Beschluss
1 StR 648/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einheitlicher Tatbeitrag eines Mittäters, der mehrere Einzeltaten zugleich fördert, führt bei ihm zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB; für jeden Beteiligten ist gesondert zu prüfen, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt.
• Fehlt eine individuelle, nur einzelne Einzeltaten fördernde Mitwirkung, sind mehrere Einbrüche, die durch denselben einheitlichen Fahr- und Bereitstellungsbeitrag gefördert wurden, für diesen Beteiligten als einheitliche Tat zusammenzufassen.
• Eine Sachrüge kann zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die konkurrentielle Bewertung der Taten rechtsfehlerhaft ist; hier ist die Sache zur neuen Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafen zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Tateinheit bei Mittäterschaft durch einheitlichen Tatbeitrag (Fahr- und Bereitstellungshandlungen) • Einheitlicher Tatbeitrag eines Mittäters, der mehrere Einzeltaten zugleich fördert, führt bei ihm zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB; für jeden Beteiligten ist gesondert zu prüfen, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt. • Fehlt eine individuelle, nur einzelne Einzeltaten fördernde Mitwirkung, sind mehrere Einbrüche, die durch denselben einheitlichen Fahr- und Bereitstellungsbeitrag gefördert wurden, für diesen Beteiligten als einheitliche Tat zusammenzufassen. • Eine Sachrüge kann zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die konkurrentielle Bewertung der Taten rechtsfehlerhaft ist; hier ist die Sache zur neuen Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafen zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrerer Einbruchs- und Diebstahldelikte sowie wegen unerlaubter Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Kern der Vorwürfe war, dass er seine Tatgenossen mit einem Pkw zu Wohngebieten fuhr, sie dort absetzte und nach mehreren Einbrüchen wieder abholte. Das Landgericht wertete zahlreiche Einzeltaten als selbständige, real konkurrierende Taten und sprach mehrere Einzelstrafen sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Der Angeklagte richtete Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob die konkurrentielle Bewertung der verschiedenen Einbruchsakte zutreffend war und ob der Tatbeitrag des Angeklagten eine Tateinheit begründet. • Das Rechtsmittel hatte mit der Sachrüge Teilerfolg; die Formrüge war unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). • Beweiswürdigung des Landgerichts trägt die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten als Mittäter; viele Verurteilungen wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchdiebstahls bleiben bestehen. • Rechtliche Prüfung zur Konkurrenz: Entscheidend ist der individuelle Umfang des Tatbeitrags jedes Beteiligten; fördert ein Mittäter mehrere Einzeltaten durch einen einheitlichen Beitrag, sind diese für ihn tateinheitlich zu behandeln (§ 52 Abs. 1 StGB). • Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht nicht fest, dass der Angeklagte für die einzelnen Einbrüche jeweils eine individuelle, nur diese fördernde Mitwirkung erbracht habe; sein Tatbeitrag beschränkte sich auf Fahr- und Absetz-/Abholhandlungen, die mehrere Einzeltaten zugleich förderten. • Folge: Für die betroffenen Gruppen von Einbrüchen (Fälle I.1–I.6, I.7–I.9, I.10–I.12) ist aus Sicht des Angeklagten Tateinheit anzunehmen; daher ist der Schuldspruch in Konkurrenzrecht betreffend abzuändern. • Weil keine neuen, die Konkurrenzfrage anders begründenden Feststellungen zu erwarten sind, änderte der Senat den Schuldspruch ohne ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. • Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der Einzelstrafenaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich; die übrigen, von dem Konkurrenzfehler nicht betroffenen Feststellungen bleiben bestehen und das Verfahren wird zur neuen Entscheidung über Strafen und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Revision des Angeklagten wurde insoweit stattgegeben, als der Schuldspruch in Konkurrenzrecht zu ändern war; der Angeklagte ist nunmehr u.a. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben schuldig. Die Einzelstrafen für die Fälle I.1–I.12 und der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafen, den neuen Gesamtstrafenausspruch und die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.