Beschluss
5 StR 255/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verständigungsgespräche, die nach Beginn aber außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, sind in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über ihren wesentlichen Inhalt zu unterrichten, einschließlich der vertretenen Standpunkte.
• Unterlassene Mitteilung über den Inhalt eines Verständigungsvorgesprächs macht die Verständigung grundsätzlich rechtswidrig; ein rechtskräftiges Urteil kann jedoch ausnahmsweise nicht deswegen aufgehoben werden, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler das Urteil beeinflusst hat.
• Für die Ausnahme, dass das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht, sind die Umstände der Gesprächsinitiative, der Verlauf der weiteren Hauptverhandlung und die Einhaltung weiterer Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehler bei Mitteilungspflicht §243 StPO, Urteil bleibt wegen fehlender Beeinflussung wirksam • Verständigungsgespräche, die nach Beginn aber außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, sind in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über ihren wesentlichen Inhalt zu unterrichten, einschließlich der vertretenen Standpunkte. • Unterlassene Mitteilung über den Inhalt eines Verständigungsvorgesprächs macht die Verständigung grundsätzlich rechtswidrig; ein rechtskräftiges Urteil kann jedoch ausnahmsweise nicht deswegen aufgehoben werden, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler das Urteil beeinflusst hat. • Für die Ausnahme, dass das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht, sind die Umstände der Gesprächsinitiative, der Verlauf der weiteren Hauptverhandlung und die Einhaltung weiterer Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am letzten Verhandlungstag hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung ein Verständigungsvorgespräch mit Berufsrichtern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft angeregt. Nach kurzer, außerhalb der Hauptverhandlung geführter Besprechung einigten sich die Teilnehmer auf einen Verständigungsvorschlag für den Fall eines reuevollen Geständnisses; der Vorsitzende fertigte darüber einen Vermerk. In der fortgesetzten Verhandlung verlas der Vorsitzende diesen Vermerk und schlug die Verständigung vor; Angeklagter und Staatsanwaltschaft stimmten zu, der Angeklagte legte ein Geständnis ab und das Verfahren endete noch am selben Tag mit Urteil. Der Angeklagte rügte in der Revision, der Vorsitzende habe den Inhalt des Vorgesprächs nicht in dem von § 243 Abs. 4 StPO geforderten Umfang mitgeteilt. • Anwendbare Normen: § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO, § 257c Abs. 5 StPO; Verfahrensrechtliche Grundsätze zur Transparenz von Verständigungsgesprächen. Das Gericht stellt fest, dass nach § 243 Abs.4 Satz2 StPO der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von nach Beginn aber außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungserörterungen mitzuteilen hat, mindestens die vertretenen Standpunkte und deren Verhältnis zueinander. • Die Mitteilung des Vorsitzenden war unvollständig, weil sie nur das Ergebnis der Besprechung (den abgestimmten Verständigungsvorschlag) wiedergab, nicht aber die vorangegangenen Standpunkte und deren Relation. Damit wurde die Informationspflicht des § 243 Abs.4 Satz2 StPO verletzt. • Grundsätzlich macht eine solche Verletzung die Verständigung rechtswidrig und kann das Urteil beeinflussen. Der Senat wendet jedoch die Ausnahme an: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Initiative der Verteidigung in offener Hauptverhandlung, vorheriger Austausch über Beweislage, Übereinstimmung der Beteiligten in einem engen Strafrahmen, Einhaltung weiterer Verfahrensvorschriften wie § 257c StPO) kann sicher ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensfehler die autonome Willensbildung des Angeklagten oder das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst hat. • Die Rüge zur Protokollierung scheitert, weil das Protokoll den tatsächlichen Gang der Hauptverhandlung zutreffend wiedergab, auch wenn die Mitteilung unvollständig war. • Folge: Die Revision ist unbegründet; der Rechtsfehler führt hier nicht zur Aufhebung des Urteils, weil ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß sicher ausgeschlossen ist. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wird als unbegründet verworfen. Zwar hat der Vorsitzende die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt, indem er den in einem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsvorgesprächs nicht den vollständigen Inhalt, insbesondere die vertretenen Standpunkte, mitteilte. Unter Abwägung aller Umstände (Initiative der Verteidigung in offener Hauptverhandlung, vorheriger Austausch über die Beweislage, in sich stimmiger und enger Strafrahmen der Beteiligten sowie Einhaltung weiterer Verfahrensvorschriften) kann jedoch sicher ausgeschlossen werden, dass dieser Informationsmangel die Entscheidung des Gerichts oder die autonome Willensbildung des Angeklagten beeinflusst hat. Das Urteil beruht nicht auf der beanstandeten Verständigung; deshalb bleibt die Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bestehen und der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.