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Beschluss

1 BGs 324/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwerwiegenden staatsgefährdenden Verdachtsmitteln kann die richterliche Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Zeugnisverweigerungsberechtigten zugelassen werden. • Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) schützt nur davor, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen; es begründet kein allgemeines Beschlagnahmeverbot bei Zeugnisverweigerungsberechtigten. • Die Anordnung der Entnahme bzw. Sicherstellung DNA-fähigen Materials und dessen molekulargenetische Untersuchung ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel fehlen und die Betroffene die freiwillige Probenabgabe verweigert.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material trotz Zeugnisverweigerungsrechts • Bei schwerwiegenden staatsgefährdenden Verdachtsmitteln kann die richterliche Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Zeugnisverweigerungsberechtigten zugelassen werden. • Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) schützt nur davor, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen; es begründet kein allgemeines Beschlagnahmeverbot bei Zeugnisverweigerungsberechtigten. • Die Anordnung der Entnahme bzw. Sicherstellung DNA-fähigen Materials und dessen molekulargenetische Untersuchung ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel fehlen und die Betroffene die freiwillige Probenabgabe verweigert. Der Generalbundesanwalt führt Ermittlungen gegen S. H. wegen des Verdachts u.a. der Herstellung biologischer Waffen und staatsgefährdender Gewalttaten; gegen seine Ehefrau Y. H. besteht ein gesondertes Verfahren. Die zuständigen Ermittlungsbehörden ordneten die Durchsuchung der Person einer weiblichen Betroffenen sowie ihrer Wohn- und Nebenräume an, um DNA-fähiges Material (z. B. Wäsche, Zahnbürsten) sicherzustellen. Zudem wurde die Beschlagnahme dieses Materials und dessen molekulargenetische Untersuchung sowie der Abgleich mit in den Wohnungen der Beschuldigten gefundenem Spurenmaterial angeordnet. Die Untersuchung sollte durch einen Sachverständigen des BKA erfolgen. Die Betroffene wurde darauf hingewiesen, die Durchsuchung durch freiwillige Speichelabgabe abwenden zu können, erklärte sich hierzu jedoch nicht bereit. Auf die Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht der Betroffenen als Tochter/Stieftochter der Beschuldigten einer Beschlagnahme entgegensteht, kam es zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs. • Rechtsgrundlagen der Anordnung sind §§ 103, 105, 162, 169 Abs.1 Satz 2, § 33 Abs.4 StPO sowie §§ 94, 98, 81e, 81f StPO für Beschlagnahme und Untersuchung. • Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schützt die betroffene Person davor, durch eigenes Zeugnis aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen; es ist jedoch nicht als generelles Beschlagnahmeverbot ausgestaltet. • § 97 Abs.1 StPO befreit nur schriftliche Mitteilungen vom Zugriff; hier ging es nicht um solche Mitteilungen, sodass § 97 nicht greift. • Das Untersuchungsverweigerungsrecht nach § 81c Abs.3 StPO erlaubt die Verweigerung körperlicher Untersuchungen durch Zeugnisverweigerungsberechtigte, mildert aber nicht die Möglichkeit richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. • Die Beschlagnahme von DNA-fähigem Material und die molekulargenetische Untersuchung stehen dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht entgegen, weil durch die richterliche Anordnung die Betroffene nicht zur aktiven Mitwirkung verpflichtet wird und damit die durch § 52 StPO geschützte Zwangslage nicht herbeigeführt wird. • Vor dem Hintergrund der Schwere der Tatvorwürfe ist die Anordnung verhältnismäßig; es liegt kein milderes, gleich geeignetes Mittel vor, zumal die Betroffene die freiwillige Probenabgabe verweigert hat. • Die Durchführung der Untersuchungen durch einen geeigneten Sachverständigen des BKA sichert die fachgerechte Erhebung und den rechtsstaatlichen Umgang mit dem Beweismaterial. Der Bundesgerichtshof bestätigt die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Betroffenen und ihrer Wohnräume sowie die Beschlagnahme und molekulargenetische Untersuchung des aufgefundenen DNA-fähigen Materials. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Betroffenen als Tochter/Stieftochter der Beschuldigten steht einer solchen Beschlagnahme nicht entgegen, weil es nur davor schützt, aktiv durch eigene Aussagen zur Überführung eines Angehörigen beizutragen und kein generelles Beschlagnahmeverbot begründet. § 97 Abs.1 StPO ist nicht einschlägig, da es sich nicht um schriftliche Mitteilungen handelt, und auch das Untersuchungsverweigerungsrecht des § 81c Abs.3 StPO verhindert die richterliche Anordnung nicht. Angesichts der Schwere der Verdachtsmomente und des Fehlens milderer Mittel ist die Maßnahme verhältnismäßig; die Betroffene hatte die freiwillige Probenabgabe abgelehnt, sodass die staatlichen Ermittlungsinteressen überwiegen.