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Urteil

III ZR 339/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein eigener Entschädigungsanspruch nach StrEG ohne vorangehende Grundentscheidung zugunsten des Betroffenen (§§ 2,7 StrEG). • Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen mit Beurteilungsspielraum sind im Amtshaftungsprozess nur auf Vertretbarkeit zu prüfen; dies gilt auch für Rückgewinnungshilfe (§§ 111b, 111d ff. StPO). • Ein enteignungsgleicher oder enteignender Eingriff liegt nicht vor, wenn die Maßnahme vertretbar war oder die Dauer und Art der Vermögensentziehung ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht erreicht. • § 945 ZPO ist auf den dinglichen Arrest nach altem § 111d StPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Entscheidungsgründe
Kein Entschädigungs- oder Amtshaftungsanspruch wegen vertretbaren Sicherungsarrests • Kein eigener Entschädigungsanspruch nach StrEG ohne vorangehende Grundentscheidung zugunsten des Betroffenen (§§ 2,7 StrEG). • Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen mit Beurteilungsspielraum sind im Amtshaftungsprozess nur auf Vertretbarkeit zu prüfen; dies gilt auch für Rückgewinnungshilfe (§§ 111b, 111d ff. StPO). • Ein enteignungsgleicher oder enteignender Eingriff liegt nicht vor, wenn die Maßnahme vertretbar war oder die Dauer und Art der Vermögensentziehung ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht erreicht. • § 945 ZPO ist auf den dinglichen Arrest nach altem § 111d StPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Klägerin, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der frühere Kläger zu 2 war, hinterlegte einen Geldbetrag, um die Vollziehung eines vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordneten dinglichen Arrests abzuwenden. Gegen den früheren Kläger zu 2 lief ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Betrug und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Abrechnungen eines Bauvorhabens; darauf stützten sich anonyme Anzeigen und ein Revisionsbericht der Auftraggeberin C. Die Staatsanwaltschaft beantragte und das Amtsgericht erließ im November 2009 einen Arrest über 294.836,97 €; die Klägerin hinterlegte diesen Betrag am 9. Dezember 2009. Die C. erwirkte im Juni/Juli 2010 einen eigenen dinglichen Arrest und pfändete den Auszahlungsanspruch der Klägerin gegen die Hinterlegungsstelle. Das Strafverfahren wurde später nicht eröffnet; das Amtsgericht stellte im Nichteröffnungsbeschluss vom 3. März 2014 die Entschädigungspflicht der Landeskasse wegen Durchsuchungen und Arrestanordnung fest und hob den Arrest im April 2014 auf. Die Klägerin verlangte Erstattung von debitorischen Kontokorrentzinsen für die Hinterlegungszeit und stützte dies auf StrEG, Amtshaftung, enteignungsrechtliche Ansprüche sowie § 945 ZPO analog. • Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet; Urteil des Kammergerichts bleibt bestehen. • StrEG: Voraussetzungen für Entschädigung (Grundentscheidung nach § 8 StrEG zugunsten des Anspruchsinhabers) liegen zu Gunsten der Klägerin nicht vor; das Strafgericht hat eine solche Grundentscheidung nur zugunsten des früheren Klägers zu 2 getroffen, nicht zugunsten der Klägerin. • Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG): Staatsanwaltschaftliche und richterliche Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum sind nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen; diese Prüfung oblag den Tatsachengerichten und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung des dinglichen Arrests und dessen Aufrechterhaltung bis zur Pfändung waren trotz späterer Bedenken vertretbar; ein kausaler Schaden durch unterbliebene frühere Aufhebung ist wegen der Pfändung nicht entstanden. • Rückgewinnungshilfe: Bei der Prüfung des Sicherstellungsbedarfs sind Opferschutz, Möglichkeiten der Geschädigten zur Selbsthilfe, Schwere des Eingriffs, Verdachtsgrad und Schadenshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend war ein Sicherungsbedürfnis vertretbar, die Strafverfolgungsbehörden hatten Erkenntnisvorsprung; die Klägerin hat insoweit keine ausreichenden Darlegungen erbracht. • Entschädigung wegen enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff: Rechtswidrigkeit fehlt, weil die Maßnahme vertretbar war; entgangene Nutzungsvorteile (debitorische Zinsen) für den Zeitraum der Hinterlegung bis zur Pfändung (gut sieben Monate) sind kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer; ab Pfändung sind Nachteile nicht dem Land zuzurechnen. • § 945 ZPO: Die Vorschrift ist weder unmittelbar noch analog auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO anwendbar; die enumerative Verweisung des früheren § 111d Abs.2 StPO schließt § 945 ZPO aus. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Es bestehen keine zahlungs- oder ersatzpflichtigen Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht nach StrEG, aus Amtshaftung, aus enteignungs- oder enteignungsgleichem Eingriff oder aus § 945 ZPO analog. Die Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests waren unter den gegebenen Umständen vertretbar, und ein kausaler Schaden der Klägerin wurde durch die spätere Pfändung des Auszahlungsanspruchs der Klägerin ausgeschlossen. Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Erstattung der geltend gemachten Kontokorrentzinsen.