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Entscheidung

1 StR 666/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 666/17 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 einstimmig beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 ge- gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen ange- brachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zu- rückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten ge- mäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befangen- heitsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen die am Senats- beschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter hat der Senat am 4. Dezember 2018 wiederum nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig ver- worfen. Mit Telefax vom 10. Januar 2019 hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangen- heitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre 1 2 - 3 - dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt wor- den seien. Im Übrigen liege „unvernünftige Rechtstrickserei der Richter vor“, weil die Befangenheitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzulässig, ver- worfen worden seien. 2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhand- lung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender An- wendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht wer- den, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579/17; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurfte daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Juni 2005 – 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434). Raum Jäger Bellay Bär Pernice 3 4