Beschluss
2 RVs 107/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:1127.2RVS107.18.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die getroffenen Feststellungen bleiben jedoch insgesamt aufrecht erhalten. Insoweit wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die getroffenen Feststellungen bleiben jedoch insgesamt aufrecht erhalten. Insoweit wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zurückverwiesen. Gründe: Die zulässig angebrachte (Sprung-) Revision hat vorläufig Erfolg. Das angefochtene Urteil kann auf die erhobene Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen die Anwendung der Strafvorschrift des § 316 StGB nicht tragen. Soweit auch die getroffenen Feststellungen mit der Sach- und Verfahrensrüge angegriffen sind, hat die Revision jedoch keinen Erfolg, weshalb die Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil insgesamt aufrechterhalten werden konnten (§ 353 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch – und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch – konnte keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen unzureichend sind. Nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sich zu führen. a) Zu den zu treffenden Feststellungen gehört mithin die Angabe, welches berauschende Mittel der Angeklagte „genossen“ hat. An einer so gearteten Feststellung fehlt es hier. Der feststellende Abschnitt der Urteilsgründe teilt lediglich das Ergebnis der Auswertung der Blutprobe mit. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe verhilft nicht zu weitergehender Erkenntnis. Soweit in den Ausführungen zur Beweiswürdigung auf den ärztlichen Bericht des Dr. med. B verwiesen wird, werden die in diesem enthaltenen Ausführungen durch diese Bezugnahme nicht zum Inhalt der Urteilsgründe. b) Ferner teilen die Urteilsgründe nicht mit, wie sich das Amtsgericht die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten gebildet hat. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96; BGH, Beschluss vom 20. September 2018, Az. 3 StR 618/17, juris). Eine solche Lückenhaftigkeit bzw. das Fehlen der Beweiswürdigung zum Tatbestandsmerkmal der Fahruntüchtigkeit ist hier festzustellen. Die Fahruntüchtigkeit lässt sich nicht allein aus einem bestimmten Blutwirkstoffgehalt ableiten. Es bedarf stets einer Gesamtwürdigung des Blutwirkstoffbefundes und weiterer festzustellender Beweisanzeichen (wie der Fahrweise), die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr., zuletzt etwa: BGH NStZ-RR 2017, 213). Der Tatrichter mag sich umso eher die Überzeugung vom Vorliegen von Fahruntüchtigkeit bilden können, je höher die festgestellten Blutwirkstoffwerte ausfallen (BGHSt 44, 219, 225). Auch muss der Tatrichter nicht jegliche erdenklichen, sondern nur die ernsthaft als alternative Erklärung in Betracht kommenden anderweitigen Ursachen für ein bestimmtes Fahrverhalten des Angeklagten in seine Erwägungen einbeziehen. Die Urteilsgründe hier schweigen indes gänzlich zu den Erwägungen, die das Amtsgericht zu seiner Überzeugungsbildung geführt haben. Soweit sich dazu Erwägungen in dem ärztlichen Bericht des Dr. med. B finden mögen, die sich das Amtsgericht hätte zu eigen machen wollen, gilt wiederum, dass die Bezugnahme auf diesen dortige Erwägungen nicht zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen vermag. c) Letztlich enthalten die feststellenden Ausführungen in den Urteilsgründen keine Mitteilungen zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit einer Fahrt unter Drogeneinwirkung. Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung setzen sich mit diesem Aspekt nicht auseinander. Insoweit fehlt den Feststellungen schon ein Anknüpfungspunkt für solcherlei Überlegungen (König in Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Auflage 2008, § 316 Rn. 143), weil diese sich, wie oben im Abschnitt a) ausgeführt, nicht dazu äußern, worin nach Überzeugung des Amtsgerichts die Ursache für das Ergebnis des Blutprobenbefundes liegt. Zwar wird regelmäßig mangels anderweitiger Hinweise aus dem Fund von Tetrahydrocannabinol und entsprechender Abbauprodukte auf den vorangegangenen (bewussten) Konsum von Cannabisprodukten zu schließen sein, zu dessen wesentlichen Einzelheiten – wie etwa die Häufigkeit des Konsums und den Zeitpunkt des letzten Konsums – ich der ärztliche Befundbericht äußern sollte. Der Senat als Revisionsgericht ist zu solchen Überlegungen aber nicht berufen, zumal die etwaigen diesbezüglichen Mitteilungen im dem ärztlichen Bericht des Dr. med. B in den Urteilsgründen keine Erwähnung finden. 2. Die in den Urteilsgründen enthaltenen, lediglich für die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs unzureichenden Feststellungen, sind dagegen ohne Rechtsfehler zustande gekommen und waren damit von Senat aufrecht zu erhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), so dass erneute Feststellungen zur Sache in der neuen Hauptverhandlung insoweit nicht zu treffen sein werden. a) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die vermeintliche Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wie auch einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, ist nicht zulässig erhoben. Die Verfahrensrüge ist durch Angabe der Tatsachen zu begründen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergeben soll (§ 344 Abs. 2 StPO). Die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen sind so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtsmittelbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 29, 203). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten mangels eigener Erinnerung an das Tatgeschehen auf die Strafanzeige bzw. einen Aktenvermerk bezogen hätten, der nicht verlesen worden sei. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass sich aus der Verlesung des Vermerks ein für den Angeklagten günstigeres Beweisergebnis ergeben hätte. a) Unklar bleibt bereits, worin der Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) liegen soll. Dieser hat zum Inhalt, dass ein Zeuge grundsätzlich persönlich in der Hauptverhandlung zu hören ist. Die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift oder einer sonstigen Gedankenerklärung zu seinen Wahrnehmungen etwa kommt nur unter den in den §§ 251 ff StPO besonders geregelten Voraussetzungen in Betracht. Hier hat aber gerade eine Vernehmung von Zeugen anstelle der Verlesung eines Vermerks stattgefunden. Der Beschwerdeführer möchte wohl vielmehr eine Verletzung von § 261 StPO rügen, weil Inhalte des Vermerks verwertet worden seien, obwohl dieser nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist. Auch so verstanden wäre die erhobene Rüge nicht zulässig. Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden sei, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden ist (BGH NStZ 2014, 604, 605 m. w. N.). Dazu schweigt sich die die Rechtfertigungsschrift hier jedoch aus. Im Übrigen führen bereits die insoweit maßgeblichen Urteilsgründe (BGH NStZ 2015, 473 und NStZ 2018, 113) aus, dass die Zeugen durchaus Angaben zum Fahrverhalten des Angeklagten gemacht haben. b) Soweit die Aufklärungsrüge erhoben ist, hätte es dem Beschwerdeführer jedenfalls oblegen auszuführen, welche Erkenntnisse das Amtsgericht durch die vermisste Verlesung des Vermerks hätte gewinnen sollen (BGH NStZ 201, 471, 472). Zwar wird der Wortlaut eines Aktenvermerks zu der Strafanzeige wiedergegeben. Unklar bleibt dennoch, welche ein anderes Beweisergebnis begründenden Erkenntnisse das Amtsgericht hieraus hätte gewinnen sollen. Die Sachverhaltsschilderung in dem Vermerk steht in Einklang mit dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt der Aussagen der Polizeibeamten. 2. Auch die Sachrüge bleibt insoweit ohne Erfolg. Insbesondere setzen die Erwägungen des Amtsgerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der vernommenen Polizeibeamten nicht die Verlesung von Strafanzeige und Aktenvermerk voraus. Das Amtsgericht stellt nicht auf deren konkreten Inhalt ab. Vielmehr teilen die Urteilsgründe mit, die Polizeibeamten hätten „erkennbar in der Vernehmung“ in der Hauptverhandlung „die Verantwortung für die“ [Richtigkeit der] „von ihnen nach der Tat gefertigten Schriftstücke übernommen“. Das kann angesichts der vorangegangenen Darstellung einer inhaltlichen Aussage nur so verstanden werden, dass die Zeugen das Tatgeschehen geschildert und dazu angemerkt hatten, Erinnerung an dieses nicht mehr zu haben und ihr bekundetes Wissen aus der Strafanzeige bzw. dem Aktenvermerk zu beziehen. Die Verlässlichkeit dieser Angaben hat das Amtsgericht hinterfragt und ist (auch deshalb) zu der Überzeugung von der Richtigkeit gelangt, weil die Zeugin K ausgesagt hat, dass der von ihr – als damalig in Ausbildung befindlicher Kommissaranwärterin – gefertigte Vermerk sei gemeinsam nochmals durchgesprochen worden, woraus das Amtsgericht ersichtlich eine besondere Richtigkeitsgewähr entnommen hat. Auf eine tatsächliche Übereinstimmung von Strafanzeige bzw. Vermerk einerseits und den Aussagen andererseits stützen sich die niedergelegten Erwägungen des Amtsgerichts dagegen nicht.