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Leitsatz

XII ZB 313/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB313.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 313/18 vom 17. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897, 1908 b; FamFG § 294 Abs. 1 Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 313/18 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die 83jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz, we- gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Unter dem 20. März 2016 hatte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, Vorsorgevoll- macht erteilt. Als die Betroffene im September 2016 vorläufig nach öffentlichem Recht untergebracht worden war, erklärte der Beteiligte zu 1 in gesonderten Erklärungen gegenüber der Betreuungsbehörde, der Einrichtungsleitung und dem Amtsgericht, dass er die Vollmacht nicht mehr ausüben wolle, da er sich mit der Regelung der Angelegenheiten der Mutter überfordert sehe. Er wün- sche, dass die Angelegenheiten durch eine gesetzliche Betreuung erledigt wer- den, und drängte auf eine "Rückgabe" der Vollmacht. Gegenüber dem Amtsge- richt regte er die Einrichtung einer Vereinsbetreuung an. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 27. September 2016 ordnete das Amtsgericht zu- nächst eine vorläufige und durch weiteren Beschluss vom 3. Februar 2017 eine dauerhafte Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Ge- sundheitssorge, Vermögenssorge einschließlich Vertretung gegenüber Behör- den, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennah- me, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Angelegenhei- ten an und bestellte den Beteiligten zu 4 zum Berufsbetreuer. Am 27. Februar 2017 hat der Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf eine be- stehende "Einspruchsmöglichkeit durch einen Dritten" beantragt, anstelle des Berufsbetreuers selbst zum Betreuer bestellt zu werden. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 hat er einen Betreuerwechsel nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB beantragt mit dem Ziel, selbst zum Betreuer bestellt zu werden; mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2018 hat er im Hinblick auf die aus seiner Sicht fortbestehende Vollmacht beantragt, die Betreuung aufzuheben. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch Be- schluss vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst gemeinsam mit seiner Schwester als Betreuer eingesetzt zu werden, da dies dem aktuellen Willen der Betroffenen entspreche, hilfsweise eine Kontrollbetreuung einzurichten im Hinblick auf die bestehende Vollmacht. Nach einem Hinweis des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen die Fortdauer der Betreuung richte, und hilfsweise die Einrichtung einer Kontrollbetreuung beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Betreuung nicht weggefallen seien (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Betroffene leide weiterhin an fortgeschrittener Demenz vom Alzheimer Typ und sei nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bilden oder einsichtsgemäß zu handeln. Die Betreuung sei auch trotz vorhandener Voll- macht nicht entbehrlich. Die wirksame Errichtung der Vollmacht könne dahin- stehen, da der Beteiligte zu 1 jedenfalls ungeeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nachdem er sich mit der Aufgabe überfordert ge- sehen, eine Übernahme der Verantwortung für die Angelegenheiten der Be- troffenen abgelehnt habe, er die Pflege der Betroffenen schädlich beeinflusse und hinsichtlich der Grundstücksangelegenheiten in einem Interessenkonflikt mit der Betroffenen stehe. Auch sei die ursprüngliche Betreuerauswahl des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Allerdings sei nunmehr auch die Schwester des Beteiligten zu 1 und Tochter der Betroffenen als ehrenamtliche Betreuerin in Betracht zu ziehen, worüber das Amtsgericht im Rahmen eines Verfahrens auf Betreuerwechsel zu entscheiden habe. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst werden von der Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG und § 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutach- tens vorschreiben. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln. Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher 5 6 7 8 - 5 - maßgebend von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Für die Durchführung weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf es greif- barer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 11; vgl. auch zum Einwilligungsvorbe- halt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 615/17 - MDR 2018, 1187 Rn. 10). Hat der Antragsteller in einem vor Ablauf der Überprüfungsfrist ange- strengten Aufhebungsverfahren - wie hier - keine Gründe dargetan, die eine Aufhebung der Betreuung rechtfertigen könnten, ist das Gericht ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, durch Einholung eines neuen Sachverständigengut- achtens in eine Amtsermittlung über die Fortdauer der Betreuungsbedürftigkeit einzutreten. b) Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ergeben sich Gründe für weitere tatsächliche Ermittlungen auch nicht aus der Behauptung des Beteiligten zu 1, er habe die Ausübung seiner Vollmacht seinerzeit nur wegen einer vorüberge- henden Erkrankung abgelehnt, durch die er inzwischen nicht mehr gehindert sei, die Angelegenheiten der Betroffenen kraft seiner Vorsorgevollmacht zu be- sorgen. Tatsächlich hatte der Beteiligte zu 1 nämlich angegeben, der Vollmacht nur zugestimmt zu haben, weil man ihm gesagt habe, dass seine Mutter an- sonsten in ein Pflegeheim aufgenommen werden müsse. Er sei mit der Rege- lung der Angelegenheiten seiner Mutter überfordert und habe Sorge, etwas falsch zu machen; er wolle nicht noch einmal, wie in seiner Jugend wegen Dro- 9 10 - 6 - gen, in das Gefängnis. Diese Motive erweisen sich als vom Gesundheitszu- stand des Beteiligten zu 1 unabhängig und lassen es als erforderlich erschei- nen, den Hilfebedarf der Betroffenen durch die eingerichtete Betreuung abzu- decken. c) In einem Fall fehlender greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände be- darf es auf den Aufhebungsantrag hin auch nicht einer Überprüfung der Betreu- erauswahl. Zwar hat der Senat entschieden, dass es sich bei einer Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung ebenso wie bei einer Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung jeweils um eine Einheits- entscheidung handelt, bei der sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der Vorschrift des § 1897 BGB richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 547/17 - FamRZ 2018, 850 Rn. 11). Ergibt sich jedoch mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine Verände- rung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstän- de keine Notwendigkeit, die Anordnung der Betreuung als solche in Frage zu stellen, eröffnet das Aufhebungsverfahren auch keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB. Denn für einen Betreuerwechsel wäh- rend laufender Betreuung hat der Gesetzgeber besondere Voraussetzungen in § 1908 b BGB normiert, die andernfalls unterlaufen würden. Das Landgericht hat deshalb zutreffend darauf verwiesen, dass über den beantragten Betreuerwechsel das Amtsgericht nach den Maßstäben des § 1908 b BGB zu entscheiden hat. 11 12 13 14 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 06.03.2018 - 40 XVII 430/16 - LG Mainz, Entscheidung vom 22.05.2018 - 8 T 71/18 - 15