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Beschluss

4 StR 579/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es erst nach Erlass einer Beschlussentscheidung des Gerichts vorgebracht wird (§ 26a Abs.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 25 Abs.2 Satz2 StPO). • Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO begründet nicht die Heilung eines zuvor unzulässig erhobenen Ablehnungsgesuchs. • Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht bei seinem Beschluss keine relevanten, entscheidungserheblichen Vorbringen der Beschuldigten unberücksichtigt ließ und kein Gehörsverstoß vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch verspätet; Anhörungsrüge ohne Erfolg • Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es erst nach Erlass einer Beschlussentscheidung des Gerichts vorgebracht wird (§ 26a Abs.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 25 Abs.2 Satz2 StPO). • Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO begründet nicht die Heilung eines zuvor unzulässig erhobenen Ablehnungsgesuchs. • Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht bei seinem Beschluss keine relevanten, entscheidungserheblichen Vorbringen der Beschuldigten unberücksichtigt ließ und kein Gehörsverstoß vorliegt. Die Beschuldigte war vom Landgericht Hamburg nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Sie legte Revision ein, die der Senat mit Beschluss vom 15. März 2018 gemäß § 349 Abs.2 StPO verwarf. Danach reichte sie am 1. April 2018 ein Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss beteiligten Richter ein und erhob am 5. April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss. Sie rügte Besorgnis der Befangenheit und Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Senat prüfte die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und die Begründetheit der Anhörungsrüge und traf daraufhin Entscheidungen über Unzulässigkeit und Zurückweisung. • Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs: Entscheidet das Revisionsgericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlussweg, ist ein Ablehnungsgesuch nur bis zu dem Zeitpunkt statthaft, in dem die Entscheidung ergeht; ein nachfolgendes Vorbringen ist verspätet und unzulässig (§ 26a Abs.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 25 Abs.2 S.2 StPO). • Keine Heilung durch Anhörungsrüge: Die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO, die Gehörsverstöße zu rügen, dient nicht dazu, ein bereits unzulässig erhobenes Ablehnungsgesuch durch die Behauptung eines Gehörsverstoßes nachträglich zu legitimieren. Die Rechtsprechung des BGH stellt klar, dass die Anhörungsrüge nicht als Ausweg für verspätete Ablehnungsgesuche dient. • Beurteilung der Anhörungsrüge: Der Senat hat bei seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschuldigte nicht gehört worden wäre, noch entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen; damit liegt kein Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. • Kostenentscheidung: Die Zurückweisung der Anhörungsrüge erfolgt kostenpflichtig für die Beschuldigte nach entsprechender Anwendung des § 465 Abs.1 StPO. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten gegen die am Senatsbeschluss beteiligten Richter wurde als unzulässig verworfen, weil es verspätet nach Erlass des Beschlusses vorgebracht wurde. Die von der Beschuldigten erhobene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 wurde als unbegründet zurückgewiesen, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör festgestellt wurde und keine entscheidungserheblichen Vorbringen unberücksichtigt blieben. Die Beschuldigte trägt die Kosten der Anhörungsrüge. Damit bleibt der Senatsbeschluss, die Revision gemäß § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen, in Kraft.