Urteil
2 StR 454/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach §171b GVG genügt eine schriftsätzliche Erklärung, auch wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt.
• Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung einer Zeugin umfasst Verfahrensvorgänge, die eng damit verbunden sind, etwa Vorhalt von Tagebuchseiten oder Beratung über Vereidigung.
• Bei Serien von Sexualstraftaten müssen die tatbestandsrelevanten Merkmale wie Gewalt, Drohung oder schutzlose Lage grundsätzlich für jede Tat konkret festgestellt werden; eine pauschale Berufung auf ein „Klima der Gewalt" genügt nur, wenn der Tatrichter sich von dessen Vorliegen überzeugt hat.
• Frühere Gewaltanwendungen können im Einzelfall als stillschweigende Drohung wirken, dies ist aber konkret nachzuweisen.
• Liegt für einzelne Taten hinreichend festgestellte Gewaltanwendung vor, bleiben diese Schuldsprüche bestehen; fehlerhafte Pauschalfeststellungen für andere Taten führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen unzureichender Konkretisierung von Gewalt bei Serienvergewaltigungen • Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach §171b GVG genügt eine schriftsätzliche Erklärung, auch wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt. • Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung einer Zeugin umfasst Verfahrensvorgänge, die eng damit verbunden sind, etwa Vorhalt von Tagebuchseiten oder Beratung über Vereidigung. • Bei Serien von Sexualstraftaten müssen die tatbestandsrelevanten Merkmale wie Gewalt, Drohung oder schutzlose Lage grundsätzlich für jede Tat konkret festgestellt werden; eine pauschale Berufung auf ein „Klima der Gewalt" genügt nur, wenn der Tatrichter sich von dessen Vorliegen überzeugt hat. • Frühere Gewaltanwendungen können im Einzelfall als stillschweigende Drohung wirken, dies ist aber konkret nachzuweisen. • Liegt für einzelne Taten hinreichend festgestellte Gewaltanwendung vor, bleiben diese Schuldsprüche bestehen; fehlerhafte Pauschalfeststellungen für andere Taten führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Entscheidung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen 42 Vergewaltigungen und eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tatopfer waren die Tochter seiner Lebensgefährtin (Jahrgang 1983) und später die Tochter der damaligen Lebensgefährtin (Jahrgang 1999). Zwischen November 1996 und März 2000 sollen monatliche sexuelle Übergriffe stattgefunden haben; fünf Taten wurden näher konkretisiert, viele weitere pauschal als Vergewaltigungen festgestellt. Die Nebenklägerin war bei Beginn der Taten minderjährig. Das Landgericht begründete zahlreiche Schuldsprüche unter anderem mit der Ausnutzung eines angeblichen „Klimas der Gewalt“. Der Angeklagte rügte unter anderem Verfahrensfehler und die unzureichende Feststellung der Nötigungsmittel in der Revision. • Die Verfahrensrügen, insbesondere zum Ausschluss der Öffentlichkeit der Vernehmung der Nebenklägerin nach §171b GVG, sind unbegründet: Ein schriftlicher Antrag außerhalb der Hauptverhandlung ist zulässig und die gewählte Formulierung zeigte hinreichenden Willen; außerdem deckt der Ausschluss alle eng verbundenen Verfahrensvorgänge wie Vorhalte von Tagebuchseiten und Erörterungen zur Vereidigung. • Rechtlich zutreffend ist, dass frühere Gewalt als konkludente Drohung wirken kann; daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass über mehrere Jahre hinweg ein „Klima der Gewalt" bestand. Für Serien von Vergewaltigungen müssen Gewalt, Drohung oder schutzlose Lage für jede einzelne Tat festgestellt werden, andernfalls fehlt die zur Verurteilung erforderliche Konkretisierung. • Die Urteilsgründe genügen dieser Anforderung nicht für 37 der verurteilten Fälle (II.3.–II.42.). Die Feststellungen reichen nicht aus, um ein durchgehendes Klima ständiger Gewalt von Dezember 1996 bis März 2000 zu belegen, zumal außerhalb der Sexualakte keine sonstigen Gewalttätigkeiten festgestellt wurden. • Für fünf näher beschriebene Fälle (darunter II.1. und II.2.) sind dagegen hinreichende Feststellungen körperlicher Gewalt oder Zwangswirkung getroffen worden; diese Einzeltaten rechtfertigen jeweils einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Bei den Fällen II.1 und II.2 war die Nebenklägerin unter 14 Jahre, so dass tateinheitlich auch schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes vorliegt (§176a Abs.2 Nr.1 StGB). • Wegen der Aufhebung der Mehrzahl der Einzelstrafen ist auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Hinweis an den neuen Tatrichter: Psychische Schäden der Geschädigten sind bei der Gesamtstrafbildung nur einmal zu berücksichtigen, sofern sie Folge aller Taten sind; nur unmittelbare Folgen einzelner Taten dürfen in den jeweiligen Einzelstrafen berücksichtigt werden. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.2 dahin, dass der Angeklagte jeweils der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes schuldig ist, bestätigte einzelne näher konkretisierte Vergewaltigungsschuldsprüche und hielt den Schuldspruch im Fall II.43 (sexueller Missbrauch 2012) für rechtlich zutreffend. Gleichzeitig hob der Senat die Verurteilungen wegen 37 nicht hinreichend konkretisierter Vergewaltigungen sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Teilaufhebung mit dem Fehlen konkreter Feststellungen zu Gewalt, Drohung oder schutzloser Lage bei den pauschal behandelten Taten; Verfahrenserleichterungen wie der Ausschluss der Öffentlichkeit wurden dagegen als rechtmäßig angesehen.