Leitsatz
V ZR 338/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR338.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 338/17 vom 6. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3 a) Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststel- lung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Woh- nungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die sei- ne Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3). b) Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Beste- hens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungsei- gentum bei Stattgabe der Klage erfährt. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 338/17 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 24. November 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.900 €. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangt von den Beklagten, einer Vereinbarung zuzustimmen, mit der ihm an näher bezeichneten Terrassenflächen ein Sondernutzungsrecht ein- geräumt werden soll. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der an der Südseite des Gebäudes belegenen Terrasse stattgegeben und sie im Hinblick auf die Westterrasse abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landge- richt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts an der Westterrasse weiter. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Streiten die Parteien - wie hier - um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden: Die Beschwer des Beklag- ten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Son- dernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3). Demgegenüber bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernut- zungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Woh- nungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt (vgl. zu der Bemessung der Be- schwer bei der Abweisung einer auf die Einräumung eines Notwegerechts ge- richteten Klage Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3). 2. Dass seine Wohnung bei der Zuerkennung des Sondernutzungsrechts für die Westterrasse eine Wertsteigerung von mehr als 20.000 € erfährt, hat der Kläger nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht. 2 3 4 - 4 - a) Der Kläger geht von einem Wertzuwachs von 28.992,48 € aus. Er legt seiner Wertberechnung unter Bezugnahme auf einen auch von dem Amtsge- richt und dem Berufungsgericht zur Bemessung des Streitwerts herangezoge- nen Aufteilungsplan (Anlage K 6) für die Westterrasse eine Fläche von 19,38 qm (6,80 m x 2,85 m) zugrunde. Dies entspreche einer Wohnfläche von 4,845 qm (19,38 qm : 4). Dieser Wert sei mit dem durchschnittlichen aktuellen Kaufpreis von 5.984 € pro qm Wohnfläche zu multiplizieren, so dass sich eine Beschwer von 28.992,48 € ergebe. b) Demgegenüber ist die Westterrasse nach der Wertberechnung des Berufungsgerichts lediglich 14,25 qm (5,00 m x 2,85 m) groß, so dass sich eine Wohnfläche von 3,56 qm (14,25 qm : 4) ergibt. Der Kaufpreis je qm Wohnfläche beträgt nach der auf den Angaben des Klägers in der Klageschrift beruhenden Schätzung des Berufungsgerichts 2.500 €, so dass sich für die - hier allein inte- ressierende - Westterrasse ein Wert in Höhe von 8.900 € errechnet (3,56 qm x 2.500 €). Von diesen Werten geht auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 (2 W 4/18) aus, durch den die Streit- wertbeschwerde des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden ist. c) Das Vorbringen des Klägers genügt zur Glaubhaftmachung des von ihm - abweichend von dem Berufungsgericht - angenommenen höheren Werts des Sondernutzungsrechts an der Westterrasse nicht. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wertbemessung eine Gesamtfläche der Westterrasse von 14,25 qm und nicht von 19,38 qm zu- grundezulegen, so dass sich unter Anlehnung an § 4 Nr. 4 der Wohnflächen- 5 6 7 8 - 5 - verordnung eine auf die Terrasse entfallende zusätzliche Wohnfläche von 3,56 qm und nicht von 4,845 qm ergibt. Der Kläger kommt nur deshalb zu ei- nem von dem Berufungsgericht abweichenden Wert, weil er bei seiner Berech- nung auch die Fläche miteinbezieht, die auf dem von ihm in Bezug genomme- nen Aufteilungsplan grün gestrichelt ist. Dies kann jedoch für die Berechnung seiner Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil in dem von ihm im Beru- fungsrechtszug gestellten Antrag - anders als in dem erstinstanzlich gestellten Antrag - die grün gestrichelte Fläche nicht mehr enthalten war. Hierauf hat auch bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem die Streitwertbeschwer- de des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückweisen- den Beschluss zutreffend hingewiesen. bb) Die Angaben des Klägers rechtfertigen auch nicht die Annahme ei- nes über 2.500 € hinausgehenden Quadratmeterpreises. (1) Als Beleg dafür, dass der Kaufpreis - abweichend von dem eigenen Vorbringen in der Klageschrift - mit 5.984 € anzusetzen sei, verweist der Kläger lediglich auf die Streitwertbeschwerde vom 28. Dezember 2017. Dieser war aber nur ein Internetausdruck des Immobilienportals „Immonet“ beigefügt, in dem der von dem Kläger seiner Wertberechnung zugrundgelegte Preis als durchschnittlicher Wohnungspreis in H. (G. F. ) aufgeführt ist. Diese Angabe bietet keine geeignete Grundlage für eine Schätzung des Ver- kehrswerts durch den Senat, weil es an konkreten Informationen zu Lage und Ausstattung des Wohnungseigentums des Klägers fehlt. (2) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehrs- wert je qm Wohnfläche 4.000 € beträgt, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 geltend gemacht hat und auf den er in der Nichtzulassungs- 9 10 11 - 6 - beschwerde zusätzlich verweist. Dass mit dem in der Klageschrift angegebenen Wert von 2.500 € lediglich 60 % des Kaufpreises gemeint sein sollten, der tat- sächlich 4.000 € betragen habe, ist eine nicht näher belegte Behauptung, für die es in der Klageschrift keine Anhaltspunkte gibt. Abgesehen davon ergäbe sich bei einem Verkehrswert von 4.000 € eine Beschwer von lediglich 14.240 € (3,56 x 4.000 €), so dass auch insoweit die Wertgrenze von 20.000 € nicht überschritten wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzu- lassungsbeschwerde beruht auf § 49a GKG und ist hier identisch mit der Be- schwer des Klägers. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 09.06.2016 - 303b C 26/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2017 - 318 S 67/16 - 12 13