 2018 hat das Bayerische Landessozial- gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach welcher das Jobcenter M. die Kosten für die Unterbringung der Klägerin in einer städtischen Unterkunft zu übernehmen sowie den monatlichen Regelbedarf zu gewähren hat. Geordnete Vermögensverhältnisse sind damit nicht dargelegt. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine 6 7 - 5 - Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnah- me verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8). Die Klägerin verweist darauf, dass sie derzeit krankgeschrieben sei und keine Verfahren annehme, so dass Mandanteninteressen nicht betroffen sein könnten. Dies reicht nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden aus- zuschließen. Die Klägerin könnte, sobald ihre Gesundheit dies zulässt, ihre an- waltliche Tätigkeit unabhängig davon wieder aufnehmen, ob es ihr gelungen ist, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das ge- richtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein Vorverfahren findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber dann nicht statt, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der Freistaat Bayern hat von der Öffnungsklausel des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 8 9 10 - 6 - BayAGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist. Das Widerrufsverfahren nach § 14 BRAO ist in Art. 15 Abs. 1 BayAGVwGO nicht aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es nicht an der Gesetzgebungs- kompetenz des Freistaats Bayern für eine das Vorverfahren betreffende gesetz- liche Regelung. Die Klägerin verweist darauf, dass die Rechtsanwaltschaft ge- mäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt und dass der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz abschlie- ßend Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungsvorschriften zur Verwaltungsge- richtsordnung betreffen jedoch nicht das Recht der Rechtsanwaltschaft, son- dern das in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ebenfalls genannte gerichtliche Verfahren. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur einge- schränkt, nämlich unter dem Vorbehalt abweichender Landesgesetzgebung, von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 4 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112c BRAO Rn. 7). Das gerichtliche Verfahren im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst auch das in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelte Vor- verfahren als Voraussetzung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. b) Das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs, insbesondere die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin, verstößt ebenfalls nicht gegen Ver- fahrensrecht und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. aa) Der Anwaltsgerichtshof hat am 26. Juli 2018 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. September 2018, 10.30 Uhr, bestimmt. Die Ladung ist der Klägerin am 10. August 2018 zugestellt worden. Am 20. August 2018 hat die Klägerin Terminsverlegung mit der Begründung beantragt, sie sei erkrankt. 11 12 13 - 7 - Die Krankschreibung dauere bis zum 31. August 2018. Eine weitere Krank- schreibung über diesen Zeitpunkt hinaus sei aber wegen der langen Dauer und wegen des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin zu erwarten. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klägerin darauf hin, dass der Verlegungsgrund glaubhaft zu machen sei, was bis zum 31. August 2018 nachgeholt werden könne; er wies weiter darauf hin, dass ein Anwalt bei längerdauernder Erkran- kung verpflichtet sei, für eine Vertretung zu sorgen. Am 4. September 2018 leg- te die Klägerin eine bis zum 14. September 2018 geltende Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung vor. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der 19. September 2017 angegeben; eine Diagnose enthält die Bescheinigung nicht. Der Senat lehnte eine Terminsverlegung ab, weil ein Verlegungsgrund nicht glaubhaft ge- macht worden sei. Am 10. September 2018 um 19.49 Uhr faxte die Klägerin ein Attest, welches ihr Verhandlungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bescheinigte. Die Diagnose lautete: "Emotional starke Instabilität, keine Stresstoleranz, psychovegetative Symptomatik mit starken Myogelosen. Konzentrationsfähigkeit so stark reduziert, dass eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt." Das handschriftliche Anschreiben, welches dem Attest beigefügt war, enthielt kein Aktenzeichen, keinen Hinweis darauf, dass am 11. September 2018 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war, und keinen Hin- weis auf die Eilbedürftigkeit des Vorgangs. Das Attest nebst Anschreiben wurde dem erkennenden Senat des Anwaltsgerichtshofs erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und nach der Verkündung des Urteilstenors im or- dentlichen Geschäftsgang vorgelegt. bb) Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann aus erheblichen Grün- den aufgehoben werden (§ 112c BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 112c BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 2 ZPO). Weist eine anwaltlich nicht 14 - 8 - vertretene Partei durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nach, dass sie am Tag der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig ist, liegt in der Regel ein erheblicher Grund vor, welcher die Aufhebung oder Verle- gung des Termins rechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Reise- und Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Das gilt gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Rechtslage zum Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 13 mwN; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 14). (1) Die Verlegungsanträge vom 20. August 2018 und vom 4. September 2018 rechtfertigten nicht die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhand- lung. In den genannten Schreiben hat die Klägerin einen erheblichen Grund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. (2) Das Fax vom 10. September 2018 nebst beigefügtem Attest hätte als erneuter Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2018 verstanden werden können. Antrag und Attest konnten jedoch nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Gericht nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden waren. Dass beides dem zuständi- gen Senat des Anwaltsgerichtshofs erst nach der mündlichen Verhandlung, an deren Schluss das angefochtene Urteil verkündet worden ist, vorgelegt worden ist, hat allein die Klägerin zu verantworten, die seit dem 10. August 2018 von dem anberaumten Termin wusste und die auf das Erfordernis der Glaubhaftma- 15 16 - 9 - chung des Verhinderungsgrundes gesondert hingewiesen worden war. Da das Schreiben der Klägerin vom 10. September 2018 nicht als eilbedürftig gekenn- zeichnet war und auch keinen Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermin enthielt, bestand zunächst kein Anlass, es außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs vorzulegen. (3) Unabhängig hiervon wäre eine Verlegung des Termins zur mündli- chen Verhandlung am 11. September 2018 auch dann nicht in Betracht ge- kommen, wenn die Klägerin den Vertagungsantrag rechtzeitig gestellt und ord- nungsgemäß begründet hätte und sie den Verlegungsgrund in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht hätte. Ihrem Vortrag in der Begründung des Zulas- sungsantrags zufolge war die Klägerin bei Zugang der Ladung krank; mit einer alsbaldigen Genesung rechnete sie ersichtlich nicht. Dem verspätet vorgelegten Attest zufolge sollte der Zustand der Verhandlungsfähigkeit noch mindestens drei Monate andauern; eine erneute Prüfung sei erst nach einer geplanten REHA-Maßnahme sinnvoll. Die Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 23. Mai 2018 einen Vertreter gemäß § 55 Abs. 5 BRAO für die Klägerin bestellt. Bereits in der Klage vom 26. Februar 2018 hat die Klägerin auf ihre Erkrankung hinge- wiesen. Bei dieser Sachlage wusste die Klägerin von Beginn des Verfahrens an, jedenfalls aber im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsverfügung, dass sie nicht in der Lage sein würde, einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzu- nehmen. Sie hatte ausreichend Zeit, einen Prozessvertreter zu beauftragen und zu instruieren, der für sie einen zu erwartenden Termin zur mündlichen Ver- handlung wahrnehmen konnte. Soweit die Klägerin in der Klageschrift ohne Darlegung von Einzelheiten vorgetragen hat, sie habe sich vergeblich "um fünf- zehn Rechtsanwälte bemüht", kommt es hierauf nicht an. Wegen der grundsätz- 17 18 - 10 - lichen Eilbedürftigkeit des Widerrufsverfahrens nach § 14 BRAO durfte die Ent- scheidung über die Klage der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit herausgezö- gert werden. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte den behaupteten erheblichen Grund für die beantragte Termins- verlegung nicht bestritten hat. Die Vorschrift des § 138 ZPO betrifft streitiges Parteivorbringen zur Sache, nicht die Voraussetzungen einer Terminsänderung nach § 227 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 11.09.2018 - BayAGH I - 1 - 12/18 - 19 20