Beschluss
V ZR 338/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerwert die Grenze von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
• Bei Streit um ein Sondernutzungsrecht bemisst sich die Beschwer des Klägers nach der Wertsteigerung seines Wohnungseigentums bei Stattgabe der Klage.
• Zur Glaubhaftmachung eines höheren Beschwerwerts muss der Kläger konkrete und belastbare Nachweise vorlegen; pauschale Internetpreise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen zu geringem Beschwerwert unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerwert die Grenze von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Streit um ein Sondernutzungsrecht bemisst sich die Beschwer des Klägers nach der Wertsteigerung seines Wohnungseigentums bei Stattgabe der Klage. • Zur Glaubhaftmachung eines höheren Beschwerwerts muss der Kläger konkrete und belastbare Nachweise vorlegen; pauschale Internetpreise genügen nicht. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangt Zustimmung zu einer Vereinbarung, die ihm für bestimmte Terrassenflächen ein Sondernutzungsrecht einräumen soll. Amtsgericht und Berufungsgericht gaben der Klage nur für die Südterrasse statt, nicht jedoch für die streitige Westterrasse. Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof, um die Einräumung des Sondernutzungsrechts für die Westterrasse weiter zu verfolgen. Zentrales Streitstück ist der wirtschaftliche Wert der Westterrasse und damit, ob die Beschwer den für die Zulassung erforderlichen Mindestwert übersteigt. • Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung (§ 3 ZPO). • Bei Klagen auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts bemisst sich die Beschwer nach der Wertsteigerung des Wohnungseigentums bei Stattgabe der Klage; bei Abwehr richtet sie sich nach der Wertminderung des Gegners. • Der Kläger behauptete einen Wertzuwachs von 28.992,48 € und stützte sich auf eine Flächenangabe von 19,38 qm sowie einen angenommenen Kaufpreis von 5.984 €/qm. • Das Berufungsgericht schätzte die Terrasse hingegen mit 14,25 qm und leitete daraus eine zusätzliche Wohnfläche von 3,56 qm ab; bei einem angesetzten Quadratmeterpreis von 2.500 € ergab sich ein Wert von 8.900 €. • Der Kläger hat die für einen höheren Wert erforderlichen Belege nicht glaubhaft gemacht: Er konnte die abweichende Flächenangabe nicht nachvollziehbar begründen und legte für den höheren Quadratmeterpreis nur einen Internetausdruck ohne konkrete Vergleichsdaten vor. • Selbst bei Annahme eines höheren Verkehrswerts von 4.000 €/qm würde die Beschwer 14.240 € betragen und somit die 20.000‑€‑Grenze nicht überschreiten. • Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO; die Beschwer ist unzulässig und die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Senat bestätigt die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Flächen- und Wertberechnung (14,25 qm Terrasse, hiervon 3,56 qm zusätzliche Wohnfläche) und den vom Berufungsgericht geschätzten Quadratmeterpreis von 2.500 €, woraus sich ein Beschwerwert von 8.900 € ergibt. Die vorgelegenen Nachweise des Klägers für einen deutlich höheren Wert sind unzureichend; insbesondere reicht ein pauschaler Internetausdruck nicht zur Schätzung des Verkehrswerts aus. Folge ist, dass die Revision nicht zuzulassen ist und der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.