Entscheidung
5 StR 550/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:251018B5STR550
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:251018B5STR550.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 550/18 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch die Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfah- ren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht es hinsichtlich der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. In ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 5 StR 88/15) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Min- destsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler 1