Beschluss
XII ZB 313/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Betreuu ng richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf; das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung nur dann entbehrlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vollmacht wirksam ausgeübt wird und die Betroffene keinen Betreuungsbedarf mehr hat.
• Bei einem Aufhebungsantrag sind weitere tatsächliche Ermittlungen (z. B. neues Sachverständigengutachten, persönliche Anhörung) nur erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Änderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Umstände vorliegen.
• Ein Aufhebungsverfahren eröffnet nicht ohne Weiteres eine erneute Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB; ein Betreuerwechsel während laufender Betreuung ist nach den besonderen Voraussetzungen des § 1908b BGB zu prüfen.
• Für das Verfahren auf Aufhebung der Betreuung gelten gemäß § 294 Abs. 1 FamFG die §§ 279, 288 Abs. 2 S.1 FamFG entsprechend; die Amtsermittlung nach § 26 FamFG bestimmt, ob weitere Ermittlungen vorzunehmen sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Betreuung nur bei greifbaren Änderungsanknüpfungen; Betreuerwechsel nach § 1908b BGB • Die Fortdauer der Betreuu ng richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf; das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung nur dann entbehrlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vollmacht wirksam ausgeübt wird und die Betroffene keinen Betreuungsbedarf mehr hat. • Bei einem Aufhebungsantrag sind weitere tatsächliche Ermittlungen (z. B. neues Sachverständigengutachten, persönliche Anhörung) nur erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Änderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Umstände vorliegen. • Ein Aufhebungsverfahren eröffnet nicht ohne Weiteres eine erneute Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB; ein Betreuerwechsel während laufender Betreuung ist nach den besonderen Voraussetzungen des § 1908b BGB zu prüfen. • Für das Verfahren auf Aufhebung der Betreuung gelten gemäß § 294 Abs. 1 FamFG die §§ 279, 288 Abs. 2 S.1 FamFG entsprechend; die Amtsermittlung nach § 26 FamFG bestimmt, ob weitere Ermittlungen vorzunehmen sind. Die 83-jährige Mutter leidet an fortgeschrittener Demenz und hatte ihrem Sohn (Beteiligter zu 1) im März 2016 eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Sohn erklärte später, er wolle die Vollmacht nicht mehr ausüben und bat um Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung; das Amtsgericht setzte einen Berufsbetreuer mit umfassenden Aufgaben ein. Der Sohn stellte Anträge auf eigene Bestellung zum Betreuer, auf Aufhebung der Betreuung und hilfsweise auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Das Amtsgericht wies den Aufhebungsantrag zurück; das Landgericht bestätigte dies und verwies auf ein mögliches Verfahren zum Betreuerwechsel nach § 1908b BGB. Der Sohn legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung nach § 1908d Abs.1 BGB sind nicht erfüllt, weil die Betroffene weiterhin an schwerer Demenz leidet und nicht einsichtsfähig ist. • Die Existenz einer Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung nicht entgegen, wenn konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass die Vollmacht wirksam ausgeübt wird und die Betreuungsbedürftigkeit entfallen ist. • Nach § 294 Abs.1 FamFG sind für das Aufhebungsverfahren die §§ 279, 288 Abs.2 S.1 FamFG entsprechend anzuwenden; persönliche Anhörung und Gutachten bleiben aber nur nach den Maßstäben der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) erforderlich. • Weitere tatsächliche Ermittlungen sind nur dann geboten, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuung zugrunde liegenden Umstände vorliegen; solche Anhaltspunkte hat der Beteiligte zu 1 nicht vorgetragen. • Die Angaben des Sohnes, er habe die Vollmacht wegen Überforderung abgegeben, rechtfertigen keine Annahme einer geänderten Sachlage, da diese Motive unabhängig vom Gesundheitszustand der Betroffenen sind und die Notwendigkeit der Betreuung bestätigen. • Ein Aufhebungsverfahren begründet nicht automatisch eine erneute Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB; ein Betreuerwechsel ist nach § 1908b BGB vom Amtsgericht zu prüfen. • Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Aufrechterhaltung der Betreuung bestätigt und auf das Amtsgericht für den konkreten Betreuerwechsel verwiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen; die Betreuung bleibt bestehen. Die Betroffene benötigt weiterhin Betreuung wegen fortgeschrittener Demenz; es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsorgevollmacht tatsächlich wirksam ausgeübt wird und die Betreuungsbedürftigkeit entfallen ist. Weitere tatsächliche Ermittlungen wie ein neues Gutachten oder eine erneute Anhörung sind nicht geboten, weil der Antragsteller keine konkrete Änderung der Umstände dargetan hat. Ein eventueller Wechsel des Betreuers ist nicht im Aufhebungsverfahren zu entscheiden, sondern nach den besonderen Voraussetzungen des § 1908b BGB vom Amtsgericht zu prüfen.