Entscheidung
5 StR 88/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 8 8 / 1 5 vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 7. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für den Computerbetrug ver- hängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II.6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 – 2 StR 292/08 und vom 2. Juli 2014 – 5 StR 257/14 mwN) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Sander Schneider König Berger Bellay 1