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Urteil

VI ZR 475/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Abtretungsklausel, die dem Auftraggeber die Übertragung einer Vielzahl selbständiger Schadensersatzansprüche zu Sicherungszwecken in unklarer Weise auferlegt, kann wegen überraschenden Inhalts gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Abtretungserklärungen sind nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen; überraschende und intransparent formulierte Regelungen verstoßen zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel hindert eine Weiterabtretung der betreffenden Forderung an eine Verrechnungs- bzw. Einzugsstelle, sodass dieser die Aktivlegitimation zur Geltendmachung fehlt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Weiterabtretung von Schadensersatzansprüchen wegen überraschender Klausel • Eine formularmäßige Abtretungsklausel, die dem Auftraggeber die Übertragung einer Vielzahl selbständiger Schadensersatzansprüche zu Sicherungszwecken in unklarer Weise auferlegt, kann wegen überraschenden Inhalts gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Abtretungserklärungen sind nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen; überraschende und intransparent formulierte Regelungen verstoßen zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel hindert eine Weiterabtretung der betreffenden Forderung an eine Verrechnungs- bzw. Einzugsstelle, sodass dieser die Aktivlegitimation zur Geltendmachung fehlt. Die Klägerin, eine Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis, verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hatte das Sachverständigenbüro beauftragt und in einem vorformulierten Auftrag eine umfangreiche Abtretungserklärung unterzeichnet, die zahlreiche Schadenspositionen in einer Reihenfolge zur Sicherung des Honorars abtreten sollte. Das Sachverständigenbüro bot diese Forderung inkl. Nebenrechten zur Weiterabtretung an die Klägerin an. Die Beklagte zahlte bereits einen Teil des Honorars und verweigerte die Zahlung des Restbetrags von 80,67 €. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückweist. • Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle: Die formularmäßig verwendete Abtretungsklausel unterliegt den §§ 305 ff. BGB, da vorformulierte Verfügungsregelungen von der AGB-Kontrolle erfasst werden. • Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel weicht deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen, nicht juristisch vorgebildeten Auftraggebers eines Schadensgutachtens ab; dieser rechnet nicht damit, durch eine derart weitreichende Rangfolge- und Mehrfachabtretung in seinen weiteren Schadensersatzansprüchen und deren Durchsetzung belastet zu werden. • Inhaltliche Erklärung und Wirkungen: Selbst bei angenommen ausreichender Bestimmtheit bewirkt die Klausel eine umfangreiche Sicherungswirkung zugunsten des Sachverständigen, die zu einer Verlagerung von Risiko und Durchsetzungsrisiken zu Lasten des Geschädigten führen kann. • Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Rechtsfolgen für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend klar und erkennbar werden; sie ist damit unangemessen benachteiligend und intransparent. • Rechtsfolge: Wegen des überraschenden Inhalts ist die Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden; damit konnte keine wirksame Weiterabtretung an die Klägerin erfolgen, sodass ihr die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung fehlt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Urteil des Landgerichts Bonn bleibt in der Sache bestätigt, weil die verwendete formularmäßige Weiterabtretungsklausel überraschend und intransparent ist und daher nicht Vertragsbestandteil wurde. Folglich konnte die begehrte Forderung nicht wirksam an die Klägerin weiterabtretbar sein, sodass dieser die erforderliche Aktivlegitimation zur Geltendmachung der restlichen Sachverständigenkosten fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Aus prozessualen und rechtlichen Gründen besteht kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Betrags durch die Beklagte.