Entscheidung
3 StR 618/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060918B3STR618
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060918B3STR618.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 618/17 vom 6. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Dem Angeklagten wird im Adhäsionsverfahren für die Revisions- instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzens- geldes verurteilt und festgestellt, dass er der Nebenklägerin aus den Miss- brauchshandlungen erwachsene, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Ter- min für die Revisionshauptverhandlung ist auf den 20. September 2018 be- stimmt. Mit Schriftsatz vom 23. August 2018 hat der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilli- gen. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskosten- hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechts- anwalt G. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Spaniol Berg Hoch Hohoff Leplow 1 2 3 4