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Entscheidung

IX ZB 49/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:011018BIXZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:011018BIXZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/18 vom 1. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 1. Oktober 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver- worfen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den genannten Be- schluss wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat ein im Berufungsverfahren gestelltes Ableh- nungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 ver- worfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2018. 1 - 3 - II. Die Eingabe des Beklagten vom 6. Juli 2018 ist unzulässig, soweit sie eine Anhörungsrüge enthält. Im Übrigen ist sie als Gegenvorstellung zu behan- deln und hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Beklagten selbst erhobene Anhörungsrüge ist unzuläs- sig, weil der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentschei- dung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5). Die Anhörungsrüge ist außerdem unzulässig, weil sie nicht die Voraus- setzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Das Rügevorbringen legt kei- nen Sachverhalt dar, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2. Die Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen, so- weit darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird. 2 3 4 5 - 4 - Die statthafte Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Das von dem Beklagten selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Be- schluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Der Beklagte kann mit der Beschei- dung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 - 6