Leitsatz
VI ZR 274/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR274.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c, 307 (Bg) Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverstän- digen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zu- gleich die Regelung vorsieht "Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus die- sem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese kön- nen nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Ge- genzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfül- lung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern." und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge- richts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraft- fahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. Am 6. Juni 2016 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei einem Ver- kehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Ei- nen Tag nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte das Sachverständigen- büro B. GmbH (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sach- 1 2 - 3 - verständigen beziehungsweise der Klägerin gestellte "Gutachtenauftrag" ent- hielt unter anderem folgende Klauseln: "Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegen- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigen- honorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honorar- anspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hier- mit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berech- tigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den An- spruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schä- diger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegen- zug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Verglei- che abschließen. [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle Der SV bietet hiermit der D[…] [Klägerin] den vorstehend an ihn abge- tretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtre- tung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. - 4 - Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfol- gen! [Unterschrift Sachverständiger]" Am 9. Juni 2016 stellte der Sachverständige dem Geschädigten für seine Leistungen 1.192,14 € in Rechnung; auf der Rechnung ist vermerkt: "Die Ansprüche aus der Honorarrechnung sowie alle in Zusammen- hang mit dieser Beauftragung an uns abgetretenen Schadensersatz- ansprüche gegen Dritte sind (weiter) abgetreten an die D[…] [Kläge- rin]. Schuldbefreiend kann nur gezahlt werden auf folgendes Konto: […]." Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 1.078 €. Der Restbetrag von 114,14 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtli- chen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. Das gesamte Abtretungsklauselwerk sei un- 3 4 5 6 - 5 - wirksam, weil es den Geschädigten unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Ho- norarzahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Anspruch genommen werde, er aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit habe, wieder Inhaber des von ihm an den Sachverständigen abge- tretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, er also auf dem Betrag "sitzen bleibe". Zwar sehe die "Abtretung und Zahlungsanweisung" bei lebensnaher Auslegung vor, dass der Geschädig- te gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an beabsichtig- ten und auf dem Formular vorgesehenen - Weiterabtretung des Schadenser- satzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wirk- sam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst-) Abtre- tung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachver- ständigen. 1. Die im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel "Abtretung und Zahlungs- anweisung", bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist - wie die Revisionserwiderung zu- treffend aufzeigt - jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot 7 8 - 6 - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergangenen Pa- rallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Be- nachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestim- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbe- dingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzu- stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beur- teilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne frem- de Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Ver- ständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 27; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 62; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Klausel "Abtretung und Zahlungsan- weisung" nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angespro- 9 10 - 7 - chenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel ver- bleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte "dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den An- spruchsgegnern". Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) - Wortlaut legt nahe, der Sachver- ständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber den Schuld- nern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahr- zeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wo- von der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu dem vom Berufungsge- richt gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht "auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern" sei in Wahrheit eine Ver- pflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädig- ten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben - 8 - Formular ersichtlichen Klausel über die "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll. c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädig- ten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung gesche- hen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelba- rem inhaltlichen Zusammenhang mit der "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt des- halb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die "Abtretung und Zahlungsanweisung". d) § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entge- gen. Nach dieser Vorschrift gilt - unter anderem - § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechts- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer- den. Im Streitfall greift die Vorschrift aber bereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt - nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. Ok- tober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 20 f.; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 307 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass der Geschädigte im Falle einer Si- cherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Rücküber- tragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre. 11 12 - 9 - 2. Ob die Klausel über die "Abtretung und Zahlungsanweisung" auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen. Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesondere, ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 BGB maß- geblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 305c Rn. 28) den Geschädigten als Vertragspartner des Sachverständigen auch deshalb unangemessen benachtei- ligt, weil sie - wie der Klauselwortlaut nahelegt - den Sachverständigen bei Gel- tendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zum Anspruchsver- zicht gegenüber der Schädigerseite verpflichtete. Dies wäre denkbar, weil der Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte, er also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich seinerseits dann an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können. Ebenso wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in wel- cher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene "Anweisung" an die An- spruchsgegner, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständi- gen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder den von ihm ge- nannten Gläubiger zu begleichen, auf die Wirksamkeit der Klausel auswirkt. Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Regelung eine den Schadenser- satzanspruch des Geschädigten betreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu er- blicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachver- ständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverständigen mit Tilgungswir- kung auch für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu bezahlen. Da 13 14 15 - 10 - das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in voller Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, DAR 2016, 646 Rn. 16) und deshalb den nach Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen "Anspruch auf Er- stattung des Sachverständigenhonorars" auch übersteigen kann, könnte dies zu einer die Schadensposition "Sachverständigenkosten" übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung des Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und eine unange- messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 07.11.2016 - 14 C 1437/16 - LG Coburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 33 S 140/16 -