Entscheidung
1 BGs 324/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010818B1BGS324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010818B1BGS324.18.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 324/18 2 BJs 631/18-7 BESCHLUSS vom 1. August 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen S. H. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB 1. Gemäß §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO wird die Durchsuchung der Person der Betroffenen ... sowie der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume in der ... zur Sicherstellung von Gegenständen mit DNA-fähigem Material, wie Schmutz- wäsche, Haar- oder Zahnbürsten, der Betroffenen ... angeordnet. - 2 - 2. Gemäß §§ 94, 98 StPO wird a) die Beschlagnahme des aufgefundenen DNA-fähigen Materials der Betroffenen, b) gemäß §§ 81e, 81f StPO die molekulargenetische Untersuchung des bei der Durchsuchung aufgefundenen DNA-fähigen Materials der Betroffenen, c) der Abgleich des so gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters mit dem in den Wohnungen der Beschuldigten S. H. und Y. H. in der ... aufgefundenen Spurenmaterial sowie d) die Durchführung dieser Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B. oder einen seiner Vertreter von der zuständigen Fachdienststelle des Bundeskriminalamts Wiesbaden, ... angeordnet. Die Betroffene kann die Durchsuchung abwenden, indem sie freiwillig ei- ne Speichelprobe abgibt. - 3 - Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Be- schuldigten S. H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vor- sätzlichen Herstellung von biologischen Waffen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr 1, 129a, 129b, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten, die Beschuldigte Y. H. , wird ein Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schwe- ren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen und zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB geführt. ... 1 2 3 - 4 - III. Die Durchsuchungsanordnung beruht auf §§ 103, 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 4 StPO. 1. Die Betroffene ist an der genannten Anschrift wohnhaft. ... 3. Schutzvorschriften der Strafprozessordnung zur Wahrung des Zwe- ckes des Zeugnisverweigerungsrechts der Betroffenen als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten (§ 52 As. 1 Nr. 3 StPO) stehen einer Beschlag- nahme DNA-fähigen Materials bei der Betroffenen nicht entgegen. a) Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO ist es den Zeugen, der einerseits zur Wahrheit verpflichtet ist, anderseits befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden, vor dem Entstehen einer Zwangslage zu bewahren (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 52 Rn. 1). Der Gesetzgeber billigt dem Zeugen aus diesem Grund die Möglichkeit zu, durch die Verweigerung des Aussage selbst nicht aktiv zur Überführung eines Ange- hörigen beitragen zu müssen. Ergänzt wird dieses Recht durch die Bestimmun- gen des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 81c Abs. 3 StPO (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt/Schmitt, aaO, Rn. 1). Mit der Regelung des Untersuchungsverweigerungsrechts des § 81c Abs. 3 StPO, wonach körperliche Untersuchungen durch Drittbetroffene, die ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen können, verweigert werden können, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betroffene nicht gezwun- gen werden können, aktiv durch die Zur-Verfügung-Stellung für eine Untersu- chung dazu beitragen zu müssen, einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten 56 57 58 59 60 61 - 5 - nahen Angehörigen einer Straftat zu überführen (Krause in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 81c Rn. 31). Der Grundsatz, dass durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO der Betroffene nur davor geschützt werden soll, nicht aktiv zur Überfüh- rung eines Angehörigen beizutragen, ist lediglich in § 97 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverwei- gerungsberechtigten nicht der Beschlagnahme unterliegen, durchbrochen. Ein allgemeines Beschlagnahmeverbot beim Zeugnisverweigerungsberechtigten sieht die Strafprozessordnung nicht vor. b) § 97 Abs. 1 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da nicht die Be- schlagnahme von schriftlichen Mitteilungen der Betroffenen mit den Beschuldig- ten in mitten steht. Auch das in § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO geregelten Untersuchungsverwei- gerungsrechts der Betroffenen steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Betroffene ist durch die richterliche Anordnung nicht verpflichtet aktiv zur Auf- klärung des Sachverhaltes und ggf. zur Überführung der Beschuldigten beizu- tragen, sodass die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vermieden werden soll, nicht eintreten kann (vgl. dazu auch OLG Hamm, MDR 1974, 1036). Wie vorstehend ausgeführt, hat sich der Gesetzge- ber bewusst dafür entschieden, nur schriftliche Mitteilungen zwischen dem Be- schuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten beschlagnahmefrei zu stellen. 4. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ist die Anordnung verhält- nismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden. Auf Nachfrage erklärte sich die Betroffene nicht zu einer freiwilligen Abgabe einer DNA-Probe bereit, was 62 63 64 65 - 6 - als Ausübung des ihr nach § 81c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehenden Untersuchungsverweigerungsrechts zu verstehen ist. IV. ... Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof 66