Entscheidung
4 StR 268/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR268.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 268/18 vom 8. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 16. Februar 2018 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räu- berischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Das Gericht gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass bei einer bezüg- lich einer Beihilfe geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis drei Jahre drei Monate für schuldangemessen gehalten würde. Angesichts der Dauer der bislang vollzogenen Untersuchungshaft würde eine Aufhebung des Haftbefehls erfolgen. Der Angeklagte, die Verteidigerin und der Sitzungs- vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten, dieser Verständigung zuzustimmen. 1 2 3 - 3 - Erst danach belehrte die Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Die Verteidigerin gab sodann eine Erklärung zur Sa- che ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde. 2. Die Rüge ist begründet. Der von dem Angeklagten gerügte Rechtsfeh- ler liegt vor. Denn die Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten be- reits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur einge- schränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG NStZ 2014, 721; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 – 4 StR 595/14, NStZ 2015, 358, 359 mwN; vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15, NStZ-RR 2015, 225 [Ls]; vom 11. Mai 2016 – 1 StR 71/16, StV 2018, 11 mwN und vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17, NJW 2017, 1626 [Ls]). Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahms- weise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die Strafkammer die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem in Deutschland nicht vorbestraften und in Polen wohnhaften Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht. 4 5 6 - 4 - 3. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen (zur Rüge der Ver- letzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 255/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 5) oder die Sachrü- ge bedarf es daher nicht. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 7