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Beschluss

XII ZB 209/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 22 VersAusglG erlaubt den schuldrechtlichen Ausgleich durch Teilhabe an späteren Kapitalzahlungen aus bei Ehezeitende dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechten. • § 22 VersAusglG erweitert nicht den Gegenstand des Versorgungsausgleichs; nur anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterfallen, sind erfasst. • Bei Kapitalauszahlungen aus ehemals ausgleichsfähigen Anrechten sind steuerliche Abzüge und die zwischen Ehezeitende und Auszahlung eingetretene Wertentwicklung für die Berechnung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen, soweit nicht steuerliche Kompensationen (z. B. Sonderausgabenabzug) feststellbar sind.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Aufhebungsbeschluss: Prüfung von Steuerabzug und Wertentwicklung bei §22 VersAusglG-Ausgleich • § 22 VersAusglG erlaubt den schuldrechtlichen Ausgleich durch Teilhabe an späteren Kapitalzahlungen aus bei Ehezeitende dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechten. • § 22 VersAusglG erweitert nicht den Gegenstand des Versorgungsausgleichs; nur anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterfallen, sind erfasst. • Bei Kapitalauszahlungen aus ehemals ausgleichsfähigen Anrechten sind steuerliche Abzüge und die zwischen Ehezeitende und Auszahlung eingetretene Wertentwicklung für die Berechnung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen, soweit nicht steuerliche Kompensationen (z. B. Sonderausgabenabzug) feststellbar sind. Die Parteien sind seit 1969 verheiratet gewesen; die Ehe wurde 1991 geschieden. Beim Versorgungsausgleich wurden inländische Rentenanwartschaften und betriebliche Anrechte geregelt; Anrechte in der spanischen gesetzlichen Rentenversicherung und ein betriebliches Anrecht bei Boehringer Ingelheim España S.A. blieben dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Das spanische Betriebsanrecht wurde 2001 kapitalisiert (eingezahlter Betrag entsprechend 132.630 €) und 2011 als Versicherungssumme ausgezahlt (314.261,32 € brutto; Steuerabzug ~78.565 €). Das Familiengericht lehnte zunächst den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts ab; das Kammergericht verpflichtete den Ehemann später zur Zahlung von 9.102,06 € nebst Zinsen als Wertausgleich. Der Ehemann legte Rechtsbeschwerde ein, mit dem Vorwurf fehlerhafter Bemessung des Ausgleichsbetrags. • Anwendbare Normen: § 2, § 19, § 22, § 24 VersAusglG sowie steuerrechtliche Grundsätze zur Behandlung von Ausgleichszahlungen (§ 10 EStG, § 22 Nr. 1c EStG grundlegend). • Zu den Anspruchsvoraussetzungen: § 22 VersAusglG ermöglicht dem Ausgleichsberechtigten, nach der Scheidung einen Ausgleichswert zu verlangen, wenn der Ausgleichspflichtige Kapitalzahlungen aus einem dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrecht erhält. Die Vorschrift erweitert jedoch nicht den Gegenstand des Versorgungsausgleichs; nur dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte sind erfasst. • Zu erfassten Anrechten: Ausländische Anrechte, die bei Ehezeitende nicht ausgleichsreif waren, können dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten und später nach § 22 VersAusglG ganz oder teilweise ausgeglichen werden. • Zu den Bemessungsfragen: Bei der Ermittlung des nach § 22 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrags sind zwei Aspekte zu beachten: erstens ein eventuell erfolgter Steuerabzug bei der Kapitalauszahlung an den Ausgleichspflichtigen; zweitens die zwischen Ehezeitende und Auszahlung eingetretene Wertentwicklung des kapitalisierten Anrechts (Zeitwert). • Verfahrensrechtliche Folge: Das Kammergericht hat bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags nicht festgestellt, welchem Steuerrecht die in Spanien wohnhaften Parteien unterliegen und ob der Ehemann den Ausgleichsbetrag steuerlich als Sonderausgabe geltend machen kann; ebenso hat es die Wertentwicklung nicht hinreichend ermittelt. Ohne diese Feststellungen kann der Senat die Höhe des Ausgleichs nicht abschließend prüfen. • Rechtsfolgen: Aufgrund dieser Aufklärungsdefizite ist die Entscheidung nur hinsichtlich der Höhe des Wertausgleichs aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen; materiell bleibt der Anspruch nach § 22 VersAusglG grundsätzlich begründet. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Ehemanns in Bezug auf die Höhe des Wertausgleichs teilweise stattgegeben und den Beschluss des Kammergerichts insoweit aufgehoben. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 22 VersAusglG ist materiell nicht ausgeschlossen, jedoch hat das Kammergericht bei der Bemessung Fehler begangen: Es hat den bei Auszahlung vorgenommenen Steuerabzug von 25 % und die zwischen 2001 und 2011 eingetretene Wertentwicklung des kapitalisierten Anrechts nicht ausreichend aufklären und berücksichtigen. Der Senat konnte diese Feststellungen nicht selbst treffen und hat die Sache insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen, damit dort geklärt wird, welchem Steuerrecht die Parteien unterliegen, ob ein steuerlicher Sonderausgabenabzug den Steuerabzug kompensiert, und wie sich die Wertentwicklung auf den Zeitwert des Ausgleichs auswirkt. Hinsichtlich des weiteren Kostenrechts wurde die Rechtsbeschwerde insoweit zurückgewiesen; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist mit an das Kammergericht zurückzuverweisen.