Beschluss
II ZB 22/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht, wenn durch seine Aussage ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden droht.
• Die Ausnahme des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO greift nur, wenn der Zeuge tatsächlich als rechtlicher Vertreter der Partei gehandelt hat, nicht bereits bei bloßem vollmachtlosem Handeln.
• Der Insolvenzschuldner ist nicht Rechtsvorgänger des Insolvenzverwalters im Sinne des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Zeugnisverweigerungsrecht des Insolvenzschuldners gegenüber Insolvenzverwalter; § 384 Nr.1 ZPO • Ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht, wenn durch seine Aussage ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden droht. • Die Ausnahme des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO greift nur, wenn der Zeuge tatsächlich als rechtlicher Vertreter der Partei gehandelt hat, nicht bereits bei bloßem vollmachtlosem Handeln. • Der Insolvenzschuldner ist nicht Rechtsvorgänger des Insolvenzverwalters im Sinne des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Die Klägerin, Betreiberin einer Klinik und Gläubigerin im Insolvenzverfahren, hat Forderungen in Höhe von 2.627.954,69 € gegen den Zeugen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Klägerin behauptet, der Zeuge habe als faktischer Geschäftsführer innerhalb einer Unternehmensgruppe ohne geschäftliche Veranlassung Anweisungen zur Überweisung von Geldern gegeben und dadurch Vermögensbetreuungspflichten verletzt; daraus sollen Ansprüche aus unerlaubter Handlung resultieren. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter des Zeugen und bestreitet die Forderung. Die Klägerin beantragte die Vernehmung des Zeugen zur Untermauerung ihrer Ansprüche. Der Zeuge verweigerte nach Abschluss des Strafverfahrens die Aussage mit Verweis auf § 384 Nr. 1 ZPO. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Verweigerung zurück; der Zeuge erhob Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war insbesondere, ob die Ausnahme des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Vertreter einer Partei) einschlägig ist und das Zeugnisverweigerungsrecht ausschließt. • Der BGH bestätigt, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht, wenn durch die Aussage ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil droht; die Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht. • Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste auch den vollmachtlosen Vertreter. Nach historischer und systematischer Auslegung umfasst die Ausnahmeregel nur denjenigen, der im Namen der Partei gehandelt hat und dessen Handlung die Partei bindet; vollmachtloses Handeln fällt nicht darunter. • Eine analoge Anwendung des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf den Insolvenzschuldner zugunsten des Insolvenzverwalters scheidet aus: Der Insolvenzschuldner ist kein Rechtsvorgänger des Insolvenzverwalters im zivilrechtlichen Sinne, eine planwidrige Regelungslücke fehlt und die Ausnahsbestimmung ist eng auszulegen. • Der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts (Schutz vor selbstschädigender Aussage) und prozessuale Erwägungen sprechen dagegen, dem Zeugen die Aussagepflicht aufzuerlegen; den Insolvenzverwalter trifft die Pflicht zur eigenständigen Ermittlung und Auskunftspflichten gegenüber dem Schuldner (§ 97 InsO) sowie die Möglichkeit der Parteivernehmung (§§ 445, 446 ZPO). • Aufgrund dieser Rechtsverletzung hob der BGH die landgerichtliche Entscheidung auf und entschied selbst, dass dem Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO zusteht. Der BGH gibt der Rechtsbeschwerde des Zeugen statt, hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und ändert das Zwischenurteil des Amtsgerichts dahin ab, dass der Zeuge berechtigt ist, nach § 384 Nr. 1 ZPO das Zeugnis zu verweigern. Die Ausnahme des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO greift nicht ein, weil der Zeuge nicht als rechtlicher Vertreter im Sinne der Vorschrift gehandelt hat und der Insolvenzschuldner nicht als Rechtsvorgänger des Insolvenzverwalters anzusehen ist. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin; der Streitwert wurde festgesetzt. Damit bleibt der Zeuge von der Pflicht entbunden, zur behaupteten Verfügung über die Konten der Klägerin auszusagen, weil seine Aussage ihn vermögensrechtlich unmittelbar schädigen könnte und die prozessualen Schutzvorschriften dies verhindern.