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15 O 12647/19

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar Beschluss Der Streitwert wird auf 41.951,61 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Ablehnung der Approbation mit Bescheid vom …. Der Klägerin steht insoweit kein Anspruch zu, weil den Mitarbeitern des Beklagten keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. 1. Ob einem Arzt, der seine Ausbildung nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert hat, die Approbation zu erteilen ist, richtet sich nach § 3 Abs. 3 S. 1 BÄO (in zum Zeitpunkt der Entscheidung der Regierung … geltenden Fassung vom 18.04.2016). Danach „ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist“. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 3 Abs. 2 S. 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO geregelt ist (§ 3 Abs. 2 S. 2 BÄO in der Fassung vom 18.4.2016). Die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO erlassene Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sieht in § 3 Abs. 1 ÄApprO vor, dass das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung stattfindet. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen in (1) Innerer Medizin, in (2) Chirurgie und in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete. 1. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … im Gutachten vom 10.08.2017 wies die Ausbildung der Klägerin (soweit hier von Interesse) ein Defizit auf. Es fehlte an Nachweisen für eine dem PJ-Tertial „Innere Medizin“ (und „Wahlfach“) entsprechende Ausbildung (Gutachten S. 6, Anlage K 10). Nach Aktenlage ist „das Studium der Humanmedizin an der … medizinischen Universität hinsichtlich der Inhalte und des Umfangs der unterrichteten Fächer nicht mit einem Studium in Deutschland gleichwertig“ (Gutachten S. 7). Dass das Gutachten insoweit fehlerhaft gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet. Somit lagen zunächst einmal wesentliche Unterschiede in der Ausbildung vor. 2. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 3 Abs. 2 S. 5 BÄO). Der Sachverständige war in seinem Gutachten zu der Bewertung gekommen, dass ein Ausbildungsabschnitt, welcher eine PJ-Tertial „Innere Medizin“ (Umfang 640 Stunden) entspricht, in den Unterlagen der Klägerin nicht nachgewiesen wird. Aus der Stundenaufstellung des universitären Curriculums gehe hervor, dass die Klägerin während ihres Medizinstudiums insgesamt deutlich mehr Unterrichtsstunden im Bereich der Inneren Medizin im Vergleich zur Referenzuniversität absolviert habe, so dass insgesamt dieses Ausbildungsdefizit durch universitären Unterricht an anderer Stelle abgedeckt werde (Gutachten S. 10). Zusammenfassend kam der Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass bei der Ausbildung der Klägerin keine wesentlichen Defizite im Vergleich zu der zu Referenzzwecken herangezogenen Ausbildung von Medizinstudenten an der Universitätsmedizin … vorgelegen hätten (Gutachten S. 11). Die Regierung … ist dem – nach Prüfung durch den internen Gutachter – nicht gefolgt, weil die fehlende praktische Ausbildung des praktischen Jahres nicht „durch eine erhöhte (theoretische) Stundenzahl in früheren Ausbildungsabschnitten ausgeglichen werden“ könne (Bescheid vom …, Anlage K 12, S. 2). Ein Ausgleich durch ärztliche Berufspraxis oder lebenslanges Lernen sei nur bei „Einschlägigkeit“ der Berufspraxis möglich. Hier bestehe aber wegen des Fehlens entsprechender Nachweise über eine Tätigkeit in der Inneren Medizin weiterhin ein Defizit (Bescheid S. 4). 1. Aus Sicht der Kammer kann vorliegend dahinstehen, ob die Auffassung der Regierung … zutreffend ist. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit (ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollständigen richterlichen Kontrolle unterliegt, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Mai 2015 – 11 U 101/14 – , Rn. 46, juris) der Regierung … ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (zum Beurteilungsspielraum vgl. BGH, III ZR 3/92, BGHZ 122, 268; III ZR 46/96, VersR 1997, 1363; III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673; III ZR 32/10, BGHZ 187, 286; III ZR 387/14, BGHZ 213, 200; III ZR 339/17, NJW 2019, 227). 2. Denn jedenfalls fehlt es an einem Verschulden der handelnden Beamten. 1. Für die Beurteilung des Verschuldens kommt es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGHZ 188, 302 Rn 13; BGH NJW 1998, 1307, 1308; NZS 2012, 35). Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der (nachträglichen) Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr., z.B.: BGHZ 188, 302 Rn 13; BGH NJW 1998, 1307; 1997, 3432 [insoweit in BGHZ 136, 182 nicht abgedruckt]; NVwZ 1998, 1329; 1997, 1243; BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 18, 22, 26, 28, 29). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt – bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall – zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGHZ 161, 305, 309 f; Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 198). 2. Gemessen daran ist den Beamten – eine Rechtswidrigkeit des Bescheides unterstellt – kein Schuldvorwurf zu machen. So findet sich in der Rechtsprechung zur Erteilung einer Approbation im Rahmen eines (Zahn-)Medizinstudiums im Ausland regelmäßig die Begründung, dass aufgrund eines fehlenden bzw. zu geringen praktischen Anteils des Studiums die Inhalte nicht mit denen des deutschen Studiums zu vergleichen sind. Die Wirksamkeit der Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten sei gegenüber dem deutschen Studium eingeschränkt, da theoretisches Wissen ein fehlendes oder nur in geringem Umfang vorhandenes praktisches Erlernen der für den Beruf des (Zahn-)Arztes erforderlichen Fähigkeiten allgemein nicht ersetzen kann (VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 7705/18 –, Rn. 56, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2015 – 7 K 1203/14 –, Rn. 80, juris). Wenn sich somit die handelnden Beamten dieser Auffassung angeschlossen haben, ist ihre Vorgehensweise jedenfalls als vertretbar anzusehen. Ein Anspruch scheidet daher aus. II. Verzögerung bei der Entscheidung Der Klägerin steht auch kein Anspruch wegen einer Verzögerung hinsichtlich des Erlasses des ablehnenden Bescheids vom … zu. 1. Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln, auf Anfrage wahrheitsgemäß über den Sachstand Auskunft zu geben (BGHZ 30, 19) und die Anträge, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden (BGHZ 60, 112, 116; 170, 260, 266; BGH VersR 1983, 240; NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 13). Das gilt vor allem, wenn, der Behörde erkennbar, ein dringendes Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Sachentscheidung besteht (BGHZ 30, 19; BGH VersR 1963, 1080, 1175). Sofortige Erledigung von Anträgen kann aber, wenn nicht ganz besondere zwingende Gründe vorliegen, in der Regel nicht verlangt werden. Welche Frist angemessen, welche Beschleunigung geboten ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen einzelnen, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird (BGH VersR 1964, 344). Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, wenn er infolge schuldhafter Verkennung der Rechtslage zögert, einem Antrag zu entsprechen, und damit dem Antragsteller zumindest zeitweilig die Entscheidung vorenthält (BGHZ 30, 19, 26; BGH VersR 1963, 1175). Er handelt aber nicht schuldhaft, wenn er bei einer zweifelhaften und ungeklärten Rechtsfrage, von der seine Entscheidung abhängt, zunächst die Entscheidung eines bereits mit der gleichen Frage befassten oberen Gerichts abwartet (BGH VersR 1964, 197; Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 130). 2. Gemessen daran ist den handelnden Beamten der Regierung … keine schuldhafte pflichtwidrige Verzögerung vorzuwerfen. 1. Eine pflichtwidrige Verzögerung ist nicht darin zu sehen, dass die Regierung … zunächst ein Gutachten eines externen Gutachters eingeholt hat, sich dessen Auffassung dann aber – mit der Begründung der fehlenden praktischen Ausbildung – nicht angeschlossen hat. Die Kammer hat zunächst erwogen, ob darin eine – vorwerfbare – Verzögerung liegen könnte, wenn schon absehbar war, dass die praktische Ausbildung nicht ausreichend war. Die Kammer hat daher zu dieser Frage Beweis erhoben. Die Zeugin … gab an, im Jahre 2015 habe sich das Approbationsrecht geändert. Es sei eine bundeseinheitliche Gutachtensstelle geschaffen worden, bei der man ab 2016 Gutachten beauftragen konnte. Maßgeblich für die Erteilung der Approbation sei, dass die im Ausland erworbene Qualifikation mit der Ausbildung in Deutschland gleichwertig sei. Im Jahr 2017 hätten sie 1.700 neue Fälle gehabt, die zu begutachten gewesen wären. Deshalb hätten sie entschieden, externe Gutachter zu beauftragen. Nach Eingang des Gutachtens werde dieses bei ihnen intern von Fachleuten auf die Schlüssigkeit überprüft. Die interne Überprüfung erfolgt durch zwei Fachleute. Sie seien in der glücklichen Lage, dass sie im Fachgebiet tatsächlich zwei Ärzte hätten, die die Fragestellung auch inhaltlich überprüfen könnten. Der Sachbearbeiter könnte sonst nur überprüfen, ob Anträge vollständig seien oder hier sich unschlüssige Ergebnisse ergeben. Das Gericht hat keine Zweifel, den Angaben der Zeugin G. zu schenken, auch wenn die Zeugin als Mitarbeiterin der Regierung … im Lager des Beklagten steht. Ihre Angaben machte die Zeugin ruhig, erkennbar ohne Be- oder Entlastungseifer. Die Angaben sind in sich schlüssig, auch die Parteivertreter haben keine Einwendungen dagegen vorgebracht. Aus den Angaben der Zeugin ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Regierung bei der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen nicht in der Lage sind, die eingehenden Anträge intensiv zu prüfen, und bereits im Vorfeld abzuklären, ob möglicherweise die praktische Ausbildung der Klägerin defizitär war. Darüber hinaus dürfte den Mitarbeitern auch die nötige Sachkunde fehlen. Insoweit ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn die von der Klägerin vorgelegten Nachweise zunächst dem externen Gutachter zur Prüfung vorgelegt, und anschließend nach Vorlage des Gutachtens einer internen Plausibilitätskontrolle und Bewertung unterzogen werden. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Verzögerung beim Erlass des ablehnenden Bescheides vor. Die Klägerin hat insoweit vorgebracht, die Regierung hätte nach Vorliegen des Gutachtens und der abschließenden Bewertung durch den internen Gutachter bereits im Oktober 2017 – somit drei Monate früher – den Bescheid auf Ablehnung der Erteilung der Approbation erlassen können. Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Auch zu dieser Frage hat das Gericht Beweis erhoben. Die Zeugin … erklärte dazu, vorliegend sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass kein ausreichender Nachweis für die praktische Ausbildung vorliege. Deshalb habe es dann dieses Anhörungsschreiben gegeben, um der Antragstellerin noch zu ermöglichen, gegebenenfalls weitere Nachweise einzureichen, dass aufgrund der praktischen Tätigkeit dieses Defizit beseitigt werden könnte. Auch hier hat das Gericht keine Bedenken, den Angaben der Zeugin zu folgen. Aus dem Schreiben vom 09.11.2017 ergibt sich, dass die Regierung … der Klägerin mehrere Wege aufgezeigt hat, das Defizit auszugleichen. Zudem wurde ihr vor Erlass des Bescheides rechtliches Gehör gewährt. Die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 21.12.2017 noch weitere Nachweise eingereicht. Das Gericht hält diese Sachbehandlung für zutreffend. Dass der Klägerin vor Erlass des ablehnenden Bescheids rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit einer Nachbesserung eingeräumt wurde, die die Klägerin – wenn auch letztlich erfolglos – wahrgenommen hat, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, sondern aufgrund von § 28 Abs. 1 VwVfG sogar geboten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. C. Für die Streitwertfestsetzung war die klägerische Hauptforderung maßgeblich.