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Entscheidung

IV ZR 68/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180718UIVZR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180718UIVZR68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68/17 Verkündet am: 18. Juli 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 29. Juni 2018 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivil- kammer des Landgerichts Dresden vom 27. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.491,24 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer mit Sitz in Liechtenstein Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen. Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 26. Dezember 2004 mit Versicherungsbeginn zum 30. Dezember 2004 abgeschlossen. 1 2 - 3 - Im November 2010 kündigte die Klägerin beide Verträge. Die B e- klagte zahlte daraufhin die Rückkaufswerte aus. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erklärte die Klägerin weiterhin bezüglich beider Verträge den "Widerruf ihrer Willenserklärungen". Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung aller auf die Verträge ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rück- kaufswerte. Nach ihrer Auffassung sind die Versicherungsverträge nicht im so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fas- sung (im Folgenden: VVG a.F.), sondern nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden. Die Beklagte habe ihr vor Vertragsschluss keine vollständige Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erteilt. Sie habe Angabe n über die Antragsbindungsfrist (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.), über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) und über die den Versiche- rungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien verneint. Die beiden Versicherungsverträge seien im Antrag s- modell abgeschlossen worden. Die Klägerin habe bei Antragstellung alle Verbraucherinformationen vollständig erhalten. Für die Fondsinformation genüge die in den Vertragsunterlagen enthaltene Darstellung, dass es sich um einen Dachfonds handele, der auf den Erwerb anderer Fonds ziele, die in der Vergangenheit eine überdurchschnittliche Performance erzielt hätten. Das Fehlen einer Angabe über die Frist, während der die Klägerin an den Antrag gebunden sein solle, sei unerheblich. Es bestehe weder eine spezialgesetzliche Antragsbindungsfrist noch sei eine vertragliche Bindungsfrist ersichtlich. Daher gelte § 147 Abs. 2 BGB. Die bloße Wie- dergabe des Gesetzestextes hätte der Klägerin keine weitergehende Klarheit verschafft. Auch die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrich- tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) führe nicht dazu, dass die Verbraucherinformation unvollständig überg e- ben worden sei. Die Beklagte gehöre einer solchen Einrichtung nicht an. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. könne nicht gefolgert werden, dass eine Aufklärung über eine Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherung s- fonds erfolgen müsse. 8 9 10 11 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche können der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be- gründung versagt werden. Die streitgegenständlichen Versicherungsver- träge sind infolge des von der Klägerin erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. a) Sie sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen wor- den, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig ert eilt hat. aa) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenm o- dells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versich e- rungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versiche- rer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (S e- natsurteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). bb) Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinforma- tion im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente. 12 13 14 15 16 - 6 - (1) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts war die streitgegenständliche Verbra u- cherinformation unvollständig, weil sie keine Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, ge- mäß Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthielt. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell hatte der Versicherer, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Antragsteller auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuwe i- sen. An dieser Information hatte der Antragsteller ein berechtigtes Int e- resse. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. lässt sich nicht entnehmen, ob diese Information entbehrlich war, wenn - wie hier - weder eine spezi- algesetzliche noch eine vertragliche Bindungsfrist bestand, sondern § 147 Abs. 2 BGB einschlägig war. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in we l- chem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen U m- ständen erwarten darf. Wird der Antrag nach dieser Regelung nicht rechtzeitig angenommen, so erlischt er (§ 146 BGB). Bis zu diesem Zeit- punkt ist der Antragsteller grundsätzlich an seinen Antrag gebunden , so- fern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Zu die- ser allgemeinen gesetzlichen Regelung verhielt sich Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. nach dem Wort- laut nicht, enthielt aber auch keine Beschränkung auf andere gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Antragsbindungsfristen. Die Anlage Teil D wurde dem VAG angefügt durch Art. 1 Nr. 81 Buchstabe c des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Ra- tes der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/ 17 18 - 7 - EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994, das in Art. 1 Nr. 8 auch die Vorschrift des § 10a VAG einfügte. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der bisher in geschäftsplanmäßigen Erkl ä- rungen vorgesehenen Antragsbindungsfristen in das Gesetz nunmehr für geboten hielt, "zumal die Vorschrift des § 10a nach § 110a auch für Un- ternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten gelten soll, bei denen die Möglichkeit entfällt, im Erlaubnisverfahren eine geschäft s- planmäßige Erklärung zu verlangen" (BT-Drucks. 12/6959 S. 99 re. Sp.). Diese Erwägung lässt nicht erkennen, dass die allgemeine Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und die damit korrespondierende Antragsbindung nicht von der Informationspflicht umfasst sein sollten. Eine entsprechen- de Information war bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell sinnvoll; sie verdeutlichte dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Daher musste ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, in- nerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter rege l- mäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden. Darüber hat die Beklagte die Klägerin bei Antragstellung unstreitig nicht info r- miert. (2) Da die bei Antragstellung der Klägerin erteilte Verbraucherin- formation schon wegen fehlender Information über die Antragsbindungs- frist unvollständig war, kann dahinstehen, ob sie eine ausreichende I n- formation über die den Versicherungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte gemäß Abschnitt I Nr. 2 19 20 - 8 - Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. erhalten hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte die Klägerin nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auch dar- über hätte informieren müssen, dass sie einem Sicherungsfonds nicht angehörte. b) Da der Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbra u- cherinformation im Policenmodell abgeschlossen wurde, hätte die B e- klagte die Klägerin über das ihr gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu- stehende Widerspruchsrecht belehren müssen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Eine solche Widerspruchsbelehrung hat die Klägerin unstreitig nicht erhalten. Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahre s- frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wider- spruchserklärung, die in dem "Widerruf" der Vertragserklärungen zu se- hen ist, fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherung s- rechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Ver- trages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämie n- kalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 21 22 23 - 9 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortr ag zu geben haben und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.), vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 32 ff.) sowie vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 14 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 17.03.2016 - 103 C 5940/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2017 - 8 S 226/16 -