Entscheidung
4 StR 224/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR224.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 224/18 vom 26. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 gemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Ver- säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Dezember 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 17. April 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ver- worfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und S. wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte M. der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen und der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdieb- stahl in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tat- einheitlichen Fällen und der Beihilfe zum versuch- ten Wohnungseinbruchsdiebstahl; bb) und der Angeklagte S. der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen und der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl - 3 - in drei Fällen, sowie der Beihilfe zum Wohnungs- einbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und der Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl so- wie des Verschaffens von falschen amtlichen Aus- weisen schuldig ist. b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit diese Angeklag- ten im Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur- teilt worden sind. Diese Strafen entfallen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und S. und die Revision des Angeklagten Si. wer- den verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Si. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, Beihilfe zum Woh- 1 - 4 - nungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen und Beihilfe zum versuchten Woh- nungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in acht Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen, Beihilfe zum versuch- ten Wohnungseinbruchsdiebstahl und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten Si. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegrün- dung zulässige Revision des Angeklagten M. und die Revision des Ange- klagten S. führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuld- spruchänderung und zum Wegfall jeweils einer Einzelstrafe; im Übrigen sind sie ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Angeklagten M. war nach Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Angeklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag hinreichend dar- gelegt, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Be- gründung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO). Dass sich der Antrag nicht dazu verhält, wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist und damit der Wegfall des Hindernisses bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 4 StR 448/15, Rn. 3 mwN), steht dem Erfolg seines Begeh- rens hier nicht entgegen, weil sich aus den Akten und dem Zeitablauf ohne wei- teres ergibt, dass die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 671/16, Rn. 4). Da sich das Ge- such ausschließlich auf ein Verhalten der die Antragsschrift unterzeichnenden 2 3 - 5 - Verteidigerin stützt, bedurfte es keiner ausdrücklichen Glaubhaftmachung mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162). Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor- fen worden ist, gegenstandslos. Eines gesonderten Antrags bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 StR 245/13, Rn. 3 mwN). 2. Der Schuldspruch war bei den Angeklagten M. und S. ab- zuändern, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung der jeweils als Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl bewerteten Taten beider Angeklagten in den Fäl- len II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) und 6 (Fallakte 25) revisionsrechtlicher Überprü- fung nicht standhält. a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä- ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein- heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und nach dem Umfang seines Tatbeitrages zu entscheiden. Erbringt der Täter oder Teilnehmer im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig ge- fördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheit- lichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tat- mehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 648/16, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 39; Beschluss vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 4; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f., st. Rspr.). 4 5 6 - 6 - b) Danach war in Bezug auf die Fälle II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) und 6 (Fallakte 25) bei beiden Angeklagten von einer tateinheitlichen Begehung aus- zugehen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei den beiden von den Angeklagten und einem weiteren Mittäter am 31. Dezember 2016 zwischen 20.26 und 20.48 Uhr angegangenen Tatobjekten um nebeneinander liegende Doppelhaushälften. Da die Strafkammer in Bezug auf die Angeklagten nicht auszuschließen vermochte, dass jeweils der andere Angeklagte und/oder der Mittäter in die einzelnen Doppelhaushälften einbrach, während sie dessen Tat nur von außen mit Gehilfenvorsatz durch ein Absichern oder durch Fahrdienste förderten, ist mit Rücksicht auf die räumliche Nähe der Tatorte und den kurzen Tatzeitraum nur ein auf beide Wohnungseinbrüche bezogener einheitlicher Tat- beitrag belegt. c) Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen, welche eine andere Be- urteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17, Rn. 7). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als ge- schehen hätten verteidigen können. 3. Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der für den Fall II. 2. Ziffer 5 (Fallakte 24) verhängten Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die im Fall II. 2. Ziffer 6 (Fall- akte 25) gegen beide Angeklagte festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe bleibt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils als alleinige Einzelstrafe für die beiden in Tateinheit zu- sammengefassten Taten bestehen. 7 8 9 - 7 - Die Gesamtstrafe hat bei beiden Angeklagten Bestand. Die bloße Kor- rektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafkammer angesichts der bei dem Angeklagten M. verbleibenden 15 und der bei dem Angeklagten S. verbleibenden 16 Einzelstrafen (darunter jeweils zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe, zweimal zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, dreimal zwei Jahre und sechs Mo- nate Freiheitsstrafe und zweimal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei einem der Ange- klagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehin- dert zu unterschreiben. Sost-Scheible 10 11