Entscheidung
IX ZB 79/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:121020BIXZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:121020BIXZB79.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/19 vom 12. Oktober 2020 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Rich- terin Dr. Selbmann am 12. Oktober 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zu 1 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Au- gust 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe der Schuldnerin vom 14. August 2019 ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen. Die Schuldnerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen worden ist. Dieses Ziel könnte sie al- lenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un- zulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz aus- drücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. 1 2 - 3 - BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 49/18, juris Rn. 2). Der Weg der au- ßerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2015 - IX ZB 38/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Selbmann Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2019 - 5 M 4618/19 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.08.2019 - 16 T 4772/19 - 3